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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/068

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die anliegende Neufassung der Richtlinien des Kreises Segebergs für Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII tritt mit Wirkung zum 01.05.2015 in Kraft und ersetzt die bisher gültigen Richtlinien vom Stand 22.06.2006.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Kreisjugendamt leistet im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII verschiedene Formen der ambulanten und (teil-)stationären Leistungen. Unter den Begriff der stationären Leistungen fällt auch die Gewährung von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.

Unter Vollzeitpflege versteht man grundsätzlich die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie (sog. Pflegestelle) als der Herkunftsfamilie. Die Pflegestelle kann sich aus der Verwandtschaft bilden, oder eine fremde Familie sein. Im Unterschied zu anderen Leistungsarten werden im Rahmen der Vollzeitpflege keine institutionalisierten Träger der freien Jugendhilfe beauftragt.

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Einrichtung eines Pflegeverhältnisses macht das SGB VIII nur begrenzte Vorgaben im Rahmen der §§ 33, 39, 44 SGB VIII. Dieser gesetzliche Rahmen muss durch die Jugendämter vor Ort ausgefüllt werden. Dies betrifft zum einen die Frage von Verfahren und Strukturen, sowie zum anderen Fragen der finanziellen Ausstattung von Pflegeverhältnissen. 

Dieses Ausfüllen des gesetzlichen Rahmens erfolgt dabei insbesondere durch örtliche Richtlinien der Jugendämter.

Die für den Kreis Segeberg aktuell maßgeblichen Richtlinien datieren vom 22.06.2006. Nach 9 Jahren ist eine Neufassung dieser Richtlinien aus fachlichen Gründen notwendig. Zu den Richtlinien gehört weiterhin eine Anlage, welche die Gewährung von Beihilfen und Annexleistungen abdeckt.

In der Anlage befinden sich  sowohl der alte Richtlinientext nebst Anlage, sowie die neugefasste Richtlinie nebst Anlage.

Aufgrund des grundlegenden Neuaufbaus beider Dokumente wurde auf die Erstellung einer Synopse verzichtet. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

Folgend werden kurz die wesentlichen Änderungen dargestellt.

Im Richtlinientext:

  1. Die Darstellung der einzelnen Formen der Vollzeitpflege (vgl. 2.1 des neuen Richtlinientextes) wurde ausführlicher gefasst. Es sind Erläuterungen zu Art, Dauer und Ziel der einzelnen Formen der Vollzeitpflege aufgenommen worden. Dies soll der unmissverständlichen Unterscheidung der einzelnen Leistungsformen dienen.

 

  1. Es wurde ausdrücklich die Verwandtenpflege (vgl. 2.1 des neuen Richtlinientextes) aufgenommen, da Vollzeitpflege in einer Pflegestelle, welche sich aus der Verwandtschaft bildet eine gängige Form der Vollzeitpflege darstellt. Insofern erscheint eine Aufnahme notwendig.

 

  1. Aufnahme von Regelungen zu finanziellen Leistungen für Pflegestellen (vgl. 3.1 des neuen Richtlinientextes). Bisher wurde keine Regelung in der Richtlinie getroffen. Inhaltlich erfolgte keine Veränderung zu der bisherigen Praxis, dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

 

  1. Zusätzlich wurde ein Hinweis aufgenommen, dass Beträge zu einer privaten Unfallversicherung und zu einer privaten Altersvorsorge der Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins erstattet werden können. Bisher wurde keine Regelung in der Richtlinie getroffen, obwohl ein Regelungsbedarf vorhanden war. Inhaltlich erfolgt keine Veränderung in der bisherigen Praxis, dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

 

  1. Umformulierung der bisherigen „Sonderpflege“ (vgl. 3.2 des alten Richtlinientextes) in „Pflegegeld mit Mehrbedarf“ (vgl. 3.4 des neuen Richtlinientextes). Der Begriff der „Sonder“-Pflege wird stigmatisierend betrachtet.

Weiterhin ist für körperlich und/oder geistig behinderte Pflegekinder ein Hinweis auf mögliche Leistungen nach den §§ 53, 54 SGB XII, sowie ergänzende Leistungen anderer Leistungsträger (Pflegeversicherung, Krankenversicherung, etc.) aufgenommen worden.

 

  1. Wegfall der Erziehungsfamilien (vgl. 4. des alten Richtlinientextes). Erziehungsfamilien sind eine Sonderform der Vollzeitpflege, welche seit mehreren Jahren nicht mehr im Kreis Segeberg angeboten wird.

