Bericht der Verwaltung - DrS/2015/240
Grunddaten
- Betreff:
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Aktueller Stand des Einsatzes von Schulassistenzen in Grundschulen sowie der Bewilligung von Schulbegleitungen durch den Kreis als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Heinze, Jan Hauke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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15.10.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Kenntnisnahme
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19.10.2015
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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29.10.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
SchülerInnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf werden unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG) an öffentlichen Schulen gemeinsam unterrichtet. Neben dem von der Schule zu deckenden sonderpädagogischen Bedarf kann bei Vorliegen einer aus der gesundheitlichen Abweichung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit resultierenden (wesentlichen) Teilhabeeinschränkung bezüglich einer angemessenen Schulbildung (bzw. entsprechend drohender Teilhabeeinschränkung) ein sozialrechtlich relevanter Hilfebedarf bestehen.
Auf Grundlage des Urteils des Landessozialgerichts Lübeck vom 17.02.2014 (Urteil Az. L 9 SO 222/13 B ER) hat das Land Schleswig- Holstein seine Haltung zur Frage der Zuständigkeit für notwendige Leistungen zur Sicherstellung der gemeinsamen Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Bedarf grundlegend überdacht. Kernaussage des o.g. Urteils ist, dass bei Unterstützungsbedarfen von Schüler/innen zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht zwischen dem pädagogischen Kernbereich der Schule und den darüber hinaus gehenden Assistenzbedarfen, welche die Teilhabe des/der Schüler/in gefährden und ursächlich auf den behinderungsbedingten individuellen Einschränkung der/des Schülers/in beruhen, unterschieden werden muss. Die Frage der Zuständigkeit für Assistenzleistungen im schulischen Rahmen ergebe sich daher aus der Frage, in welchen der beiden genannten Bereiche die notwendigen Leistungen fallen würde.
In folgenden Fällen wird grundsätzlich eine zweifelsfreie Zuständigkeit gem. § 35a SGB VII sowie den §§ 53, 54 SGBXII gesehen:
- Lebenspraktische Hilfestellungen bei körperlichen Funktionseinschränkungen
- Einfache pflegerische Tätigkeiten
- Hilfe zur Mobilität
- Krisen vorbeugen / in Krisen Hilfestellung leisten
Als Konsequenz aus dem o. a. Urteil legte am 26.08.2014 das zuständige Bildungsministerium einen Bericht zur schulischen Inklusion vor. Als wesentlicher Bestandteil sieht dieser Bericht die Schaffung von landesweit 314 Vollzeitstellen zum Aufbau einer Schulassistenz im Primarbereich vor. Denn es musste festgestellt werden, dass die Schulen vor Ort über keine personellen Ressourcen verfügten um den individuellen Unterstützungsbedarfen der SchülerInnen im pädagogischen Kernbereich abzudecken. Dieses soll nun durch den Aufbau der Schulassistenz zumindest im Primarbereich überwunden werden.
Um für die betroffenen Kinder keine Nachteile entstehen zu lassen, haben die Kreise sich dazu bereit erklärt, bis zum Ende des Schuljahres 2014 / 2015 Schulbegleitungen in der bisherigen Form gegen eine Kompensationszahlung (ca. 1,49 Mio. EUR) durch das Land weiter zu bewilligen.
Mit Pressemitteilung vom 22.05.2015 hat das Land nunmehr zum Schuljahresbeginn 2015/2016 den flächendeckenden Einsatz von Schulassistenzen im Grundschulbereich angekündigt. Dies bedeutet, dass ab dem Schuljahr 2015/2016 für das Jugendamt des Kreises Segeberg nur noch eine Leistungsverpflichtung für die Bedarfe, welche nicht im schulischen Kernbereich liegen besteht.
Aktueller Stand (30.09.2015):
Für den Einsatz von Landesmitteln für Schulassistenz in Höhe von ca. 1,27 Mio./jährlich (davon entfallen 532 TEUR auf 2015 und 738 TEUR auf den 01.01.-31.07.2016) im Kreis Segeberg bestehen für die Schulträger drei Optionen.
- Weiterleitung durch das Schulamt an die Schulträger zur dortigen Anstellung der Schulassistenten.
- Weiterleitung durch das Schulamt an die Schulträger und dortige Beauftragung eines freien Trägers.
- Direkte Anstellung der Schulassistenten beim Land und von dort gesteuertem Einsatz an den Grundschulen des Schulträgers.
