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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2013/146

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Ergebnis der Revisionsverhandlungen wird finanzielle Grundlage des Vertrages und gilt ab dem 01.03.2013.

 

 

Historie

 

Mit Datum vom 22. Dezember 2004 ist zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung des Modellversuchs „Große Kreisangehörige Stadt“ geschlossen worden. Dieser Vertrag wurde für die Dauer von 6 Jahren geschlossen. Mit Datum vom 17. Dezember 2004 hat die Stadt Norderstedt beim Innenminister einen Antrag auf Verleihung des Status „Große kreisangehörige Stadt“ gestellt, dem mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 entsprochen wurde. Diese Verleihung galt bis zum 31. Dezember 2010.

 

Die Anlage zu dieser Rahmenvereinbarung enthielt verschiedene, originär beim Kreis befindliche Aufgaben, die vom Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt dahingehend geprüft wurden, inwieweit sie sich für eine Verlagerung auf die Stadt eignen.

 

Zwischen der Stadt Norderstedt und dem Kreis Segeberg wurde Einvernehmen darüber erzielt, die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe von der Stadt Norderstedt wahrnehmen zu lassen. In der Folge wurde auf der Grundlage der §§ 25a und 121 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) mit Datum vom 14. November 2005 ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt handelte die Stadt noch im Namen des Kreises Segeberg, da das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein die Stadt Norderstedt noch nicht gem. § 47 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt hatte.

 

Mit Wirkung zum 01. Januar 2007 wurde am 13. Dezember 2006 ein Folgevertrag auf Grundlage der §§ 47 Jugendförderungsgesetz und 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes geschlossen. Die erforderliche Verordnung zur Bestimmung der Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vor, so dass zwischen Kreis und Stadt wiederum eine Vereinbarung geschlossen wurde, nach der die Stadt, soweit erforderlich, weiterhin im Namen des Kreises handelt.

 

Aufgrund des § 47 Absatz 1 Satz 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 05.02.1992, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2006 wurde die Landesverordnung vom 27.02.2007 über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen. Seit diesem Zeitpunkt nimmt die Stadt die Aufgaben unter eigenem Namen und eigener umfänglicher Verantwortung selbst war.

 

Auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Revisionsklausel und der daraufhin erfolgten Revisionsverhandlungen wurde mit Datum vom 12. Juli 2010 ein neuer Vertrag geschlossen, in dem vornehmlich der Kostenausgleich zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt neu vereinbart wurde.

 

Der vorgenannte und derzeit noch aktuelle Vertrag war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich seiner Laufzeit noch an die bis zum 31.12.2016 befristete Genehmigung für die Stadt Norderstedt gekoppelt, den Namenszusatz „Große kreisangehörige Stadt“ führen zu dürfen.

 

Durch das Gesetz zur Änderung der kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2012 (Artikel 2 Änderung der Gemeindeordnung) ist in die Gemeindeordnung der § 60a aufgenommen worden.

 

Gem. § 60 a Absatz 1 GO ist die Stadt Norderstedt aufgrund ihrer Einwohnerzahl „Große kreisangehörige Stadt“. Entsprechend des zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt geschlossenen Vertrages endet dieser damit nicht mit Ablauf des 31.12.2016 sondern gilt unbefristet.

 

 

Übersicht über die aktuell bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen dem Kreis Segeberg und der „Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt“ im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Im Rahmen der vorgenannten Aufgabenübertragung wurden folgende Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem Kreis und der Stadt getroffen.

 

  • Vertrag über die Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe

 

Dieser Vertrag beinhaltet im Wesentlichen Aussagen zu den Aufgaben und dem damit im direkten Zusammenhang stehenden Kostenausgleich, Regelungen zu Revision, Haftung, der Geltungsdauer des Vertrages und Kündigung in besonderen Fällen.

 

  • Personalgestellungsvertrag

 

Dieser Vertrag beinhaltet Informationen und Regelungen zu dem vom Kreis Segeberg an die Stadt Norderstedt zur dortigen Aufgabenwahrnehmung gestelltem Personal.

 

  • EDV-Vertrag

 

Dieser Vertrag beinhaltet Vereinbarungen und Regelungen zum Datenschutz, zur Nutzung der im Einsatz befindlichen Software und zur Aufrechterhaltung der technischen Einsatzbereitschaft und Lauffähigkeit der Systeme.

 

  • Vertrag über eine gemeinsame „Hintergrund-Rufbereitschaft“ von Kreis und Stadt

 

Dieser Vertrag beinhaltet Regelungen über Verantwortlichkeiten, Kostenausgleich, Inanspruchnahme, Bereitschaftszeiten, Laufzeiten und Überprüfungsmodalitäten zum Vertrag selbst.

 

 

Kostenausgleichsregelungen

 

Kostenausgleich für die Übernahme der Aufgaben, die mit der Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe auf die Stadt übergegangen sind, wird vom Kreis an die Stadt für folgende Aufgabenbereiche geleistet (§ 4 Kostenausgleich, Gebühren, Entgelte):

 

  • Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes / Ausgleichszahlungen sowohl für Sachkosten als auch Personalkosten derzeit in Höhe von 3.389.700,00 EUR / jährlich.

 

  • Kita-Bereich / Ausgleichszahlungen sowohl für Sachkosten als auch Personalkosten derzeit in Höhe von 1.745.000,00 EUR / jährlich.

