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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/122

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag zu beschließen, das monatliche Taschengeld für die Freiwilligendienstleistenden im Sozialen Jahr (FSJ) an den kreiseigenen Förderzentren G ab dem 01.01.2015 auf 250,00 € zu erhöhen.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

An den drei kreiseigenen Förderzentren Geistige Entwicklung (Janusz-Korczak-Schule, Moorbek-Schule & Trave-Schule) existieren insgesamt 30 Stellen für Bundesfreiwilligendienstleistende (BFDler) und 26 Stellen für Dienstleistende im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJler). Während die FSJler in der Klassenbegleitung/Schulbegleitung tägig sind, sind die BFDler zusätzlich als Fahrer im Fahrdienst tätig. Die Fahrertätigkeit als zusätzliche Aufgabe wird bei der Berechnung des Tagesgeldes der BFDler besonders berücksichtigt.

Den Bundesfreiwilligendienstleistenden steht nach § 2 Ziff. 4 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)[1] ein angemessenes Taschengeld zu. Das Taschengeld ist dann angemessen, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI[2]) nicht übersteigt. Die konkrete Höhe wird mit den Freiwilligendienstleistenden nach § 8 BFDG vertraglich vereinbart. Dieses Taschengeld beträgt derzeit für BFDler 348,00 € monatlich und wird mit der besonderen Verantwortung der Fahrertätigkeit begründet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG)[3] ist den Dienstleistenden im Freiwilligen Sozialen Jahr ebenfalls ein angemessenes Taschengeld zu zahlen. Hier ist die Angemessenheit wortgleich der im BFDG definiert. Die konkrete Höhe wird mit den Freiwilligendienstleistenden nach § 11 JFDG vertraglich vereinbart. Dieses Taschengeld beträgt derzeit 163,61 € monatlich. Die Höhe des Taschengeldes ist mindestens seit Einführung des Euro (am 01.01.2002) nicht erhöht worden.

Laut Pressemitteilung des Bundesamtes für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 17.01.2014[4] beträgt seit dem 01.01.2014 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 5,950,00 Euro monatlich. Damit beträgt das zulässige Taschengeld für BFD sowie FSJ maximal 357,00 € monatlich.

Um einen größeren Anreiz für die Tätigkeit im FSJ in einem Förderzentrum G zu schaffen und auch ein besseres Verhältnis gegenüber der Taschengeldhöhe im BFD zu sorgen, ist es dringend angeraten, das Taschengeld für FSJler zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung um 86,39 € auf 250,00 € im Monat vor. Bei 26 FSJlern ist das eine Erhöhung von insgesamt 26.953,68 € im Jahr.

 

 


[1] Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687)

[2] Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

[3] Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz - JFDG) vom 16.05.2008 (BGBl. I S. 842)

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

26.953,68 € jährlich

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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