Bericht der Verwaltung - DrS/2013/231
Grunddaten
- Betreff:
-
Trägervereinbarung zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen von ehrenamtlich Tätigen in der Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Dziobek
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
|
|
|
13.02.2014
| |||
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
15.01.2014
| |||
|
13.02.2014
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gesetzliche Grundlage:
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde der Kinderschutz sowohl im Bereich der Prävention als auch der Intervention erweitert. Ein Ziel des Gesetzes ist es, mithilfe verschiedener Neuerungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflussbereichs der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Mit § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII wurde der Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in den Blick genommen, in dem Kinder und Jugendliche von ehrenamtlich tätigen Personen beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden.
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Im erweiterten Führungszeugnis werden alle Delikte – auch im niedrigen Strafbereich – erfasst, die in der Anlage 2 näher aufgeführt werden.
Im Unterschied zum einfachen polizeilichen Führungszeugnis werden im erweiterten Führungszeugnis zusätzlich und für die Dauer von 10 Jahren folgende Punkte vermerkt:
- eingestellte Verfahren
- Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
- Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen
- Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Abschluss von Trägervereinbarungen
Nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Landesjugendamtes Schleswig-Holstein und Beratungen mit freien Jugendhilfeträgern im Kreis Segeberg, hat sich die Kreisverwaltung Segeberg zur Übernahme der vom Land empfohlenen Trägervereinbarung (Anlage 1), die für die örtlichen Verhältnisse angepasst wurde, entschieden.
Der Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen ist so vielfältig, dass den freien Jugendhilfeträgern die Möglichkeit gegeben werden sollte, zusätzliche, auf ihre Angebote zugeschnittene Verabredungen mit dem Kreis zu treffen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
13,9 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
20,4 kB
|
