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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/267

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Bedarfsplan gemäß § 7 KiTaG für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Jahre 2015 / 2016. Gleichzeitig wird der Bedarf an Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in den einzelnen Kommunen wie folgt beschlossen:

 

Bedarf

Stadt Norderstedt

47 %

Stadt Bad Bramstedt

50 %

Stadt Bad Segeberg

60 %

Stadt Kaltenkirchen

55 %

Stadt Wahlstedt

45 %

Gemeinde Ellerrau

45 %

Gemeinde Henstedt-Ulzburg

50 %

Amt Bad Bramstedt-Land

50 %

Amt Boostedt-Rickling

36 %

Amt Bornhöved

40 %

Amt Itzstedt

40 %

Amt Kaltenkirchen-Land

50 %

Amt Kisdorf

50 %

Amt Leezen

35 %

Amt Trave-Land

35 %

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 7 Kindertagesstättengesetz (KiTaG)[1] hat der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht einen Bedarfsplan zu erstellen. Hierzu sind jährlich der Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu erheben sowie der Bedarf an Plätzen zu ermitteln.

 

Am 07.09.2011 hatte der Jugendhilfeausschuss den Bedarf einer kreisweiten Quote für Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (§ 24 Abs. 1 u. 2 SGB VIII)[2] von 41% beschlossen (DrS/2011/053). Zwischenzeitlich stellen sich jedoch der Bestand und der Bedarf die Quote regional im Kreis sehr unterschiedlich dar. Daher hat die Verwaltung zur Feststellung des Bedarfs den Kreis regional in seine Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden unterteilt und mit den Verwaltungen Gespräche zur Ermittlung des jeweiligen Bedarfs durchgeführt, § 6 S. 3 KiTaG. Die Ergebnisse finden sich im beiliegenden Bedarfsplan wider. Dabei sind im Einzelnen folgende Bedarfe in Absprache mit den Kommunen ermittelt worden:

 

Quote zum 01.03.2015

Bedarf

Stadt Norderstedt

ca. 39 %

47 %

Stadt Bad Bramstedt

ca. 37 %

50 %

Stadt Bad Segeberg

ca. 49 %

60 %

Stadt Kaltenkirchen

ca. 33 %

55 %

Stadt Wahlstedt

ca. 33 %

45 %

Gemeinde Ellerau

ca. 34 %

45 %

Gemeinde Henstedt-Ulzburg

ca. 37 %

50 %

Amt Bad Bramstedt-Land

ca. 50 %

50 %

Amt Boostedt-Rickling

ca. 33 %

36 %

Amt Bornhöved

ca. 34 %

40 %

Amt Itzstedt

ca. 39 %

40 %

Amt Kaltenkirchen-Land

ca. 42 %

50 %

Amt Kisdorf

ca. 45 %

50 %

Amt Leezen

ca. 33 %

35 %

Amt Trave-Land

ca. 27 %

35 %

Der Bedarf ist jeweils bis auf bei der Stadt Norderstedt und dem Amt Boostedt-Rickling auf volle 5 % gerundet worden.

 

Die Verwaltung wird den Ausbaustand der Betreuungsplätze und den Bedarf jährlich auch unter den Aspekten des demografischen Wandels und des Zustroms von Flüchtlingen zusammen mit den Kommunen abgleichen.

 

 


[1] Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) vom 12.12.1991 (GVOBl. S-H S. 651)

[2] Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022)

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

5. 1 Der Kreis Segeberg stärkt sein Image als „Familienfreundlicher Kreis“, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien und ältere Menschen. Er wird deshalb u. a. ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot für Betreuung von Kindern und Jugendlichen weiterentwickeln.

 

 

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Anlagen

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