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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2014/036

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gesetzgeber hat in § 12 a Abs. 1 S. 1 SGB II geregelt, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zu derartigen Leistungen gehören auch Erwerbsunfähigkeits- und Altersrenten. Bzgl. der Altersrenten wurde allerdings gesetzlich geregelt, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine solche Rente in Anspruch zu nehmen.

 

Das Jobcenter des Kreises Segeberg hatte mit E-Mail vom 14.08.2013 die Kreisverwaltung darüber informiert, dass es ab Oktober verstärkt den genannten Personenkreis zur Antragstellung auffordern wird. In der Antwort der Kreisverwaltung vom 18.09.2013 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass vereinzelt Grundsicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine Aufforderung zur Antragstellung auf geminderte Altersrente verfassungswidrig sei, da es nicht der Würde des Menschen entsprechen würde, dauerhaft auf staatliche Transferleistungen angewiesen zu sein. Der Kreis Segeberg würde prüfen, ob er sich dieser Auffassung anschließt. Daraufhin hat das Jobcenter das Verfahren vorläufig ausgesetzt.

 

Mit Anfrage vom 31.10.2013, die am 20.11.2013 beantwortet wurde, hat die Fraktion „Die Linke“ das Thema aufgegriffen. Die Nachfragen hierzu vom 14.01.2014 wurden mit Schreiben vom 11.02.2014 beantwortet.

 

Der Kreis Segeberg ist als Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rechtsgebiet SGB II unmittelbar von der Regelung des § 12 a SGB II betroffen, da bei Inanspruchnahme einer Altersrente kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und demzufolge keine Unterkunftskosten mehr zu übernehmen sind. Der Kreis Segeberg und seine kreisangehörigen Kommunen tragen derzeit 57 % der Kosten für Unterkunft und Heizung.

 

Eine Vielzahl von Personen, die derzeit Leistungen nach dem SGB II erhalten, dürfte lediglich einen Anspruch auf eine geringe Rente haben (unabhängig davon, ob sie geminderte oder volle Rente erhalten). Sie werden deswegen auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewiesen sein. Bis zum Erreichen der Regelrentenaltersgrenze wird die Leistung nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe), danach nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung) bewilligt. Die Kosten nach dem 3. Kapitel trägt vollständig der Kreis, die Leistungen nach dem 4. Kapitel werden zu 100 % vom Bund übernommen.

 

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 12 a SGB II in den Fällen, in denen Personen lediglich eine geminderte Rente erhalten und deswegen dauerhaft auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, werden nur vereinzelt geäußert. Weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur wurden diese bisher aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich eine Verschiebung der finanziellen Belastung zulasten des SGB XII gewollt. Vor diesem Hintergrund sieht die Kreisverwaltung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Verstöße.

 

Bei einem weiteren Verzicht auf die Umsetzung des § 12 a SGB II würde das Jobcenter insofern gegen geltendes Recht verstoßen.

 

 

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