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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Mit der Kreisjägerschaft Segeberg e.V. soll die auf der Grundlage eines Kontraktes seit 1999 bestehende Leistungsvereinbarung über die Verwendung des Aufkommens aus der Jagdsteuer gemäß anliegendem Entwurf um weitere 6 Jahre bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

 

 

Beratungsergebnis :

Sitzungsdatum Gremium:

TOP

Abstimmungsergebnis

 

UNK

 

 

einstimmig

mit Stimmen-

mehrheit

 

ja

 

 

nein

 

 

Enthaltung

lt. Beschluss-

vorschlag

abweichender Beschluss

 

 

HA

 

 

einstimmig

mit Stimmen-

mehrheit

 

ja

 

 

nein

 

 

Enthaltung

lt. Beschluss-

vorschlag

abweichender Beschluss

 

 

KT

 

 

einstimmig

mit Stimmen-

mehrheit

 

ja

 

 

nein

 

 

Enthaltung

lt. Beschluss-

vorschlag

abweichender Beschluss

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die derzeit gültige, mit Datum vom 27.07.2006 abgeschlossene, durch Landrat Gorrissen unterzeichnete Leistungsvereinbarung soll um weitere 6 Jahre bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Leistungsvereinbarung (LV) verlängert werden.

In Anlage 2 ist der dafür zu Grunde liegenden, nun aktualisierte Kontrakt zur LV mit seinen drei Anlagen beigefügt.

Anlage 3 enthält die Stellungnahme des FD 20.00 Finanzen zur Verlängerung der Leistungsvereinbarung über die Verwendung des Aufkommens aus der Jagdsteuer vom 19.05.2014.

 

 

Eckwerte der Leistungsvereinbarung:

 

  1. Bis zu 50 % der jährlichen Einnahmen aus der Jagdsteuer sind zur Finanzierung der Biotopmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Fachdienst 6700 zu verwenden.
  2. Weitere 50 % der Einnahmen aus der Jagdsteuer abzüglich eines Eigenanteils von 5.000 Euro zugunsten des Kreises sind zweckgebunden zur Förderung des Schutzes und der naturnahen Entwicklung der Fließgewässer, Seen und Teiche, der Biotopgestaltung und des Umweltschutzes in der Landwirtschaft im investiven Bereich -Fachdienst 32.30- einzusetzen.
  3. Die Maßnahmen sind von Fachbetrieben durchzuführen.
  4. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln aus der Jagdsteuereinnahme.

 

 

Erläuterungen:

 

Zu § 1, Abs. 1:

Ausführung Eckwert 1und 2:  Die Einschränkung „Bis zu“ 50 % der...“ ist erforderlich, da nicht sicher gestellt werden kann, dass in jedem Jahr tatsächlich Anträge mit einem Finanzvolumen von 50% des Jagdsteueraufkommens beantragt werden, da die Antragstellung jeweils freiwillig erfolgt.

Zu § 1, Abs. 2:

Der Kontrakt vom 17.05.1999 wird zugrunde gelegt. Der Kontrakt regelt in seinen Inhalten die Höhe der Fördersätze und kann dem Preisniveau angepasst werden.

Zu § 1, Abs. 3:

Ausführung Eckwert 3. Für die pauschalen Fördersätze gemäß Kontrakt vom 17.05.99 wird die Vergabe der Leistungen an Fachbetriebe zur Bedingung gemacht. Dabei ist es für die Förderhöhe unschädlich, wenn der Antragsteller geringere Teilleistungen selbst erbringt.

Zu § 1, Abs. 4:

Ergänzung zu Eckwert 3. Die Förderung der Eigeninitiative war bisher tragendes Element der Biotopförderung durch Kreisjägerschaft und Kreis. Eigenleistung und Gemeinschaftsarbeit fördern die persönliche Identifikation mit dem angelegten Biotop und sind die beste Garantie für die langfristig positive Entwicklung. Dies soll auch weiter gefördert werden. Zur Abgeltung der Kostenvorteile gegenüber Fachbetrieben (Steuern, Abgaben usw.) werden die Fördersätze um 20 % gekürzt.

Die Feststellung, ob die Teilleistung überwiegend durch Eigenleistung/Gemeinschaftsarbeit oder durch Vergabe an Fachbetrieben erbracht wurde, wird bei der Abnahme durch den Begrünungsausschuss und den Kreis getroffen. Die pauschalierte Abrechnung der Maßnahme wird dadurch nicht wesentlich erschwert und ist weiterhin vor Ort möglich.

Zu § 1, Abs. 5:

Ergänzung auf Vorschlag des Veterinäramtes aus dem Jahr 2004:

Nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, das am 29. Januar 2004 außer Kraft getreten ist, musste Fallwild nicht obligatorisch in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigt werden. Eine Ausnahmeregelung ließ die von der Jägerschaft in der Regel praktizierte Entsorgung durch Vergraben im Revier bei Einhaltung der Vorgaben des § 3 Tierkörperbeseitigungsgesetz ( Keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, keine Boden- und Gewässerverunreinigung, Wahrung umwelt- und naturschutzrechtlicher Grundsätze, Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ) zu. Ist eine Entsorgung durch Vergraben nicht möglich, muss die Beseitigung des Fallwildes in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen. Das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( Tierische Nebenprodukte – Beseitigungsgesetz ), das am 29.Januar 2004 in Kraft getreten ist und das alte Tierkörperbeseitigungsgesetz ersetzt, räumt ebenfalls den Ausnahmetatbestand für ein Vergraben des Fallwildes ein. Es liegt daher nahe, dass der Jagdausübungsberechtigte als Aneignungsberechtigter des Wildes die Beseitigung des Fallwildes veranlasst.

 

Zu § 2, Abs. 1 und 2:

Nach Maßgabe von Eckwert 4.

Zu § 2, Abs. 2:

Stellt klar, dass diese Förderung durch den Kreis bereitgestellt wird.

Zu § 2, Abs. 3:

Regelt die Höhe der Fördersätze nach Abs. 1 und nimmt dabei auf vorhandene und bewährte Regelwerke (Kontrakt vom 17.05.1999 in der aktualisierten Fassung) Bezug.

Zu § 3, Abs. 1+2:

Ausführung der vorgegebenen Beschränkung auf 6 weitere Jahre bis zum 31.12.2020.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

40.000,- € pro Jahr in TP 554 sowie 35.000,-€ in TP 561,
jeweils aus den Einnahmen der Jagdsteuer in den nächsten 6 Jahren.

 

 

Mittelbereitstellung

im Vermögenshaushalt  2014 ffTP 554 und TP 561

 

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

Förderung des Naturschutzes

 

 

 

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Anlagen

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