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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit und die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Aus- Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreis Segeberg fördert derzeit die Jugendarbeit durch drei unterschiedliche Richtlinien:

1. „Richtlinien für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendleiter/innen (Jugendgruppenleiter/innen) im Kreis Segeberg“ vom 01.01.1997

2. „Förderrichtlinien für Jugenderholungsmaßnahmen, Jugendfreizeiten und Jugendfahrten im In- und Ausland mit besonderen Anforderungen“ vom 01.01.2005 (Anlage)

3. „Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit“ vom 01.01.2007 (Anlage)

Die ersten beiden Richtlinien werden per Vertrag durch den Kreisjugendring Segeberg e. V. (KJR) umgesetzt. Da der KJR selber Maßnahmen durchführt, die unter die dritte Richtlinie fallen, wird diese Richtlinie vom Jugendamt des Kreises umgesetzt.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass die umfangreichen Fördertatbestände der dritten Richtlinie nicht ausgeschöpft werden konnten. Hier wurden bisher lediglich Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltungen für Jugendleiter (bisher als „Seminare“ bezeichnet) bezuschusst. Daher ist es sinnvoll, die Richtlinien neu zu sortieren, so dass alle Fördertatbestände, die unmittelbar Bezug auf die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen haben, in einer neuen Richtlinie[1] zusammengefasst werden (siehe Anlage). Diese wird künftig weiterhin vom KJR umgesetzt. Dagegen sollen die Fördertatbestände für Bildungsmaßnahmen der Jugendleiter in der dritten Richtlinie[2] verbleiben (siehe Anlagen). Diese soll weiterhin vom Jugendamt umgesetzt werden.

 

Wichtige Änderungen in den Richtlinien:

A) Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit

● Das förderfähige Alter ist auf 27 Jahre heraufgesetzt worden.

● Betreuer können ebenfalls gefördert werden.

● Die Förderungsdauer ist für einen Zeitraum von 3 bis 21 Tage ausgelegt.

● Ferien- und Freizeitmaßnahmen können künftig wieder mit 2,00 € pro Tag und

   Teilnehmer/in bezuschusst werden.

● Bei internationalen Jugendbegegnungen wird auf die Forderung eines

   Gegenbesuchs verzichtet. Ferner soll unterschieden werden, wo die

   Veranstaltung stattfindet. Im Ausland entstehen deutlich höhere Fahrtkosten.

● Integrative Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen

   Krankheiten sind in der Vergangenheit nie bezuschusst worden. Das Problem

   ist hier die Glaubhaftmachung der Krankheit unter Berücksichtigung des

   Datenschutzes. Folglich soll diese Fördermöglichkeit künftig nicht mehr

   vorhanden sein.

● Zusätzlich sollen Jugendbildungsmaßnahmen gemäß Definition des

   Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) möglich sein. Teilweise waren das bereits

   Fördertatbestände der dritten Richtlinie.

● Es sind Aufbewahrungsfristen und Prüfungsrechte ergänzt worden.

● Bisher sind die Maßnahmen dieser Richtlinie mit 10.500 € gefördert worden.

   Für die Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen ist in den

   Haushaltsberatungen für 2015 ein Betrag von 20.000 € vorgesehen.

B) Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Aus- Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern

● Die Grundlage für die Ausbildung der Jugendleiter bildet nicht mehr die

   Landesrichtlinie aus 1977, sondern die geänderte Fassung aus 2010[3].

● Die Juleica hat jeweils eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Sie kann

   verlängert werden, wenn der Jugendleiter mehrere

   Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens acht Zeitstunden

   nachweist. Folglich sollen auch diese Fortbildungen künftig gefördert werden.

● Die Voraussetzung, dass Maßnahmen nur in Schleswig-Holstein bezuschusst

   werden, ist gestrichen worden.

● Die Grenze der Bezuschussung ab förderungsfähige Kosten von 1.200 € ist

   gestrichen worden.

● Es sind Aufbewahrungsfristen und Prüfungsrechte ergänzt worden.

● Bisher sind die Maßnahmen dieser Richtlinie mit 30.000 € gefördert worden.

   Da in 2014 ein erhöhter Bedarf vorhanden war und auch zukünftig mit einem

   erhöhten Bedarf gerechnet wird (siehe DrS/2014/076), ist für die Umsetzung in

   den Haushaltberatungen für 2015 ein Betrag von 40.000 € vorgesehen.

 

Ein tabellarischer Vergleich mit einigen Förderrichtlinien anderer Kreise/Städte befindet sich anbei (Anlage).

 

Die Verwaltung hat die Änderungen der „Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit“ intensiv mit dem KJR abgesprochen.

 

Da die Richtlinien sehr komplex sind, schlägt die Verwaltung vor, am 30.10.2014 darüber zu beraten und erst am 13.11.2014 zu entscheiden.

 

 


[1] Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit

[2] Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern

[3] Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinie) vom 19.02.2011 (Amtsbl. SH S. 246)

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die zusätzlichen Mehrkosten in Höhe von 19.500 € sind bereits im HH 2015 veranschlagt.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 362

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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