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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2015/205-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Fraktion „Die Linke“ hat mit Schreiben vom 14.09.2015 mehrere Nachfragen zu der Berichtsvorlage DrS/2015/205 gestellt. Diese werden nachfolgend beantwortet, wobei die einzelnen Fragenblöcke mit „Nachfrage 1 bis 4“ bezeichnet werden.

 

Nachfrage 1 – Bildungsauftrag / Gestaffelte Stundensätze für die Betreuung von Kindern in Tagespflege:

Vor der Erteilung der auf fünf Jahre befristeten Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII haben alle Bewerberinnen und Bewerber einen Grundqualifikationskurs erfolgreich abzuschließen und zusätzlich an einer vom Jugendamt veranstalteten Fortbildung zum Thema Kindeswohl teilzunehmen. Die Lehrinhalte sind bundesweit durch das Curriculum „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ des Deutschen Jugendinstituts festgelegt. Diese Fortbildung umfasst 160 Stunden theoretischen Unterricht und ein 40-stündiges Praktikum. Für die Berufsgruppe der Erzieherinnen und Erzieher umfasst der theoretische Unterricht 80 Stunden. Einige Fortbildungsträger haben bereits weitere Kursinhalte ergänzt oder sehen ein längeres Praktikum vor. Aktuell ist in diesem Sommer vom Deutschen Jugendinstitut das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ herausgegeben worden. Hier sind zukünftig neben insgesamt 300 Unterrichtseinheiten Theorie ein 80-stündiges Praktikum und ca. 140 Selbstlerneinheiten vorgesehen.

 

Für die Tagespflegepersonen endet das Lernen damit natürlich nicht. Die Vermittlungsstellen im Kreis Segeberg bieten regelmäßige Treffen an, in denen neben der Vernetzung und dem Informationsaustausch insbesondere die Reflexion der eigenen Arbeit im Mittelpunkt steht. Weiterhin haben die Tagespflegepersonen die Möglichkeit, an Fortbildungen zu verschiedenen Themen rund um die Tagespflege teilzunehmen.

 

Die Förderung der Kindertagespflege ist in Schleswig-Holstein und auch bundesweit im Rahmen des SGB VIII und der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen  unterschiedlich ausgestaltet. Einige Modelle sehen unterschiedliche Stundensätze vor, die an die Tagespflegepersonen ausgezahlt werden. Verschiedene Kriterien können dabei maßgeblich sein: Z.B. das Alter oder die Zahl der betreuten Kinder, die  Zeiten der Betreuung oder die Qualifikation der Tagespflegeperson. Grundsätzlich ist bei derartigen Differenzierungen zu bedenken, ob eine „gerechtere“ Förderung ermöglicht wird oder evtl. eine Tagespflege erster, zweiter und dritter Klasse entsteht. Weiterhin ist zu hinterfragen, welche Vor- oder Nachteile damit für die betreuten Kinder verbunden sein könnten.

 

Nachfrage 2 – Kindertagespflege für U3- und Ü3-Kinder:

Die Schussfolgerung ist aus Sicht der Verwaltung nicht nachvollziehbar. Die Tagespflege richtet sich in erster Linie an Kinder, die unter drei Jahre alt sind. Vor allem das familiennahe Betreuungsumfeld, die kleine Zahl an Kindern und die Betreuung und Förderung durch eine einzige feste Bezugsperson sind für viele Eltern maßgeblich bei ihrer Entscheidung für die Tagespflege. Zusätzlich bieten einige Tagespflegepersonen Betreuungszeiten an, die von Kindertageseinrichtungen auch aufgrund der geringen Nachfrage nicht abgedeckt werden können.

 

In den Regelungen des SGB VIII ist dies ebenfalls klar erkennbar. Ein- und zweijährige Kinder haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Kinder ab dem Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. In dieser Altersgruppe kann ein Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII).

 

An den Betreuungszahlen des Bedarfsplans ist abzulesen, dass die Eltern dies offensichtlich genauso einschätzen.

 

Der Bedarfsplan 2014/2015 ist am 15.02.2015 im JHA unter DrS/2015/018 behandelt worden und somit im Bürgerinformationssystem abrufbar. Die Bedarfspläne der letzten Jahre sind über das Internet-Angebot des Kreises Segeberg verfügbar.

 

Nachfrage 3 – „Einzelbetreuungen“ in Kindertagespflege:

Vor allem zum Wechsel des Kita-Jahres wird mitunter vorübergehend nur ein Kind von einer Tagespflegeperson betreut.  Innerhalb der letzten Jahre sind dem Jugendamt allein ein paar Tagespflegepersonen bekannt geworden, die explizit angeben, nur ein Kind betreuen zu wollen.

 

Nachfrage 4 – Finanzierung der Kindertagespflege:

Für die Beurteilung der finanziellen Förderung der Kindertagespflege sind zwei Bezugsgrößen maßgeblich: Der Stundensatz, der an die Tagespflegeperson gezahlt wird, und der Kostenbeitrag der Eltern. Detaillierte Kenntnisse über die Kita-Finanzierung und die beteiligten Akteure sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

 

Einige Kommunen fördern bereits neben dem Kreis Segeberg die Kindertagespflege. Je nach Förderschwerpunkt der Kommune bewirkt diese zusätzliche Förderung eine Entlastung der Eltern, um in der jeweiligen Region gleiche Kosten im Vergleich zur Krippenbetreuung zu gewährleisten, oder höhere Einnahmen der Kindertagespflegepersonen. Die Stadt Kaltenkirchen hat beispielsweise ihre Förderung in beide Richtungen ausgestaltet. Neben der auch einkommensunabhängigen zusätzlichen Ermäßigung der Elternbeiträge wird den Tagespflegepersonen ein um maximal 0,50 EUR höherer Stundensatz gezahlt.

 

 

 

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Anlagen

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