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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/121

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt zur Durchführung der Landesförderung von Qualitätsentwicklung in Kindertagesstätten die „Richtlinie des Kreises Segeberg

für die Förderung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen“.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen eine weitere Förderschiene aufgelegt.

Das Sozialministerium hat am 26.03.2015 einen Erlass „Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen 2015“ (Amtsbl. Sch.-H. S. 492) verabschiedet (siehe Anlage). Das Land stellt in 2015 den Kommunen 4,7 Mio. € für die Qualitätsentwicklung zur Verfügung, der Anteil des Kreises Segeberg beläuft sich auf 477.073 € (siehe Anlage zum Erlass). Da das Land beabsichtigt, diese Förderung auf Dauer einzurichten, ist es sinnvoll dass der Kreis Segeberg die Durchführung in einer Richtlinie regelt. Der Entwurf der „Richtlinie des Kreises Segeberg für die Förderung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen“ befindet sich anbei.

 

Gemäß Erlass hat der Kreis Folgendes zu regeln:

1. Der Kreis hat die Wahlfreiheit, ob die Förderung direkt an die Träger oder über die

    Standortkommunen erfolgen soll. Um die Standortkommunen nicht mit dieser zusätzlichen

    Aufgabe zu belasten, sollten die Landesmittel direkt an die Letztempfänger (Träger von

    Kindertageseinrichtungen) weitergeleitet werden (Ziff. 2.1 Erlass, Ziff. I. 2. Richtlinie).

2. Es ist der Verteilungsschlüssel festzulegen. Neben einem vordringlich kindbezogem

    Schlüssel ist eine Grundpauschale möglich (Ziff. 3.1 Erlass). Damit kleinere Einrichtungen

    nicht benachteiligt werden, wird vorgeschlagen eine Grundpauschale in Höhe von 1.000 €

    pro Einrichtungen festzulegen. Der Rest der Fördersumme verteilt sich nach genehmigter

    Platzzahl der Einrichtungen (Ziff. IV. 4. Richtlinie).

3. Der Kreis Segeberg kann für zusätzliche Verwaltungsaufgaben, die auf kommunaler

    Ebene aufgrund der Landesförderung von Qualitätsentwicklung entstehen und entstanden

    sind vor der Weiterleitung der Fördermittel an die Letztempfänger bis zu einem Prozent der

    jeweiligen Fördersumme zur Kompensation einbehalten (Ziff. 3.3 Erlass). Sofern die

    Landesmittel durch ein geringeres Antragsaufkommen eines Jahres nicht ausgeschöpft

    werden, behält der Kreis Segeberg zur Kompensation seiner Verwaltungskosten 1 %

    von der Landeszuweisung für sich ein (Ziff. III Richtlinie).

4. Die Förderanträge sind bis zum 30.06. des Jahres zu stellen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Durchlaufende Landesmittel

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 365

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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Anlagen

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