Drucksache - DrS/2014/231
Grunddaten
- Betreff:
-
Delegation der Entscheidungsbefugnis für Spendenannahmen, Änderung der Hauptsatzung (4. Nachtragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Finanzen und Finanzcontrolling
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Dockwarder, Gunda
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
09.12.2014
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
|
|
|
11.12.2014
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlüsse:
- Der Kreistag beschließt, die Entscheidungsbefugnis für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen wie folgt zu delegieren:
- Der Landrat entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €.
- Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einem Wert von 25.001 € bis zu einem Wert von 50.000 €.
- Der Kreistag beschließt eine entsprechende 4. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg gemäß beiliegender Anlage.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung i.V.m. § 57 Kreisordnung darf der Kreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen (z.B. Sponsoringleistungen) einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Landrat. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag, wenn der Wert der Spende über den Betrag von 50 € hinausgeht.
Jedoch kann der Kreistag die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihm jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf den Landrat und den Hauptausschuss übertragen.
Um u.U. längere Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger auf die von ihnen gewünschte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung zu vermeiden sowie aus Verwaltungsvereinfachungsgründen regt die Verwaltung an, von dem Delegationsrecht gemäß Beschlussvorschlag Gebrauch zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 76 Abs. 4 GO ein transparentes Verfahren innerhalb der Gemeinde/des Kreises sicherstellen möchte. Ein genereller Schutz vor einer Strafverfolgung (z.B. beim Verdacht auf Vorteilsnahme, Korruption u.ä.) kann damit hingegen nicht erreicht werden. Bei der Beurteilung des tatsächlichen Einzelfalls ist daher eine besondere Sorgfalt geboten. Für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen haftet der Kreis mit 30 % des Spendenbetrags.
Die Delegation der Entscheidungsbefugnis macht gleichzeitig die Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Die Aufgabenbereiche des Landrats sowie des Hauptausschusses sind entsprechend zu erweitern.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
| |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
13 kB
|
