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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2013/222

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Kreis Segeberg verfolgt die Zielsetzung, dass jedes Kind/jeder Jugendliche ohne Schädigung seines geistigen, seelischen und körperlichen Wohls aufwächst. Durch die Verbreitung des Kinderschutzgedankens in die verschiedenen Berufsgruppen (Schule, Gesundheitsbereich u. a.) hinein besteht die Chance, früh und ressourcenorientiert Gefährdungen für Kinder abzuwenden.

 

Durch die Verpflichtung einer unmittelbaren Reaktion und ein Tätigwerden bei der Feststellung von gewichtigen Anhaltspunkten einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen und somit einer gesetzlich definierten Verantwortung für die genannten Berufsgruppen mit gleichzeitigem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wird das Systemziel „Kinderschutz“ unterstrichen.

 

Zielgruppen

Im ersten Schritt richten wir unsere Aufmerksamkeit auf die sogenannten „Geheimnisträger“ gem. § 4 Abs. 1 KKG, d. h. den  Gesundheitsbereich (Ärzte, Hebammen) und auf die Schulen (Lehrer, Schulsozialarbeiter).

 

Zielsetzung

- Systemübergreifender Blick für die Optimierung des Kinderschutzes in der Praxis.

- Optimierung der Zusammenarbeit beteiligter Institutionen in einem kooperativen  

   Kinderschutzsystem im Sinne eines gemeinsamen Verständnisses von geteilter

   Verantwortung.

- Etablierung tragfähiger und verlässlicher Strukturen

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1.Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines  anderes Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder –beratern sowie

4.Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5.Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6.Staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder –arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder –pädagogen oder

7.Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

 

(2)Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3)Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

 

Der vom Gesetzgeber definierte § 4 KKG ist auch als ein Leitfaden zur Verbesserung der Kooperation zwischen den Berufsgeheimnisträgern und dem Jugendamt zu interpretieren. Die zuständigen Fachkräfte sollen sich, mit Unterstützung von kompetenten erfahrenen Fachkräften, der Kinder und Jugendlichen und deren Eltern annehmen und gemeinsam mit ihnen eine Hilfeperspektive erarbeiten, die über ihre eigenen Hilfsangebote und möglich-keiten hinaus geht. Gleichzeitig beinhaltet das Gesetz Vorgaben zur Gestaltung der Übergänge, da das Jugendamt die Chance bekommt durch eine gute Vorarbeit wertschätzend in den Hilfeprozess gegenüber der bisherigen zuständigen Fachkraft und der Familie einzusteigen.

 

Auftragslage

Information über die Angebote der fachlichen Beratung für die genannten Berufsgruppen und Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Bedarfsgerechtes Beratungsangebot durch insoweit erfahrene Fachkräfte muss gewährleistet sein. Verfahrensregeln und die Schnittstellen in der Zusammenarbeit sind zu regeln (Wer hat wann was zu tun? Wer informiert wann wen und wie?)

 

Strategie

- Aktive Öffentlichkeitsarbeit betreiben (Presseartikel, Flyer, Durchführung von

  Informationsveranstaltungen, Erreichbarkeit der Fachstelle muss sichergestellt sein, etc.)

- Beobachtung der Bedarfe, um rechtzeitig agieren zu können.

- Kooperationsvereinbarungen mit den Berufsgruppen (Gesundheit und Schule) im Dialog

  erarbeiten (verbindliche Verfahrensschritte beschreiben, Austausch der Informationen,

  Ansprechpersonen benennen, gemeinsame Ziele der Kooperation benennen)

- Möglichkeiten und Grenzen der Jugendhilfe aufzeigen.

- Die insoweit erfahrenen Fachkräfte in der Fachstelle des Kreises sind konkrete

  Ansprechpersonen für die Gefährdungseinschätzung.

- Handlungskompetenz der Fachkräfte stärken (Workshops und Fortbildungen,

  Zertifikatskurs „Kinderschutzfachkraft nach § 8 a“ für die genannten Fachkräfte

  konzipieren)

- Fachberatung bzw. Ausbildung für die internen Kinderschutzfachkräfte (Tandem-Modell)

  konzipieren.

- Fallberatung im Tandem mit den internen Kinderschutzkräften aus den verschiedenen

  Institutionen.

- Kooperation mit den besehenden Beratungsangeboten im System eingehen (Poollösung,

  koordinierte Vermittlung sollte gewährleistet sein).

 

Die fachliche Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft in der Beratung gemäß § 4 Abs. 2

Bei der Fachberatung im Kinderschutz und den Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft handelt es sich um eine Einschätzungs- und Prozessberatung bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung. Hierbei nimmt die Fachkraft sowohl die Risiken und Potenziale der Familie als auch jene des Hilfesystems mit in den Blick. Die Fachkraft nimmt die Sorgen und die Fragen der um Beratung bittenden zuständigen Fachkraft in den Focus. Es geht um eine fachliche Begleitung und Beratung für einen Prozess, in dem zunächst das Risiko eingeschätzt wird und gegebenenfalls Hilfen entwickelt werden.

 

Am Anfang der Fachberatung steht die Aufklärung. Die um Rat bittende zuständige Fachkraft muss aus ihrer/seiner Sicht das Problem definieren, damit eine Vereinbarung über den Auftrag definiert werden kann, die wie folgt lauten könnten:

 

- Auftragsklärung/Anliegen an die Fachberatung

- Informationssammlung

- Planung des weiteren Vorgehens

- Bewertung der Informationen

- Sondierung der Situation (Erkunden und Gewichten von Gefährdung der Kinder)

- Rollenreflexion der zuständigen Fachkraft (Einstellungen und Gefühle im

  Beziehungsdreieck Eltern-Kind-Fachkraft)

- Vorbereitung für die Einbeziehung der Eltern zur Gefährdungseinschätzung

  (Gesprächsführung)

- Unterstützung bei der Einbeziehung der Eltern zur Gefährdungseinschätzung, wenn

  Genehmigung der Eltern vorliegt.

 

 

Konkrete erste Schritte

 

  1. Die Fachstelle arbeitet aktiv im Arbeitskreis „Erziehungshilfe“ des Schulamtes mit, um in der Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe einen gemeinsamen Schutzauftrag neu auszutarieren.
  2. Im direkten Austausch mit Kinderärzten wurden die Punkte herausgearbeitet, die die Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich benötigen, um  ihren Auftrag zu erfüllen. Hierbei spielt die Ansprache durch das Jugendamt an die Ärzteschaft eine sehr wichtige Rolle.
  3. Die Kindertageseinrichtungen, die eng in den lokalen Netzwerken mitwirken, werden von der Fachstelle informiert und bedarfsgerecht beraten.

 

 

 

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