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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2014/159

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es sollte erwogen werden, das gemäß § 2 Betriebssatzung festgesetzte und in der Bilanz zum 31.12.2013 mit EUR 4.321.074,34 ausgewiesene Stammkapital der ISE durch Umwandlung eines Teils der Ergebnisrücklage um EUR 925,66 auf EUR 4.322.000,00 zu erhöhen.

Zur Erhöhung des Stammkapitals bedarf es einer Änderung der Betriebssatzung in § 2.

Begründung

Gemäß § 2 Betriebssatzung in der zuletzt am 13.09.2012 geänderten und mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Fassung wurde der Betrag des Stammkapitals der ISE auf EUR 4.321.074,34 festgesetzt. Die Neufestsetzung des Stammkapitals resultierte aus einer Erhöhung des Stammkapitals um EUR 100.000,00 aufgrund der Überleitung der Aktiv- und Passivposten der zum 31.12.2012 untergegangenen GMSE AöR auf die ISE mit Wirkung zum 01.01.2013.

Das Stammkapital ist, im Gegensatz zu den variablen Bestandteilen des Eigenkapitals (Rücklagen, Jahresergebnis), fester Bestandteil des Eigenkapitals der ISE.

Von dem in § 28 EigVO normierten Wahlrecht für Eigenbetriebe, für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen an Stelle der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 238 ff. HGB) die Vorschriften der GemHVO-Doppik anwenden zu dürfen, wird für die ISE gemäß § 9 Abs. 3 Betriebssatzung Gebrauch gemacht.

Demgemäß ist für den bilanziellen Ausweis des Eigenkapitals der ISE § 48 Abs. 2 GemHVO-Doppik (Bilanz, Passivseite) zu beachten.

Nach § 6 Nr. 2. EigVO muss in der Betriebssatzung die Angabe über die Höhe des Stammkapitals eines Eigenbetriebes enthalten sein. § 6 Nr. 2 EigVO wird durch das Wahlrecht in § 28 EigVO nicht berührt, so dass das Stammkapital in der Bilanz des Eigenbetriebes mit dem in der Satzung festgesetzten Betrag unter dieser Postenbezeichnung auszuweisen ist. Der Ausweis eines Eigenkapitalpostens „Stammkapital“ ist im Gliederungsschema der Bilanz gemäß § 48 Abs. 2 GemHVO-Doppik nicht vorgesehen, wird aber dadurch ermöglicht, dass eine nach § 48 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik zulässige entsprechende Postenerweiterung vorgenommen wurde.

Das Eigenkapital der ISE setzt sich zum 31.12.2013 wie folgt zusammen:

 

31.12.2013

 

 

 

 

 

EUR

 

%

 

%

1.1 Stammkapital

4.321.074,34

 

33,6

 

 

1.2 Allgemeine Rücklage

5.061.730,75

 

39,4

 

100,0

1.3 Ergebnisrücklage

1.258.125,32

 

9,8

 

24,8

1.4 Jahresüberschuss (vorläufig)

2.200.631,43

 

17,1

 

 

 

12.841.561,84

 

100,0

 

 


Gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik darf die Ergebnisrücklage höchstens 25% und soll mindestens 10% der allgemeinen Rücklage betragen. Der Anteil der Ergebnisrücklage an der allgemeinen Rücklage beträgt vor Verwendung des Jahresergebnisses 24,8%.

Die Zusammensetzung der Rücklagen vor Verwendung des Jahresergebnisses steht im Einklang mit den Bestimmungen der GemHVO-Doppik.

Für den Betrag des Stammkapitals gibt es nach dem Eigenbetriebsrecht keine nominalen Vorgaben. Ein Vergleich mit Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zeigt, dass für diese bei Errichtung gesetzliche Bestimmungen bestehen und dass die von den Eignern gehaltenen Anteile mindestens auf volle Euro lauten müssen (§ 5 GmbHG, §§ 7, 8 AktG). Die gilt auch im Fall von Kapitalerhöhungen (§ 55 Abs. 4 GmbHG, §§ 182 ff. AktG).

Der Begriff „Stammkapital“ ist inhaltlich gesetzlich belegt (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und ist in Bezug auf den für Eigenbetriebe verwendeten Begriff wegen fehlender Legaldefinition in der EigVO im Sinne des GmbHG auszufüllen. Damit wären ebenfalls die nominellen Bestimmungen, wie sie für die GmbH gelten, zugrunde zu legen, so dass das Stammkapital des Eigenbetriebes auf volle Euro lauten soll.

Der Erhöhungsbetrag soll aus den variablen Eigenkapitalbestandteilen entnommen werden.

Die (Teil-)Verwendung eines Jahresüberschusses für eine Stammkapitalerhöhung ist ausgeschlossen. § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik regelt abschließend die Verwendung eines Jahresüberschusses (Ausgleich eines Verlustvortrages, Zuführung zur allgemeinen Rücklage oder zur Ergebnisrücklage).

Für die Verwendung der Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage enthält § 26 Abs. 3 und 4 GemHVO-Doppik keine abschließenden Regelungen. Grundsätzlich stehen für eine Stammkapitalerhöhung die allgemeine Rücklage und die Ergebnisrücklage zur Verfügung.

Nach GmbHG (§ 57c) und AktG (§§ 207 f) kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-/Eigenmitteln durch Umwandlung von Rücklagen erfolgen.

Für eine Stammkapitalerhöhung der ISE kommt eine Umwandlung der Ergebnisrücklage in Betracht.

Eine Erhöhung des Stammkapitals zieht keine für die Bilanz des Kreises nachteiligen Folgen nach sich. Für den vom Kreis aufzustellenden Gesamtabschluss entstehen ebenfalls keine nachteiligen Auswirkungen. Das gesamte Eigenkapital der ISE ist im Wege der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

Die Beschlüsse für eine Änderung der Betriebssatzung sowie über die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung der Rücklage können für die Sitzung des Werkausschusses im November 2014 sowie für die Sitzungen des Hauptausschusses und des Kreistages im Dezember 2014 vorbereitet werden.

Ein Inkrafttreten vor dem 31.12.2014 führt zu einem geänderten Ausweis im Jahresabschluss zum 31.12.2014 der ISE.

 

 

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