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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/071

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für Leistungsberechtigte nach den Vorschriften des Zweiten und des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) gelten die in der Anlage 2 dargestellten angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 SGB XII. Dabei handelt es sich um eine „Nichtprüfungsgrenze“, die ab dem 01.07.2014 gelten soll. Nichtprüfungsgrenze bedeutet zum einen, dass bei Bestandsfällen, deren Unterkunftskosten unterhalb des für den Wohnort geltenden Wertes liegen, die Wohnung angemessen ist, so dass die Kosten ohne weitere Einzelfallprüfung in voller Höhe übernommen werden. Zum anderen wird bei Neuanmietungen von Wohnungen, deren Kosten angemessen sind, einem Umzug zugestimmt mit der Folge, dass bei Bedarf die Kosten für die Anmietung der Wohnung und später die Mietkosten übernommen werden.

 

  1. Leistungsberechtigten, deren Unterkunftskosten aufgrund der Senkung der Mietobergrenze unangemessen werden oder die eine unangemessene Wohnung mithilfe des Jobcenters bzw. des Sozialamtes angemietet haben, wird hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ein dauerhafter Bestandsschutz gewährt.

 

  1. Die Ausstattung mit angemessenem Wohnraum stellt ein hohes persönliches Gut dar und stützt insbesondere die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Zugleich schafft sie vorteilhafte Bedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Deshalb tritt der Sozialausschuss dafür ein, dass vor der Aufforderung an die Leistungsberechtigten, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen, die Einzelfallprüfung intensiviert wird und eine Prüfung der Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen im jeweiligen sozialen Umfeld erfolgt. In besonderen sozialen Härtefällen (z. B. Frauenhausbewohnerinnen, schwerbehinderte Personen mit besonderem Wohnraumbedarf) sind bei Neuanmietungen abweichende Entscheidungen möglich. Die Trägerversammlung des Jobcenters wird gebeten, sich hinsichtlich dieser Aspekte regelmäßig von der Geschäftsführung berichten zu lassen.

 

  1. Der „Runde Tisch“ mit der Wohnungswirtschaft wird fortgesetzt. Dabei sollen schwerpunktmäßig die Themenfelder Förderung und Schaffung von sozialem Wohnungsbau behandelt werden.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 14.03.2013 hat der Sozialausschuss die Firma Analyse & Konzepte beauftragt, ein aktuelles schlüssiges Konzept zur Ermittlung von Mietobergrenzen für die Rechtsgebiete SGB II und SGB XII zu erstellen. Der Prozess zur Ermittlung der Werte sollte durch die im Ausschuss vertretenen Fraktionen begleitet werden.

 

Die Firma Analyse & Konzepte hat zunächst eine Datenerhebung bei den Vermietergesellschaften und -genossenschaften sowie bei Privatvermietern durchgeführt. Parallel wurde anhand verschiedener Indikatoren das Kreisgebiet in mehrere Bereiche unterteilt, die ähnlich strukturiert sind (sog. „Wohnungsmarkttypen“). Anhand dieser Einteilung sollte die Berechnung der Mietobergrenzen erfolgen.

 

Im Rahmen zweier Gesprächsrunden am 10.10.2013 und 11.12.2013, an denen Vertreter der Fraktionen, der Projektleiter der Firma Analyse & Konzepte und der Verwaltung teilgenommen haben, wurde vereinbart, dass bei der Festlegung der Wohnungsmarkttypen zusätzlich der Indikator „Entfernung zur BAB 7“ berücksichtigt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bevölkerung des Kreises Segeberg überwiegend anhand der Achsen BAB 7 und B 432/ BAB 20 entwickeln wird und demzufolge dort ein erhöhter Wohnraumbedarf besteht. Im Ergebnis wurde der Kreis Segeberg in sieben Wohnungsmarkttypen eingeteilt, innerhalb derer die Berechnung der Mietobergrenzen erfolgte (Anlage 1).

 

Nach Abschluss der Berechnungen wurden den Vertretern der Fraktionen sowie der örtlichen Sozialämter und des Jobcenters in einer weiteren Besprechung am 24.02.2014 die Werte vorgestellt und erläutert. Es ergab sich für Teilbereiche ein Nachbesserungsbedarf, so dass die Firma Analyse & Konzepte für die entsprechenden Gebiete eine weitere Berechnung vorgenommen hat.

 

Am 26.03.2014 fand zwischen den Vertretern der Fraktionen und der Verwaltung ein abschließendes Erörterungsgespräch statt. Grundlage waren die von der Firma Analyse & Konzepte berechneten Werte auf Basis des niedrigeren „unteren Wohnungsmarktes“, die Werte des höheren „unteren Wohnungsmarktes“ sowie die aktuellen Mietobergrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg und der benachbarten Kreise. Es wurde einvernehmlich festgestellt, dass bei Festlegung von Mietobergrenzen, denen die Werte des höheren unteren Wohnungsmarktes zugrunde liegen, im Kreis Segeberg Mietobergrenzen gelten würden, die über den angemessenen Unterkunftskosten liegen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg liegen würden. Dies hätte Auswirkungen auf den gesamten Wohnungsmarkt des Hamburger Umlandes.

 

Die Firma Analyse & Konzepte hat bei der Bestimmung des „unteren Wohnungsmarktes“ ein höheres „Perzentils“ als bei der letzten Erhebung 2010 zugrunde gelegt und damit eine größere Anzahl von Wohnungen berücksichtigt. Zusammen mit der Einteilung des Kreisgebietes in sieben Wohnungsmarkttypen und einer realitätsnahen Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung wurden somit zwei zentrale soziale Verbesserungen für Leistungsberechtigte nach den SGB II und XII geschaffen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die in der Anlage 2 dargestellten Werte als Mietobergrenzen festzusetzen. Eine Aktualisierung dieser Werte sollte in ca. einem Jahr erfolgen.

 

Der Wohnungsmarkt im Kreis Segeberg ist insbesondere im städtischen Bereich angespannt. Durch die Festsetzung der Mietobergrenzen wird jedoch kein sozialer Wohnraum geschaffen. Daher sollte der „Runde Tisch“ mit der Wohnungswirtschaft, der 2011 erstmalig stattfand, mit den Schwerpunktthemen „Förderung und Schaffung von sozialem Wohnungsbau“ fortgesetzt werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Es sind keine validen Daten verfügbar, wie viele Leistungsberechtigte/ Bedarfsgemeinschaften betroffen sind und in welcher Höhe höhere Unterkunftskosten entstehen, so dass die Mehrkosten lediglich geschätzt werden können. Diese Schätzung ergibt bei einer Erhöhung der Mietobergrenzen in der im Beschlussvorschlag vorgesehenen Weise Mehrkosten in Höhe von ca. 610.000 € jährlich, die von Bund, Land, Kreis und Gemeinden zu tragen sind. Der Anteil des Kreises Segeberg beträgt ca. 50 %.

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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