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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterleitung der dem Kreis Segeberg gemäß § 28 FAG bereitgestellten Landesmittel für Schulsozialarbeit unter Abstimmung mit den durch die Schulrätin und den Schulrat gem. § 6 SchulG zu vergebenden Mitteln für Schulsozialarbeit anhand einheitlicher Maßstäbe an die Schulträger vorzunehmen.

 

Für die Vergabe ab dem Jahr 2015 sind die von den Schulträgern nachgewiesenen IST-Personalkosten des Vorjahres für Schulsozialarbeiter/innen sowie die Schülerzahlen der letzten verfügbaren amtlichen Schulstatistik maßgeblich. Die Gewichtung der Faktoren beträgt für die Personalkosten 63 % und für die Schülerzahlen 37 %. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in zwei Raten zum 30.04. und zum 31.10. eines Jahres. Sachkosten der Schulsozialarbeit sind nicht förderungsfähig

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Land Schleswig-Holstein nimmt ab dem Jahr 2015 eine Folgefinanzierung für die landesweit von den Kommunen mit Hilfe der auf drei bzw. vier Jahre befristeten BuT-Mittel (Bildungs- und Teilhabepaket) des Bundes aufgebauten Maßnahmen der Schulsozialarbeit vor. Das Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10.12.2014 regelt dazu in § 28, Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen:

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) jährlich 13,2 Millionen Euro zur Weiterleitung an die Schulträger zur Verfügung. Hierbei sollen die Schulen der dänischen Minderheit angemessen berücksichtigt werden. Für Hortmittagessen von schulpflichtigen Kindern, die die sonstigen Fördervoraussetzungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz und AsylbLG erfüllen, werden darüber hinaus jährlich 300.000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Höhe der Mittel bemisst sich nach dem Prozentanteil, mit dem der einzelne Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im jeweils vorvergangenen Jahr am Gesamtvolumen der Ausgleichsleistungen des Bundes gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz beteiligt war. Die Verteilung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Dieses kann mit dem Ziel einer Rahmensteuerung weitere Bestimmungen für den Einsatz der Mittel treffen.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisungen für Hortmittagessen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Schulkinder in Kindertageseinrichtungen mit Mittagsverpflegung im vergangenen Jahr.

Der ursprüngliche FAG-Entwurf hatte für die Kreise und Städte noch einen Gesamtbetrag i.H.v. 17,7 Mio. EUR für Schulsozialarbeit vorgesehen, mithin deutlich mehr als den nun gesetzlich festgelegten Betrag i.H.v. 13,2 Mio. EUR. Damit setzt das Land offenbar die bisherige Praxis fort, Maßnahmen der Schulsozialarbeit aus zwei Töpfen zu fördern. Zum einen über das „Nachfolgepaket BuT“, verankert im FAG über die Kreise zur Weiterleitung an die Schulträger; zum anderen über Mittel des Bildungshaushalts des Landes gemäß § 6, Abs. 6 SchulG, welche weiterhin von den unteren Schulaufsichtsbehörden (=Schulräte) für Schulsozialarbeit an Grundschulen vergeben werden sollen i.H.v. landesweit 4,5 Mio. EUR. Beide Summen ergeben zusammen den noch im FAG-Entwurf genannten Betrag in Höhe von 17,7 Mio. EUR.

 

Während die BuT-Mittel für Schulsozialarbeit in der Regel von den Jugendämtern auf Basis eigener Richtlinien unter Bezug auf § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) an die Schulträger aller Schularten weitergeleitet worden sind, sind die Landesmittel für Schulsozialarbeit von den unteren Schulaufsichtsbehörden nach eigenen Kriterien an Grundschulen bzw. deren Schulträger verteilt worden. Dies wurde so auch im Kreis Segeberg praktiziert, und zwar unter weitgehender Abstimmung der beiden Fördertöpfe zwischen Schulamt und Jugendamt zur Vermeidung von Doppelförderungen.

 

Für den Kreis Segeberg standen zuletzt im Jahr 2014 aus beiden Töpfen insgesamt rund 1,3 Mio. jährlich EUR bereit, die an die kommunalen Schulträger weitergeleitet werden konnten und von diesen zur anteiligen Refinanzierung der Schulsozialarbeit eingesetzt wurden. Abhängig von der Höhe der eigenen Aufwendungen für Schulsozialarbeit setzen die Schulträger jedoch auch in unterschiedlichem Umfang zusätzlich kommunale Mittel ein, um ihre Aufwendungen für Schulsozialarbeit zu decken. Der Kreis stellt seit der Auflage des BuT-Pakets im Jahr 2011 keine eigenen Mittel mehr für die Förderung der Schulsozialarbeit zur Verfügung.

