Drucksache - DrS/2013/152
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreisfeuerwehrverband
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Feuerwehrwesen, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Lorenzen, Jens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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11.11.2013
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2013
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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10.12.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen dem Kreistag des Kreises Segeberg, den in der Anlage 3 beigefügten angepassten öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreisfeuerwehrverband zur Übertragung von Brandschutz- und Hilfeleistungsaufgaben des Kreises an den Kreisfeuerwehrverband zu beschließen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreis Segeberg hat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) die überörtlichen Aufgaben zur Sicherung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen. Insbesondere hat er eine Feuerwehrzentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten und zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen Löschzug Gefahrgut aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist.
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreisfeuerwehrverband zur Übertragung von Brandschutz- und Hilfeleistungsaufgaben des Kreises an den Kreisfeuerwehrverband vom 11.06.2004 sind diese Aufgaben an den Kreisfeuerwehrverband übertragen worden (siehe Anlage 1).
Gemäß § 13 Abs. 1 BrSchG bilden die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises den Kreisfeuerwehrverband. Gemäß Absatz 5 tragen die Gemeinden und der Kreis die Kosten des Kreisfeuerwehrverbandes.
Für die übertragenen Aufgaben sowie den Kostenanteil für die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes zahlt der Kreis Segeberg momentan einen pauschalen Zuschuss (2013: 245.500,00 €).
Im Rahmen der Ordnungsprüfung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung des Kreises Segeberg 2010 – 2011 wurde durch das Rechnungs- und Prüfungsamt u.a. der bestehende öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreisfeuerwehrverband zur Übertragung von Brandschutz- und Hilfeleistungsaufgaben des Kreises an den Kreisfeuerwehrverband vom 11.06.2004 mit folgendem Ergebnis geprüft:
- Der Kreis bleibt auch nach Übertragung zur Durchführung Träger der Aufgaben und Kosten für die Kreisfeuerwehrzentrale, den ABC-Zug und die überörtlichen Schulungsmaßnahmen.
- Die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kreisfeuerwehrzentrale auf der Grundlage der Entgeltordnung des Kreisfeuerwehrverbandes ist unzulässig.
- Die Erhebung von Entgelten für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Kreises ist unzulässig.
- Die Festsetzung und Erhebung von Entgelten für die Erbringung von Leistungen der Kreisfeuerwehrzentrale kann nur auf Grundlage einer Gebührensatzung oder Entgeltordnung des Kreises erfolgen.
- Die vereinnahmten Entgelte sind Erträge des Kreises.
- Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 11.06.2004 zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreisfeuerwehrverband ist entsprechend anzupassen.
- Es ist festzulegen, welche Leistungen der Kreisfeuerwehrzentrale als gesetzliche Aufgaben des Kreises entgeltfrei erbracht werden müssen.
- Der pauschale Zuschuss des Kreises Segeberg an den Kreisfeuerwehrverband ist zu unterteilen in die Kostenerstattung für übertragene Aufgaben des Kreises und den Kostenanteil für die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes.
Zur Befassung mit diesen Prüfungsfeststellungen wurde eine Arbeitsgruppe des OVG-Ausschusses mit Vertretern aller im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie Mitarbeitern der Verwaltung und des Kreisfeuerwehrverbandes gebildet. In dieser Arbeitsgruppe wurden die Hintergründe und Auswirkungen der notwendigen Änderungen bei der Finanzierung des Kreisfeuerwehrverbandes mit folgenden Ergebnissen besprochen.
Kostenanteil für die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes:
Wie oben bereits erwähnt tragen die Gemeinden und der Kreis die Kosten des Kreisfeuerwehrverbandes. Die Gesamtausgaben für die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes (2011: ca. 162.000,00 €) wurden bisher mit ca. 109.000,00 € aus dem pauschalen Kreiszuschuss und mit ca. 53.000,00 € über die Gemeinden (Mitgliedsbeitrag) finanziert.