 

In der Anlage zur Gewährung von Beihilfen und Annexleistungen:

  1. Grundsätzlich beschränkt sich die Anlage auf die Gewährung von Beihilfen und Annex- Leistungen. Die bisher enthaltenen Regelungen zur Gewährung des regulären Pflegegeldes wurden in den neuen Richtlinientext (vgl. 3.1) übernommen.

 

  1. In der bisherigen Anlage wurde hinsichtlich der einzelnen Beihilfearten stets ein Ermessen bezogen auf die Höhe der jeweiligen Beihilfe bzw. Annex- Leistung eingeräumt. In der Praxis führte dies fast ausnahmslos zur Gewährung der Maximalbeträge. Teilweise war eine sachgerechte Ausübung des Ermessens zudem kaum möglich, zum Beispiel bei der Gewährung einer Beihilfe für Taufe oder Konfirmation. Zur Verfahrensvereinfachung sind daher in der neuen Anlage nur bei den Ziffern 3. und 4. individuelle Prüfungen vorgesehen. Im Übrigen sind Festbeträge vorgesehen, welche ohne Prüfung bzw. Ermessensausübung ausgezahlt werden können.

 

  1. Die einzelnen Beihilfen und Annexleistungen wurden nach dem notwendigen Verfahren (ohne Antrag, mit Antrag, mit/ohne Stellungnahme des Pflegekinderdienstes) kategorisiert. Hierdurch sollen notwendige Verfahren transparent und nachvollziehbar aufgezeigt werden.

 

  1. Die Summen einzelner Beihilfen sind leicht erhöht (+5 %) worden um der Preissteigerung der letzten neun Jahre Rechnung zu tragen.

 

Im Einzelnen:

Ferienbeihilfe von 161,70 EURauf        170,- EUR

Weihnachtsbeihilfe von 40,- auf      42,- EUR

Fahrradvon 128,- EURauf135,- EUR

Taufe   von 75,- EURauf  80,- EUR

Konfirmationvon 128,- EURauf 135,- EUR

Einschulung:von 100,- EUR auf105,- EUR

Verselbstständigungvon 767,- EURauf 805,- EUR

 

  1. Es wurden neue Beihilfe- bzw. Annexleistungen explizit aufgenommen.

Im Einzelnen:

 

vgl. 2.b.4: Wechsel in die Sekundarstufe I 105,- EUR/einmalig

Es wurde erkannt, dass neben dem erstmaligen Schuleintritt auch der Wechsel auf eine weiterführende Schule mit einmaligen Kosten verbunden ist. Diese sollen zukünftig einmal mit pauschal 105,- EUR abgegolten werden.

 

vgl. 3.b: Ausstattung bei laufenden Pflegeverhältnisbis zu zwei Monatsbeträge der materiellen Aufwendungen der jeweiligen Altersstufe (aktuell zwischen 1.016,- bis 1.352,- EUR)

 

Hierunter sind Ersatzanschaffungen aufgrund von altersbedingt verändertem Bedarf oder Abnutzung zu verstehen. Aktuell erfolgte die Finanzierung dieser Anschaffungen mitunter über individuelle Beihilfen. Insofern handelt es sich nur bedingt um eine neue Beihilfeleistung, sondern vielmehr um eine ausdrückliche Benennung und Regelung hinsichtlich der maximalen Höhe.

 

  1. Die bisherigen Hinweise auf die gesetzliche Regelung zur Krankenversicherung,  Krankenhilfe und Haftpflichtversicherung wurden herausgenommen. Diese Informationen werden in Form eines Merkzettels im Rahmen der Beratung an die Pflegestellen weitergegeben.

 

  1. Zusätzlich wurde ein Hinweis aufgenommen, dass ein Teil der Regelungen auch für stationäre Leistungen nach §“ 27 i.V.m. 34, sowie 35a SGB VIII anzuwenden ist. Bisher wurde keine Regelung in der Richtlinie oder der Anlage getroffen, obwohl ein Regelungsbedarf vorhanden war. Inhaltlich erfolgt keine Veränderung zu der bisherigen Praxis, dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

x

Ja:


 

x

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Es ergeben sich durch die pauschale Erhöhung einzelner Beihilfetatbestände um 5 % geringfügige Mehraufwendungen in Höhe von ca. 2.000,- EUR/jährlich. Weiterhin ist durch die Neueinführung der Beihilfe zum Wechsel in die Sekundarstufe I eine weitere Erhöhung von maximal 1.000,- EUR/jährlich zu erwarten. Diese Erhöhungen können über die bereitgestellten Haushaltsmittel mit abgedeckt werden. Die Anforderung darüber hinausgehender Mittel ist nicht notwendig.

 

 

Mittelbereitstellung

x

Teilplan: 3633

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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Anlagen

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