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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/097

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag, zehn Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss für die Wahl der Leiterin / des Leiters der Moorbek-Schule in Norderstedt nach Verhältniswahlrecht zu wählen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die derzeitige Schulleiterin der Moorbek-Schule in Norderstedt, Förderzentrum für geistige Entwicklung, wechselt zum 01.08.2014 als Schulleiterin nach Kiel. Hiervon ist die Verwaltung am 26.05.2014 in Kenntnis gesetzt worden. Folglich muss die Stelle neu besetzt werden. Das Stellenbesetzungsverfahren betreibt das Bildungsministerium.

 

Hierbei hat der Kreis als Schulträger gemäß §§ 37 ff. Schulgesetz (SchulG)[1] seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Der Schulträger hat einen Schulleiterwahlausschuss nach § 38 SchulG zu bilden. Dieser Ausschuss ist ein nicht ständiger Ausschuss der Kommune. Er setzt sich insgesamt aus 20 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden der Schulträger und die Schule jeweils 10 Mitglieder, die Schulvertreter aufgeteilt in fünf Lehrkräfte und fünf Eltern. Schülervertreter sind erst bei einer Schule mit der Sekundarstufe II zu beteiligen.

 

Die Voraussetzungen für die Wahl der Mitglieder des Schulträgers in den Schulleiterwahlausschuss sind:

-          Mindestens 40% der Mitglieder müssen Frauen sein.

-          Das Mitglied darf sich nicht um die Stelle bewerben.

-          Das Mitglied muss nicht der Vertretungskörperschaft angehören.

-          Das Mitglied darf nicht Lehrkraft oder Mitglied des Schulelternbeirates der betroffenen Schule sein.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich nach dem Mehrheitswahlrecht. Jedoch kann nach § 38 Abs. 3 SchulG jede Kreistagsfraktion verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bei Durchführung der Verhältniswahl würde sich folgende Verteilung ergeben:

CDU5 Vertreter/innen

SPD3 Vertreter/innen

B 90/Die Grünen1 Vertreter/in

FDP1 Vertreter/in

Piraten0 Vertreter/innen

Die LINKE0 Vertreter/innen

 

Das Bildungsministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen, § 39 Abs. 2 SchulG. Die Ernennung erfolgt dann durch das Bildungsministerium.

 


[1] Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24.01.207 GVOBl. Schl.-H. S. 39)

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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