Drucksache - DrS/2015/118
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Kreisjugendringes Segeberg auf institutionelle Förderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Frank Brinker
- Verfasser 1:
- Brinker, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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28.05.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.06.2015
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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02.07.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss erkennt den Bedarf einer institutionellen Förderung in Höhe von jährlich 35.000 € für den Kreisjugendring Segeberg e. V. gemäß seinem Antrag an. Die Entscheidung über die Förderung bleibt dem Beschluss des Kreistages über den Haushalt 2016 vorbehalten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreisjugendring Segeberg (KJR) hat hierzu einen Antrag am 29.04.2015 gestellt (siehe Anlage). Hierbei geht es nicht um eine projektbezogene Förderung zur Unterstützung von Teilnehmer/innen einer Maßnahme, sondern um die Förderung der Institution KJR.
Der KJR ist Interessenvertretung der Verbandsjugendarbeit im Kreis Segeberg. Dagegen hat der Verein für Jugend und Kulturarbeit (VJKA) einen Tätigkeitsschwerpunkt überwiegend in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und in der Aus- und Fortbildung im Jugendbereich.
In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB VIII[1] ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. Danach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. Diese Förderungsvoraussetzung erfüllt der KJR.
Derzeit erhält der KJR für die vertragliche Übernahme diverser Aufgaben 10.000 € per anno. Diese Aufgaben sind obligatorische Aufgaben des Kreisjugendamtes und müssten anderenfalls mit eigenen Verwaltungskräften wahrgenommen werden. Folglich erfolgt hierdurch keine institutionelle Förderung des KJR.
Der Antrag des KJR zielt neben einem Verwaltungskostenzuschuss (3.000 €) auf Personalkostenzuschüsse (25.200 € + 6.800 €). Dieses findet sich in § 6 Abs. 3 letzter Satz Jugendförderungsgesetz (JuFöG)[2] wieder. Die ehrenamtliche Jugendarbeit wird durch Haupt- und nebenberufliche Fachkräfte unterstützt und ergänzt. Ohne diese Personalkostenzuschüsse ist der KJR nicht in der Lage seine Arbeit durch entsprechende Fachkräfte unterstützen zu lassen. Daher werden auch alle anderen Kreisjugendringe und Jugendringe der kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein institutionell gefördert.
Während das Land Schleswig-Holstein auf der Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 JuFöG, die angemessenen Personal- und Sachkosten des Landesjugendringes fördert, haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 Abs. 2 JuFöG die Jugendarbeit in ihren Bereichen zu fördern. Sie tragen dafür Sorge, dass Haushaltsmittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden.
Aufgrund der Anzahl der im KJR angeschlossenen Vereine und Verbände und der damit einhergehenden Mitgliederzahlen erscheint der Wunsch des KJR, auch mit hauptamtlichem Personal ausgestattet zu sein sowie dafür eine jährliche Förderung des Kreises zu erhalten, nachvollziehbar und plausibel. Die Verwaltung empfiehlt Beratung und Entscheidung mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2016.
[1] Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163)
[2] Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) vom 05.02.1992 (GVOBl. Sch.H. S. 158)
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die HH-Mittel sind im HH 2016 zu berücksichtigen. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 362 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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306,2 kB
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