Drucksache - DrS/2015/186
Grunddaten
- Betreff:
-
Schulentwicklungsplanung der Berufsbildungszenten (BBZ)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Wenzel, Torben
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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08.09.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulentwicklungsplanung für beide Berufsbildungszentren gemeinschaftlich für das Schuljahr 2016/2017 auszuschreiben. Die Ausschreibung muss dabei Aussagen bzw. belastbare Prognosen zu Raumbedarfen, Trends von Ausbildungsgängen sowie Ausstattungen beinhalten.
Die Verwaltung wird aufgefordert eine finanzielle und inhaltliche Beteiligung der Wirtschaftsförderung zu beantragen.
Hinweis:
Für die kreiseigenen Förderzentren G wird die Schulentwicklungsplanung nach § 48 SchulG durch den Kreis in 2015 ff. erstellt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreis hat neben der Schulentwicklungsplanung auf Kreisebene nach § 51 Schulgesetz SchulG[1] (siehe DrS/2014/220) auch einen Schulentwicklungsplan für die Schulen in eigener Trägerschaft des Kreises Segeberg nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Die letzte Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die BBZ Bad Segeberg und Norderstedt, damals noch Kreisberufsschule (KBS), ist im Jahre 2011 für den Planungszeitraum 2011 – 2015 erstellt worden.
Eine weitere Fortschreibung ist gemäß § 94 SchulG grundsätzlich nicht vorgesehen. Demnach finden die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen keine Anwendung. Somit hat der Kreis Segeberg als Träger der BBZ keine Verpflichtung zur Erstellung von Schulentwicklungsplänen für seine beiden BBZ. Auch wenn gemäß § 100 Abs. 3 SchulG der Anstaltsträger eines Regionalen Bildungszentrums (RBZ) „die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben“ erfüllen muss, kommt auch bei dieser Rechtsnorm § 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nicht zur Anwendung, da § 94 SchulG maßgeblich bleibt. Folglich ist die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die BBZ durch den Kreis eine freiwillige Leistung.
Eine mündliche Umfrage in der Arbeitsgruppe Bildung und Kultur des Landkreistages am 07.10.2014 hat ergeben, dass kein Landkreis in Schleswig-Holstein von dieser Freiwilligkeit derzeit Gebrauch macht. Von den kreisfreien Städten erstellt lediglich die Stadt Neumünster als Träger ihres RBZ einen Schulentwicklungsplan auf der Grundlage einer reinen IST-Darstellung der Bestandzahlen.
Dies hat auch der Schulgesetzgeber erkannt und in der Schulgesetznovelle vom 04.02.2014[2] den § 51 SchulG mit folgendem Satz 2 ergänzt: „Dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen.“ Folglich besteht die Verpflichtung der Kreise bei der Erstellung der Kreisschulentwicklungspläne zumindest zum Teil die BBZ / RBZ abzubilden. Diese Grundlagen hat die Landesregierung in ihrem Bericht zur Schulentwicklungsplanung vom 11.12.2014 nochmals verdeutlicht.[3]
Durch die Umwandlung der Berufsschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts ist in der Frage der Selbstständigkeit auch die Frage von Planungstätigkeiten (Entwicklung und Raumbedarfe) zu beantworten.
Die Steuerungsfunktionen und Planungsmöglichkeiten sind in der Kreisverwaltung nicht gegeben.
Entgegen der Schulentwicklungsplanung für allgemeinbildende Schulen sind bei den BBZ Einflussgrößen, wie Schülerzahlen, Trends und Bewegungen in der Ausbildungswelt, Schülerströme interkommunal, sowie im Bereich der Metropolregion Hamburg, Erfahrungswerte in den bisherigen Bildungsgängen zu berücksichtigen.
Die einzelnen Berufsgänge haben unterschiedliche Raumbedarfe (z.B. Erzieherausbildung vs. Gas/Wasser Installation), die nicht gesetzlich normiert sind.
Es würde die Eigenständigkeit der BBZ konterkarieren, wenn nunmehr die Kreisverwaltung, der diese feingliedrigen Informationen nicht zur Verfügung stehen, ein Planungsinstrument auflegen würde.
Die Kreisverwaltung wäre dabei auf die Datenhergabe der BBZ angewiesen und würde als „Zweitverwerter“ von Daten fungieren.
Sie hat dabei weder die personelle Kapazität, die gesetzliche Grundlage noch die inhaltliche Möglichkeit der Erstellung eines solchen Planungsinstrumentes.
Natürlich steht die Kreisverwaltung für eine allgemeine Datenweitergabe beispielweise des Statistischen Landesamtes zur Verfügung, auch eine Plausibilisierung der durch das BBZ genannten Planungen ist vorstellbar.
