Drucksache - DrS/2015/121
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung der Qualitätsentwicklung ab 2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Frank Brinker
- Verfasser 1:
- Brinker, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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28.05.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen eine weitere Förderschiene aufgelegt.
Das Sozialministerium hat am 26.03.2015 einen Erlass „Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen 2015“ (Amtsbl. Sch.-H. S. 492) verabschiedet (siehe Anlage). Das Land stellt in 2015 den Kommunen 4,7 Mio. € für die Qualitätsentwicklung zur Verfügung, der Anteil des Kreises Segeberg beläuft sich auf 477.073 € (siehe Anlage zum Erlass). Da das Land beabsichtigt, diese Förderung auf Dauer einzurichten, ist es sinnvoll dass der Kreis Segeberg die Durchführung in einer Richtlinie regelt. Der Entwurf der „Richtlinie des Kreises Segeberg für die Förderung der Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen“ befindet sich anbei.
Gemäß Erlass hat der Kreis Folgendes zu regeln:
1. Der Kreis hat die Wahlfreiheit, ob die Förderung direkt an die Träger oder über die
Standortkommunen erfolgen soll. Um die Standortkommunen nicht mit dieser zusätzlichen
Aufgabe zu belasten, sollten die Landesmittel direkt an die Letztempfänger (Träger von
Kindertageseinrichtungen) weitergeleitet werden (Ziff. 2.1 Erlass, Ziff. I. 2. Richtlinie).
2. Es ist der Verteilungsschlüssel festzulegen. Neben einem vordringlich kindbezogem
Schlüssel ist eine Grundpauschale möglich (Ziff. 3.1 Erlass). Damit kleinere Einrichtungen
nicht benachteiligt werden, wird vorgeschlagen eine Grundpauschale in Höhe von 1.000 €
pro Einrichtungen festzulegen. Der Rest der Fördersumme verteilt sich nach genehmigter
Platzzahl der Einrichtungen (Ziff. IV. 4. Richtlinie).
3. Der Kreis Segeberg kann für zusätzliche Verwaltungsaufgaben, die auf kommunaler
Ebene aufgrund der Landesförderung von Qualitätsentwicklung entstehen und entstanden
sind vor der Weiterleitung der Fördermittel an die Letztempfänger bis zu einem Prozent der
jeweiligen Fördersumme zur Kompensation einbehalten (Ziff. 3.3 Erlass). Sofern die
Landesmittel durch ein geringeres Antragsaufkommen eines Jahres nicht ausgeschöpft
werden, behält der Kreis Segeberg zur Kompensation seiner Verwaltungskosten 1 %
von der Landeszuweisung für sich ein (Ziff. III Richtlinie).
4. Die Förderanträge sind bis zum 30.06. des Jahres zu stellen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Durchlaufende Landesmittel |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 365 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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130,7 kB
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94,6 kB
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