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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport lehnt die Gründung einer Schulbusinitiative auf Kreisebene ab und rät den betroffenen Schüler/n/innen sich direkt an Ihre Schulleitungen bzw. den Trägern Ihrer Schule zu wenden. Die Wartezeit in der Schülerbeförderungssatzung wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht geändert.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 18.11.2014 ist bei „Jugend im Kreistag“ unter anderem folgender Beschluss gefasst worden:

Schulbusinitiative

Der Jugend-Kreistag möge beschließen, eine Schulbusinitiative zu gründen.

Dies ist aus folgenden Gründen notwendig: Die überfüllten Busse sind ein Sicherheitsrisiko für die Fahrgäste, die größtenteils aus Schülern bestehen. Außerdem sind die Fahrzeiten der Busse nicht an den Schulunterricht angepasst, wodurch Schüler oft lange auf einen Bus warten müssen. Zudem sind die Busverbindungen in kleineren Dörfern unzumutbar. Dies wird durch mangelnde Bushaltestellen und ungünstige Linienführung hervorgerufen.

Die Schulbusinitiative soll in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Kreisen, Schulen und Busunternehmen schülerfreundliche Lösungen finden. Dabei ist zu beachten, dass die Wartezeiten von 15 Minuten möglichst nicht überschritten werden.“

 

Ob ein Bus während der Stoßzeiten, vor Unterrichtsbeginn bzw. nach Unterrichtsende, überfüllt ist, ist der jeweiligen Zulassungsbescheinigung des Busses zu entnehmen. Für die Einhaltung ist zunächst der/die jeweilige Busfahrer/in und weiter das Busunternehmen verantwortlich.

 

Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, der Grundschulen, der Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie der Förderzentren, sind die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen (§ 114 Abs. 1 S.1 Schulgesetz - SchulG[1]). Folglich ist der Kreis zuständig für die Schülerbeförderung zu seinen Förderzentren Geistige Entwicklung. Dieses wird in Eigenregie des Kreises erfolgreich durchgeführt. Darüber hinaus ist der Kreis in Ausnahmefällen (z. B. beim Besuch einer Schule außerhalb des Kreises) ebenfalls Träger der Schülerbeförderung (§ 114 Abs. 1 S. 2 SchulG). Gemäß § 114 Abs. 2 SchulG bestimmen die Kreise durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Grundsätzlich sind alle Schulbusfahrten im Kreis Segeberg öffentlicher Linienverkehr des ÖPNV gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)[2]. Die Schulanfangs- und Schulschlusszeiten werden gemäß § 5 Abs. 3 Schülerbeförderungssatzung[3] im Interesse eines wirtschaftlichen Schülerverkehrs mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt. Folglich gibt es im Kreis Segeberg keine reinen Schülerfahrten als Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG). Für die Anpassung der Busfahrtzeiten an den Schulunterricht sind ferner Wartezeiten nach § 6 Schülerbeförderungssatzung und zumutbare Schulwege nach § 4 Abs. 3 Schülerbeförderungssatzung zu berücksichtigen. Die Wartezeit ist wie folgt geregelt:

Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 5 regelmäßige Wartezeiten

von mehr als

30 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder

60 Minuten nach Unterrichtsschluss

für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 regelmäßige

Wartezeiten von mehr als

60 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder

60 Minuten nach Unterrichtsschluss.

Eine Verkürzung der Wartezeit wie gefordert auf maximal 15 Minuten würde erhebliche Mehrkosten verursachen.

 

Ferner begründen die gesetzlichen Bestimmungen zur Schülerbeförderung nach § 136 SchulG keine Ansprüche der Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.

Ebenso werden durch § 2 Abs. 3 Schülerbeförderungssatzung Rechtsansprüche von Dritten (Erziehungsberechtigte, Schüler/innen) auf Kostenbeteiligung des Kreises ausgeschlossen.

 

Weiter wird eine Zusammenarbeit mit dem Kreis, den Schulen und den Busunternehmen gefordert. Allerdings ist in dem Antrag nicht erkennbar, wer die Schüler/innen dort vertreten soll. Eine intensive Zusammenarbeit zur Schülerbeförderung mit den drei vorgenannten findet bereits statt.

 

Daher rät die Verwaltung betroffenen Schüler/innen sich direkt vor Ort an den jeweiligen Schulträger bzw. Schulleitung mit Ihrer Bitte zu wenden. Eine Schulbusinitiative auf Kreisebene wäre nicht erfolgversprechend.

 

 


[1] Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39, ber. 276)

[2] Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241)

[3] Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

vom 03.03.2011 in der geänderten Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2013

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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