Der Verwaltungsrat braucht neben der Erstellung von Wirtschaftsplänen, detaillierte und nachvollziehbare Planungsgrundlagen der BBZ, die durch die Kreisverwaltung plausibilisiert werden.
Aus den oben genannten Gründen hat es eine Arbeitssitzung beider BBZ und des Kreises Segeberg gegeben, um auszuloten, wie mit dem Planungsbedarf umgegangen werden soll.
Dabei wurde die Frage des Adressaten gestellt, sowie der benötigte (hohe) Aufwand für die Erstellung eines Schulentwicklungsplanes.
Übereinstimmendes Ergebnis war, dass eine Schulentwicklungsplanung nur sinnhaft ist, wenn dabei auch Rückschlüsse und Mehrwerte erzielt werden. Die bloße Abbildung von Bestandsdaten ist dabei durch die handelnden Akteure möglich, kann dabei jedoch nicht den Anspruch einer Bedarfsplanung befriedigen. Die Wirtschaftspläne eines BBZ sind durch das jeweilige BBZ dargestellt, stellen also dementsprechend eine Planungstätigkeit dar.
- Variante 1:
Einen Mehrwert wird der Kreis nur erhalten, wenn er die Planung der BBZ mit einem Fachkräftebedarf der Wirtschaft verknüpfen würde.
(Arbeitstitel: Schulentwicklung- und Fachkräfteplanung).
Dabei wäre die Wirtschaft einzubinden, um klare Aussagen über zukünftige Bedarfe zu erhalten.
Dies ist jedoch nicht mit den personellen Mitteln der BBZ zu bewältigen, sondern würde eine Fremdvergabe an einen Dienstleiter / Institut notwendig werden lassen. Denkbar ist dabei eine Mischfinanzierung aus Wirtschaft, Wirtschaftsförderung, beider BBZ, sowie dem Kreis Segeberg.
Die Kosten liegen nach ersten Schätzungen bei insgesamt 30.000 €.
Zu bedenken ist dabei, dass eine solche Herangehensweise landesweit einmalig wäre und eine echte Qualität von Planung bei BBZ schaffen würde. Eine solche Planung müsste zweijährig fortgeschrieben und neu beauftragt werden.
- Variante 2:
Die zweite Variante ist die bloße Abbildung von Bestandsdaten, ohne eine zukunftsgerichtete Planung. Dabei können keine seriösen Aussagen zu Raumbedarfen, Ausstattung, o.ä. abgegeben werden. Die Verwaltungen der BBZ würden notwendige Daten liefern, der Kreis liefert Rahmendaten (Bevölkerungszahlen, etc.) und führt diese zusammen.
- Variante 3:
Die BBZ werden durch die Kreispolitik personell in die Lage versetzt, eine Schulentwicklungsplanung durchführen zu können. Sie erhalten dabei Unterstützung der Kreisverwaltung für die Erstellung in Form von allgemein benötigten Daten.
Die Politik erhält qualifizierte Aussagen der BBZ, die Kreisverwaltung plausibilisiert diese im Vorwege der politischen Befassungen.
Da jedoch die Grenzen der Einzugsgebiete gerade der Berufsbildenden Schulen nicht identisch mit dem Kreisgrenzen sind, muss hier analog zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG eine potentielle Schulentwicklungsplanung intensiv kreisübergreifend abgestimmt werden. Dabei müssen die Landesberufsschulen und die überregionalen Bezirksfachklassen besonders berücksichtigt werden. Daher ist die Landesregierung weiterhin aufgefordert, eine Schulentwicklungsplanung auf Landesebene besonders für diesen schulischen Bereich aufzustellen.
Die Verwaltung empfiehlt die Variante 1 der Fremdvergabe.
Begründung: Landkreise in Niedersachsen (Emden/Aurich) haben in den letzten Jahren eine Schulentwicklungsplanung durch die Firma Biregio auflegen lassen. Diese berichteten sehr positiv über die Ergebnisse der o.g. Firma. Die Schulentwicklungsplanung wird dabei nicht nur erstellt, sondern auch mit der Kreispolitik erörtert, sodass anschließend eine hohe Planungszufriedenheit auch seitens der Politik zu verzeichnen war.
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[1] Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. 276)
[2] Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 04.02.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21)
[3] Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/3794
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Variante 1: 30.000 EUR als Schätzwert (in dem Haushaltsentwurf 2016 berücksichtigt), Folgekosten in derselben Höhe alle zwei Jahre Variante 2: keine zusätzlichen Kosten |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 243 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
6.2: entwickelt die BBZ zukunftsorientiert weiter | |
