Drucksache - DrS/2014/066
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Abschlussprüfers 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Eigenbetrieb "Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg"
- Bearbeitung:
- Thorsten Backhaus
- Verfasser 1:
- Backhaus, Thorsten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Werkausschuss
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Entscheidung
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16.04.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Jahresabschluss des Eigenbetriebes Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg (ISE) unterliegt der Prüfungspflicht (§ 24 Abs. 1 EigVO; § 10 Abs. 1 Kommunalprüfungsgesetz – KPG).
Die Prüfung richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 Betriebssatzung nach den Bestimmungen des Abschnittes II des KPG (§§ 8 ff. KPG).
Nach § 10 Abs. 1 KPG ist der Jahresabschluss der ISE jährlich zu prüfen.
Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 9 KPG).
Das Verfahren der Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers ist in der EigVO für Schleswig-Holstein, dem KPG und der Betriebssatzung der ISE nicht eindeutig geregelt. Für Aktiengesellschaften normiert § 318 Abs. 1 HGB, dass der Abschlussprüfer von den Eigentümern der zu prüfenden Gesellschaft gewählt wird. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) kann durch die Satzung etwas anderes bestimmt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Regelungen der EigVO sind in weiten Teilen dispositiver Natur, d.h. dass wie bei der GmbH Näheres durch die Betriebssatzung geregelt werden kann. Die in der Praxis bestehenden Satzungsregelungen sehen eine Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowohl durch den Aufsichtsrat, bei Eigenbetrieben durch den Werkausschuss, als auch durch den Eigentümer vor.
Die Werkleitung empfiehlt, die diesbezüglichen Regelungen in der Betriebssatzung der ISE zu konkretisieren und in Abstimmung mit dem Beteiligungscontrolling des Kreises Segeberg die entsprechenden Regelungen für die Beteiligungen zu harmonisieren. Nach Auffassung der Werkleitung ist ein Vorschlagsrecht an die Prüfungsbehörde sowie die Wahl einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers durch die Werkleitung abzulehnen, da dies dem Gedanken des Eigentümerschutzes entgegensteht. Dem Werkausschuss kommt nach der Betriebssatzung eine einem Aufsichtsrat oder einem Verwaltungsrat vergleichbare Aufsichts- und Überwachungsfunktion zu. Vor diesem Hintergrund kann im Verhältnis der zurzeit gültigen Normen zueinander von der Zulässigkeit eines Vorschlagsrechts des Werkausschusses an die Prüfungsbehörde bezüglich der zu beauftragenden Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers ausgegangen werden.
Die Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers erfolgt durch den Landesrechnungshof (LRH), der im Namen und für Rechnung der prüfungspflichtigen Einrichtung (ISE; vgl. § 10 KPG) einen Vertrag mit dem Abschlussprüfer schließt (§ 9 Abs. 1 KPG).
Die Jahresabschlüsse 2008 – 2012 der ISE wurden von der TREUKOM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft geprüft. Die TREUKOM GmbH WPG StBG hat am System der Qualitätskontrolle teilgenommen und verfügt über eine entsprechende Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO (Befugnis zur gesetzlichen Abschlussprüfung) bis zum 30.09.2017.
Die TREUKOM GmbH WPG StBG ist mit den Gegebenheiten der ISE vertraut, so dass das Abschöpfen von Synergien im Rahmen der Prüfung zu erwarten ist. Eine Prüferrotation (§ 9 Abs. 3 KPG) ist nicht erforderlich.
Die Werkleitung schlägt dem Werkausschuss vor, dem Landesrechnungshof die TREUKOM GmbH WPG StBG als Prüferin des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 vorzuschlagen.
Die Unabhängigkeitserklärung der TREUKOM GmbH WPG StBG ist als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Die voraussichtlichen Kosten der Jahresabschlussprüfung sind bereits im Wirtschaftsplan 2013 über die Zuführung zur Rückstellung für Prüfungskosten berücksichtigt.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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115,4 kB
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