Drucksache - DrS/2015/275
Grunddaten
- Betreff:
-
Notwendige Stellenbedarfsanmeldung im Stellenplan 2016 für den Fachdienst 51.30 im Fachbereich III
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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12.11.2015
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Fachausschuss und der Hauptausschuss empfehlen dem KT:
In den Stellenplan 2016 sind 1,5 VZS (Sachbearbeitung Wirtschaftliche Jugendhilfe) im Fachdienst 51.30 –Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe- aufzunehmen.
Die Stellen sind ab dem 01.01.2016 zwecks sofortiger Besetzung zur Verfügung zu stellen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Teilplan 3633 –Hilfe zur Erziehung
FD 51.30 – Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
Stellen- | Bezeichnung | Anzahl | Bewertung | Kosten | Refinanzierung |
0.3633.057 | Verw.-Angest. | 1,0 | 9 | 50.600,- € | noch unklar € |
0.3633.058 | 0,5 | 9 | 25.300,- € | ||
(befristet für 3 Jahre) |
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Hinweis:
DrS-Nr. | Ausschuss | Datum | Ergebnis |
| JHA | 12.11.2015 |
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Begründung:
Durch die aktuell steigende und mittelfristig konstant hoch bleibende Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF) ist auch der Bereich der „Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH)“ im Fachdienst 51.30 –Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe- zunehmend belastet. Der FD 51.30 ist für die verwaltungsseitige Abwicklung der vom Jugendamt installierten Einzelfallhilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII sowie des § 35a SGB VIII zuständig.
Somit ist in jedem Einzelfall neben der Bescheiderstellung ggü. dem Leistungsempfänger und dem durchführenden freien Träger (Heimeinrichtung, ambulante Träger, etc.) auch die monatliche Rechnungsbegleichung sowie die Durchführung eines Kostenerstattungsverfahrens nach §89d SGB VIII notwendig. Letzteres ermöglicht die Erstattung eines Großteils der hier entstandenen Maßnahmekosten durch das Land Schleswig- Holstein als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Weiterhin erfolgt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der umF über die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII.
Bis Mitte 2015 wurden ca. 1.400 Einzelfallhilfen in der WJH laufend bearbeitet. Bei den aktuell angenommen Zahlen von ca. 200 umF/jährlich, welche voraussichtlich bis zum I. Quartal 2016 eine Maßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII bzw. § 35a SGB VIII erhalten, entspricht dies einer sprunghaften Erhöhung innerhalb von sechs Monaten um ca. 15 %. Bei den umF ist jedoch, anders als bei den „traditionellen“ Jugendhilfemaßnahmen, zum einen eine höhere Fluktuation zu beachten sowie zum anderen die notwendige Durchführung einer vorgelagerten Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Insofern ist eine direkte Ableitung eines Personalbedarfes aus den Fallzahlen nicht möglich. Für die Bedarfsberechnung ist davon ausgegangen worden, dass jährlich bis zu 250 verschiedene umF durch die WJH bearbeitet werden.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Mehraufwendungen*:
Bewilligungen 200 x 30 Minuten6.000 Minuten
Inobhutnahmen 150**x 166 Minuten 24.900 Minuten
Kostenerstattungsverfahren 250** x 92 Minuten23.000 Minuten
Beihilfegewährung200 x 52 Minuten 10.400 Minuten
Abwicklung Haftpflichtversicherung 20x 95 Minuten1.900 Minuten
Krankenhilfe 800***x 52 Minuten41.600 Minuten
Zahlungsabwicklung2.400**** x 12 Minuten28.800 Minuten
Fortbildungen umF4.320 Minuten
Klärung umF- spezifischer Fragen2.500 Minuten
Summe143.420 Minuten
Die jährlichen Mehraufwendungen im Umfang von 143.420 Minuten entsprechen 1,5 Vollzeitstellen (1,0 VZS entsprechen 95.900 Minuten).
Die Bereitstellung der o.g. zusätzlichen Vollzeitstellen ist zwingend erforderlich um eine rechtmäßige und zeitnahe Bearbeitung der zusätzlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Aus Sicht des Kreises ist vorrangig die zeitnahe Abwicklung der Kostenerstattungsverfahren und die hierfür notwendige umgehende Anmeldung der Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII beim überörtlichen Träger § 89d SGB VIII (zukünftig binnen einer 7- Tagefrist) sicherzustellen um erhebliche finanzielle Nachteile für den Kreis abzuwenden.
Die kommunalen Spitzenverbände befinden sich zurzeit in Verhandlungen mit den Ministerien auf Bundes- und Landesebene, um eine Kompensation der umF- bedingten Mehraufwendungen in den kommunalen Haushalten zu erreichen. Belastbare Erträge dafür können zurzeit weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeplant werden.
Der geltend gemachte Stellenbedarf werden dem HA und dem KT im Rahmen der Gesamtvorlage „Stellen neu“ des Fachdienstes Personal und Organisation zur Beschlussempfehlung bzw. Beschlussfassung vorgelegt.
*Grundlage der Berechnungen ist die Organisationsuntersuchung aus dem Jahr 2010/2011
** nicht aus jeder Inobhutnahme erwächst eine Maßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII, insofern ist die Zahl der nur kurzfristig betreuten umF der Zahl von 200 hinzuzurechnen
*** vierteljährliche Ausgabe von Kostenbürgschaften, sowie entsprechende Abrechnungen
**** monatliche Abrechnungen in 200 laufenden Fällen
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
x | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Jährliche Bereitstellung in 2016 in Höhe von 58.400,- EUR sowie ab 2017 in Höhe von 75.900,- EUR |
| Mittelbereitstellung | |
x | Teilplan: 3633 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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