Drucksache - DrS/2014/225
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben des Kreises Segeberg auf die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter des Kreises Segeberg und von Zuständigkeiten der Landrätin/des Landrates des Kreises Segeberg auf die Bürgermeisterinnen/die Bürgermeister der Städte, amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteherinnen/Amtsvorsteher der Ämter des Kreises Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Ebert, Stefan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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09.12.2014
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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11.12.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit dem 01.01.2000 haben die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter des Kreises Segeberg auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach der Experimentierklausel des § 25 a Landesverwaltungsgesetz (LVwG), für eine Laufzeit von 10 Jahren, Aufgaben vom Kreis Segeberg übernommen.
Nach Ablauf der 10 Jahre wurde erneut ein Vertrag nach § 25 a LVwG für die Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Dieser Vertrag läuft mit Ablauf des 31.12.2014 aus. Das Ministerium hat bei der Genehmigung des aktuell noch gültigen Vertrages bereits darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer weiteren Verlängerung dieses Vertrages auf Grundlage des § 25 a LVwG (Experimentierklausel) nicht in Aussicht gestellt werden kann, da nach nunmehr 15 Jahren Erprobung der Aufgabenverlagerung genügend Erfahrungswerte für eine abschließende Beurteilung vorliegen.
Die seitens der Vertragspartner gemachten Erfahrungen über den hier in Rede stehenden Erprobungszeitraum sind positiv. Insofern soll die bisherige Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 1 und 18 des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit (GkZ) fortgesetzt werden.
Bei einer Verlängerung des bisherigen Vertrages auf Grundlage der §§ 1 und 18 GkZ entfallen die Genehmigungspflicht durch das Ministerium sowie die Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium. Zudem kann der Vertrag unbefristet abgeschlossen und ist nicht auf maximal 10 Jahre Laufzeit zu begrenzen, wie es nach § 25 a LVwG der Fall ist.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35,1 kB
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