Auf Grundlage der Ergebnisse der AG sollen zukünftig diese Ausgaben (2014: ca. 163.000,00 €) mit ca. 98.000,00 € über die Gemeinden finanziert werden. Hierfür plant der Kreisfeuerwehrverband die Anpassung des Mitgliedsbeitrages von 13,00 € auf 8,00 € sowie die Einführung eines Einwohnerschlüssels von 0,25 € je Einwohner. Die restlichen Kosten in Höhe von ca. 65.000,00 € sollen über einen Kreiszuschuss finanziert werden.
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben des Kreises:
Die Gesamtausgaben für die übertragenen Aufgaben (2011: ca. 475.000,00 €) wurden bisher mit ca. 121.000,00 € aus dem restlichen pauschalen Kreiszuschuss und ansonsten über Gebühreneinnahmen / Fördermittel finanziert.
Da zukünftig keine Prüf- und Lehrgangsgebühren mehr von den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden erhoben werden können, sind ab 2014 nur noch folgende Kosten abrechenbar:
- Erstattung von Materialkosten im Rahmen von durchgeführten Prüfungen sowie Abschreibungen und Materialkosten im Rahmen des Masken- und Lungenautomatenringtausches
- Gebühren für freiwillige Dienstleistungen der Kreisfeuerwehrzentrale (z.B. Reinigung von Einsatzschutzbekleidung)
- Erstattung von Verpflegungskosten für Lehrgangsteilnehmer
- Gebühren für gewisse Lehrgänge, deren Durchführung eine freiwillige Leistung des Kreises darstellt (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rhetorik)
Die restlichen Ausgaben sind aus Mitteln der Feuerschutzsteuer für die Aus- und Fortbildung auf Kreisebene und über einen entsprechenden Kreiszuschuss (vgl. Anlage 6) zu finanzieren. Insgesamt betrachtet werden die Gemeinden des Kreises zukünftig bei der Finanzierung um ca. 70.000,00 € p.a. entlastet.
Bei der Höhe des Kreiszuschusses für die übertragenen Aufgaben des Kreises ab 2014 ist neben der Erhöhung aufgrund der oben dargestellten Umstellung der Finanzierung noch folgendes zu berücksichtigen:
- Da zukünftig für die Prüfungen an der Kreisfeuerwehrzentrale von den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden keine Gebühren mehr erhoben werden, ist davon auszugehen, dass das Angebot der Kreisfeuerwehrzentrale in erhöhtem Umfang von diesen genutzt wird. Um diesen erhöhten Aufwand bewerkstelligen zu können, ist die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters notwendig. Die Kosten hierfür werden auf ca. 46.000,00 €/jährlich geschätzt.
- Im nächsten Jahr wird voraussichtlich die Digitalfunk-Servicestelle eingeführt. Der Kreis Segeberg ist nach dem Betriebskonzept für den Digitalfunk dazu verpflichtet, eine solche Servicestelle einzurichten. Diese Aufgabe soll ebenfalls dem Kreisfeuerwehrverband übertragen werden. Hinsichtlich der Ermittlung des hierfür voraussichtlich benötigten Personals wurde auf Landesebene ein entsprechendes Rechenmodell entwickelt sowie eine vorläufige Stellenbewertung vorgenommen. Die Personalkosten für die Digitalfunk-Servicestelle des Kreises Segeberg wurden hiernach ermittelt und sind in der Anlage 7 dargestellt.
Hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Entgelten für die Erbringung von Leistungen der Kreisfeuerwehrzentrale wird auf die entsprechende Beschlussvorlage zur Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Kreisfeuerwehrzentrale verwiesen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Die dargestellten finanziellen Auswirkungen sind im Haushaltsentwurf 2014 enthalten.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| siehe Anlage 6 |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan:126 11 00 (Brandschutz) | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 531 410 0000, 531 411 0000 432 100 0000 |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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33,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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76,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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39,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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704,9 kB
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5
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(wie Dokument)
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15,7 kB
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6
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(wie Dokument)
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38,9 kB
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7
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(wie Dokument)
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39,4 kB
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