 

Das Land hat auf Basis der neuen Regelungen die auf die Kreise und kreisfreien Städte entfallenden Teilbeträge bekannt gegeben bzw, beschieden. Demnach entfallen für das Jahr 2015 auf den Kreis Segeberg

 

FAG-Mittel in Höhe von 914.733,12 EUR.

 

Hinsichtlich der Förderauflagen des Landes wird auf den als Anlage beigefügten Bescheid des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 24.02.2015 verwiesen. Die Schulrätin und der Schulrat des Kreises Segeberg haben die Information vom Bildungsministerium erhalten, dass ihnen für das Jahr 2015

 

452.000,00 EUR

 

vorrangig für Grundschulen unter Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Schulen zur Verfügung stehen. Bis zu 42.000 EUR (knapp 10 %)  dieser Mittel sollen für separat vom Schulamt organisierte und finanzierte Fortbildungen sowie für weitere Sachkosten eingesetzt werden und damit nicht zur Weiterleitung kommen. Demnach kann für 2015 ein

 

Gesamtbetrag von 1.324.733,12 EUR

 

(= rund 915 TEUR in Verantwortung des Kreises plus 410 TEUR in Verantwortung der unteren Schulaufsicht) zur Weiterleitung an die kommunalen Schulträger im Kreis Segeberg verwendet werden. Dem gegenüber stehen

 

2.560.339,11 EUR an jährlichen Personalaufwendungen

 

der kommunalen Schulträger für Schulsozialarbeit, wie eine Auswertung der inzwischen vollständig der Kreisverwaltung vorliegenden Anträge der Kommunen auf Basis der IST-Kosten 2014 ergeben hat.

 

Somit kann mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine durchschnittliche Förderquote von 51,74 % der Arbeitgeber-Brutto-Personalkosten erreicht werden. Dieser Wert liegt unter den bisherigen Förderungen, Erwartungen und Hochrechnungen, da zahlreiche Schulträger die Schulsozialarbeit ausgebaut haben und damit die zur Verfügung stehende Fördermasse auf ein insgesamt größeres Antragsvolumen verteilt werden muss.

 

Die Fördermasse kann jedoch nach gemeinsamer Auffassung von Schulamt und Jugendamt nicht allein nach dem IST-Aufwand für Personalkosten vergeben werden. Der quantitative Bedarf für Schulsozialarbeit hängt naturgemäß auch von der Größe einer Schule, mithin von deren Schülerzahl ab. Die Verwaltung schlägt daher für die Bemessung der Förderung zwei unterschiedlich gewichtete Faktoren vor:

 

  • IST-Aufwendungen der Schulträger im Vorjahr für Personal mit einer Gewichtung von 63 % der Fördermasse
  • Anzahl der Schüler/innen gem. amtl. Schulstatistik des Vorjahres mit einer Gewichtung von 37% der Fördermasse

 

Daraus ergibt sich zwar eine deutliche Spreizung der individuellen Förderquoten zwischen z.B. kleinen Grundschulen mit verhältnismäßig umfangreicher Schulsozialarbeit und z.B. großen Gymnasien mit verhältnismäßig geringen Personalaufwendungen für Schulsozialarbeit; das Gros der Förderung liegt jedoch bei Quoten zwischen 40 und 55 % der erklärten Aufwendungen.

 

Außerdem erlaubt die Gewichtung der Faktoren, dass keinem Schulträger rechnerisch eine höhere Förderungssumme zufällt, als er Aufwendungen erklärt hat. Ebenso gelingt es mit dieser Berechnung, die vorrangig an die Primarstufe (Grundschulen) zu vergebenden Schulamtsmittel vollständig an diese auszuschütten und dennoch die Sekundarstufen der anderen Schulen aufwandsgerecht unter Einsatz der FAG-Mittel zu fördern.

 

Das so entstehende Förderungstableau ist verwaltungsseitig mit der Schulrätin und dem Schulrat mittelübergreifend abgestimmt worden und bedarf keiner neuen Kreisrichtlinie, aber eines Grundsatzbeschlusses durch den Jugendhilfeausschuss.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

In der Einnahme und Ausgabe wird der Haushalt des Kreises Segeberg ergebnisneutral in Höhe von jeweils 914.733,12 EUR in Anspruch genommen.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 3631

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 4141000000 bzw. 5318000000

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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Anlagen

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