Drucksache - DrS/2015/050
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufgabenübertragung an das Jobcenter Kreis Segeberg; Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Forderungseinzuges Änderung des Beschlusses vom 11.12.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Giesecke, Jörn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.03.2015
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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05.03.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt und der Kreistag beschließt:
Der Beschluss vom 11.12.2014 – DrS/2014/210 – wird aufgehoben.
Mit dem Jobcenter Kreis Segeberg wird die anliegende Verwaltungsvereinbarung über die Aufgabenübertragung „Durchführung des Forderungseinzuges“ ab dem 01.01.2015 abgeschlossen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 11.12.2014 hat der Kreistag dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Jobcenter Kreis Segeberg zugestimmt, mit der dem Jobcenter die Durchführung der Aufgabe Forderungseinzug übertragen wurde. Gleichzeitig wurden dem Geschäftsführer entsprechende Bewirtschaftungsbefugnisse übertragen.
Die Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein hat den Kreis Segeberg später darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung die Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen auf den Geschäftsführer des Jobcenters nicht erfolgen darf. Gemäß § 23 Nr. 10 Kreisordnung (KrO) dürfe der Kreistag die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss nur auf den Landrat übertragen; dabei darf der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigen. Der Landrat wiederum dürfe dieses Recht lediglich auf Beschäftigte weiter übertragen, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Dies ist beim Geschäftsführer des Jobcenters nicht der Fall.
Aufgrund dieser Rechtsauffassung darf keine Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnisse auf den Geschäftsführer erfolgen. Lediglich die reine Aufgabe Forderungseinzug darf dem Jobcenter übertragen werden. Die Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder Erlass auf Forderungen muss beim Kreis verbleiben.
Insofern ist der Beschluss vom 11.12.2014 aufzuheben. Der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung wurde entsprechend geändert (Anlage).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
da die Kostenerstattung im Rahmen der Gesamtverwaltungskosten über den
kommunalen Finanzanteil erfolgt (wie aktuell auch)
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
da eine hoheitliche Aufgabe des Kreises übertragen werden soll. | |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,9 kB
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