Für das zuvor genannte Budget können 715 Wochenstunden Schulassistenz im Kreis Segeberg finanziert werden. Laut Planungen des Schulamtes soll nach Besetzung aller Stellen jede Grundschule über eine Schulassistenz mit mindestens 22,5 Stunden/Woche verfügen.
Entgegen der bisherigen Ankündigung ist es nicht gelungen, zu Schuljahresbeginn 2015/2016 eine auch nur annähernd flächendeckende Installierung von Schulassistenzen an den 47 Grundschulen im Kreis Segeberg zu erreichen.
Nach Auskunft des Schulamtes vom 25.09.2015 hat sich der Großteil der Schulträger im Kreis Segeberg für die dritte Option entschieden. Dies sind u.a. Amt Leezen, Gemeinde Alveslohe, Gemeinde Trappenkamp, Schulverband Segeberg, Stadt Bad Segeberg, Amt Itzstedt, Amt Kisdorf, Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Stadt Kaltenkirchen, Schulverband Kaltenkirchen, Schulverband Schmalfeld-Hasenmoor-Hartenholm, Schulverband Nützen, Stadt Wahlstedt, Amt Bornhöved, Schulverband Schlamersdorf.
Das beim Land durchgeführte Auswahlverfahren für die Besetzung der Stellen läuft voraussichtlich noch bis Ende Oktober. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nur festgehalten werden, dass es genügend Bewerber/innen für die Besetzung aller Stellen gibt. Die tatsächliche Besetzung hängt dann individuell von der Verfügbarkeit der einzelnen Bewerber/innen ab. Insofern kann zurzeit keine belastbare Prognose über den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung gegeben werden.
Die Stadt Norderstedt hat sich für die zweite Option entschieden und ist aktuell der einzige Schulträger, welcher bereits Schulassistenten einrichten konnte. Der dort beauftragte Träger ist die BEP. Weiterhin hat sich der Schulverband Bad Bramstedt für die zweite Option entschieden.
Für die erste Variante hat sich nach jetzigem Stand die Gemeinde Ellerau entschieden.
Aus Sicht des Kreisjugendamtes bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Anstellung der Schulassistenten mittelbar auf die Gewährung individueller Maßnahmen der Schulbegleitung auswirkt. Nach aktuellem Stand gibt es keine geeinte Aufgabenbeschreibung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden, welche eine klare Zuordnung einzelner Leistungen zu dem jeweiligen Rechtskreis ermöglichen würde.
Das Kreisjugendamt sieht sich für die inklusive Beschulung aller Schüler/innen im Kreis Segeberg im Rahmen seiner Zuständigkeit verantwortlich. Daher erfolgt aktuell zunächst auch eine Weitergewährung aller notwendigen Unterstützungsleistungen von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schüler/innen, und zwar zunächst ohne Kürzungen mit Blick auf die zu erwartenden Schulassistenten. Eine andere Verfahrensweise erschien in Anbetracht der erheblichen Belastungen bzw. Nachteile für die betroffenen Schüler/innen weder fachlich noch sozial- und bildungspolitisch nicht verantwortbar.
Aktuell werden 164 Schüler/innen mit einer Schulbegleitung nach §§ 53, 54 SGB XII sowie weitere 89 Schüler/innen über eine Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII unterstützt. Hiervon entfallen 88 bzw. 36 Maßnahmen auf den Grundschulbereich.
Somit werden zurzeit auch weiterhin Aufgaben aus dem schulischen Kernbereich durch Leistungen des Kreisjugendamtes abgedeckt werden. Das Land hat sich jedoch zu einer weiteren Kompensation (mind. 4,4 Mio. EUR landesweit) bereit erklärt, sofern zum Stichtag 01.12.2015 nicht 50% der zur Verfügung stehenden Landesmittel für Zwecke der Schulassistenz ausgeschöpft worden sind. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass eine Kompensationszahlung für den Kreis Segeberg zu erwarten ist.
Erst nach einer tatsächlichen Einsetzung der Schulassistenten wird erkennbar sein, inwieweit diese eine zumindest teilweise Kompensation der Leistungen der Jugend- und Eingliederungshilfe bedeuten können. Insbesondere in Anbetracht des nicht geeinten Verständnisses über die Aufgaben der Schulassistenten zwischen Land und Kommunen wird darin noch eine fachliche Herausforderung liegen.
Es wird in den kommenden Sitzungen fortlaufend über die weitere Entwicklung berichtet werden.
