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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/152-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss empfiehlt,

der Kreistag beschließt die "Satzung über die Erhebung von Gebühren für

Sondernutzungen an Kreisstraßen im Kreis Segeberg" in der geänderten Form.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Land und die Kreise erheben für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften (insb. Zufahrten und Werbeschilder) eine Gebühr. Grundlage hierfür ist § 26 Straßen- und Wegegesetz S-H. Die in der geltenden Satzung des Kreises vom 12.1.2004 geregelten Gebührensätze enthalten große Ermessensspielräume und haben in der Vergangenheit teilweise zu einer uneinheitlichen Anwendung geführt. Daher wird eine Änderung der o.g. Satzung mit einer Konkretisierung der Gebührensätze angestrebt. Gleichzeitig erfolgt mit der Änderung eine Anpassung an neue Nutzungsanforderungen (z.B. Biogasanlagen) und eine Angleichung der Gebührensätze an die in den benachbarten Kreisen im Hamburger Umland üblichen Werte.

 

Die geänderte Satzung orientiert sich in ihrem Aufbau an der Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen vom 3. Februar 2004, die auf Bundes- und Landesstraßen sowie auf die vom Land verwalteten Kreisstraßen Anwendung findet. Aufgrund von Personalengpässen im Tiefbau erfolgte in der Vergangenheit keine systematische Gebührenerhebung. Erst nach personeller Neuaufstellung im Jahr 2012 ist wieder eine systematische Gebührenerhebung möglich. Diese soll künftig weiter verstetigt und überwacht werden. Hierzu dient die neue Satzung als Grundlage.

 

Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 21 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein gehört zu den Pflichtaufgaben des Kreises im Rahmen der Straßenbaulastträgerschaft für die Kreisstraßen. Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen zählen insbesondere Zufahrten zu den Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (sog. freie Strecke). Sondernutzungserlaubnisse für Zufahrten werden z.B. regelmäßig im Zuge von Baugenehmigungsverfahren beantragt und durch 61.00.T separat beschieden. Der hierfür erforderliche Aufwand umfasst im Mittel ca. 10-15% der Aufgaben der bestehenden Verwaltungsstelle im Tiefbau (0,75 Vollzeitstelle E9). Dies entspricht einem mittleren jährlichen Aufwand von ca. 4.000 €.

 

Für die erlaubten Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden (§ 28 StrWG S-H). Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren entspricht der landesweiten Praxis und den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen. Sie folgt zudem aus den strategischen Zielsetzungen des Kreises, wonach u.a. durch  die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten ein Haushaltsausgleich anzustreben ist (Ziff. 2.2 der strategischen Ziele v. 22.5.2014). Insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation wäre ein Verzicht auf diese Einnahmemöglichkeit nicht vertretbar. In den zurückliegenden Haushaltsjahren lag die Höhe der Gebühreninnahmen in 2012 bei 4.930 € und in 2013 bei 2.780 €. Für das Jahr 2014 belaufen sich die Gebühreneinnahmen bislang auf ca. 4.200 €. Der Schwerpunkt der Sondernutzungen liegt bislang bei Zufahrten von Kiesgruben und anderen gewerblichen Nutzungen.

 

Für die Gebührenerhebung bedarf es lediglich einer Ergänzung des ohnehin erforderlichen Erlaubnisbescheides um eine Gebührenfestsetzung. Dies erzeugt keinen nennenswerten Mehraufwand. Durch eine künftige systematische Gebührenerhebung inkl. des notwendigen Forderungsmanagements ist mit kontinuierlichen Einnahmen auf deutlich höherem Niveau zu rechnen. Vergleichszahlen aus den benachbarten Kreisen PLÖ u. OH zeigen, dass bei systematischer Gebührenerhebung die zu erwartenden Einnahmen schwanken zwischen 24-27 €/km. Für den Kreis SE wird daher für die Einnahmeerwartung bei einer flächendeckenden systematischen Gebührenerhebung zunächst von einem mittleren Ansatz von ca. 25 €/km ausgegangen, was bei ca. 430 km Kreisstraßen einer Summe von knapp 11.000 € entspräche.

 

Ein vorübergehender Mehraufwand wird jedoch durch die notwendige Überprüfung der bestehenden alten Sondernutzungsverträge auf ausstehende oder künftig veränderte Gebührenzahlungen entstehen. Diese ist  unumgänglich, da bislang eine systematische Erfassung der bestehenden Forderungen nicht existiert und aus Gründen der Optimierung des Forderungsmanagements (siehe LRH-Prüfung und Umsetzung durch 21.00) dringend geboten ist. Es wird davon ausgegangen, dass sich hierdurch der Aufwand in 2015 vorübergehend verdoppelt.

 

Der Satzungstext bleibt inhaltlich, bis auf redaktionelle Änderungen, unverändert. Die geänderte Gebührentabelle nimmt u.a. land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, eigengenutzte Wohnhäuser und dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen von der Gebührenpflicht aus. Die alte Satzung vom 12.01.2004 soll mit Bekanntgabe der neuen Satzung zum 01.01.2015 außer Kraft treten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

x

Ja:

s.u.
 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

x

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: 542, Konto 4321000000, sind nach Beschlussfassung über die Satzung in den Haushaltsentwurf zu übernehmen

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

x

Ja; Ziff. 2.2 u. 2.3 der strategischen Ziele v. 22.5.2014

 

 

 

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Anlagen

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