 

  • Resultierend aus der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes zahlt der Kreis zusätzlich einen Betrag in Höhe von 773.000,00 EUR / jährlich.

 

Die für die Wahrnehmung der Aufgaben gewährten Fördermittel, wie insbesondere Zuschüsse des Landes, werden vom Kreis beantragt und an die Stadt weitergeleitet. Der Kreis verpflichtet sich, alle Zuschussmöglichkeiten voll auszuschöpfen.

 

Soweit für Verwaltungsleistungen aus Aufgaben und Zuständigkeiten Gebühren oder Entgelte erhoben werden können bzw. Kostenerstattungen möglich sind, steht das Recht der Stadt zu. Für den Erlass von Gebührensatzungen gelten die maßgeblichen Rechtsvorschriften.

 

 

Besonderheiten bezüglich des Aufgabenumfanges der Stadt Norderstedt

 

Derzeit nimmt die Stadt alle Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für ihr Gebiet in eigener Verantwortung wahr.

 

Davon ausgenommen sind folgende Teilaufgaben:

 

  • Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 und 5 SGB VIII (Heimaufsicht und Tätigkeitsuntersagung für Kindertagesstätten)

 

Diese Regelung sollte auch möglichst beibehalten werden.

 

  • Jugendhilfeplanung (einschließlich Statistik)

 

Die Vertragspartner führten bis zum 31.03.2012 die Jugendhilfeplanung (einschließlich Statistik) als gemeinsamen Dienst aus. Seit 01.04.2012 beschäftigt die Stadt eine eigene Jugendhilfeplanerin.

 

  • Adoptionswesen

 

Für das Adoptionswesen wird die Stadt Norderstedt weiterhin mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises Segeberg zusammenarbeiten. Die Leitungen der Jugendämter (Kreis und Stadt) verpflichten sich, alle formalen und organisatorischen Regelungen in einer Vereinbarung zu treffen.

 

 

Grundsätze zu den Revisionsverhandlungen

 

Zur Feststellung von Sachverhalten und Entwicklungen ist es erforderlich, die Zeitspanne seit den letzten Verhandlungen und dem darauf basierenden aktuellen Vertrag zu betrachten.

 

Beide Vertragspartner sind gehalten, daraus die aktuellen Erfordernisse abzuleiten und einvernehmlich in einem neuen Vertragswerk umzusetzen. Wichtig ist dabei, dass es bei den gemachten Feststellungen keine rückwirkende finanzielle Aufrechnung gibt, sondern eine neue finanzielle Regelung, soweit erforderlich, ab Feststellung in die Zukunft gerichtet ist.

 

Zudem ist eine Einigung beider Vertragspartner erforderlich, da ansonsten die Angelegenheit der Kostenregelung nach § 60a Absatz 4 GO an einen von den Vertragspartnern bzw. dem Innenministerium eingesetzten Gutachter zu übergeben ist, dessen Entscheidung für die Beteiligten bindend wäre. Die dafür anfallenden Gutachterkosten wären durch die Vertragsparteien zu tragen.

 

 

Empfehlungen des Landesrechnungshofes

 

Bei der überörtlichen Prüfung 2010 der Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn durch den Landesrechnungshof, hat dieser auch die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt betrachtet.

Um einen sachgerechten Finanzierungsausgleich zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt ermitteln zu können, empfiehlt der Landesrechnungshof, geeignete Leistungsdaten und -indikatoren festzulegen, anhand derer ein für die Aufgabenwahrnehmung auskömmliches Budget festgelegt werden kann.

 

Hinsichtlich dieser Empfehlung ist bereits im Nachgang zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien diesbezüglich erzielt worden.

 

Auf Basis dieser Empfehlungen wurden die Revisionsverhandlungen zwischen dem Kreis und der Stadt geführt.

 

 

Aktuelle Revisionsverhandlungen im Rahmen des Ergänzungsvertrages

 

Im Rahmen der aktuellen Revisionsverhandlungen haben mehrere Treffen zwischen den Vertretern des Kreises und der Stadt stattgefunden. Dabei ging es um folgende Themen:

 

  • Finanzen, geteilt in die Bereiche Jugend und Kindertagesstätten
  • Mieterstattungen
  • EDV
  • Personalgestellungsvertrag
  • Personalkosten
  • Heimaufsicht
  • Adoptionen
  • Jugendhilfeplanung

 

Um den Anmerkungen des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein gerecht zu werden, wurde insbesondere in der Unterarbeitsgruppe Jugend versucht, entsprechende Indikatoren zu finden, die eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Kosten ermöglicht. Die Vertragspartner verständigten sich darauf, dass als vergleichbare Größe die Kosten pro Jugendeinwohner zugrunde gelegt werden. Bei den Kosten pro Jugendeinwohner wurden auf beiden Seiten sämtliche Personalkostenaufwendungen sowie sämtliche Kosten der Leistungsgewährung aus dem Jahre 2012 berücksichtigt.

 


Daraus ergeben sich folgende Kennzahlen:

 

 

Kreis Segeberg

Stadt Norderstedt

Summe Leistungsgewährung pro Jugendeinwohner

389,36 €

446,99 €

Personalaufwendungen pro Jugendeinwohner

92,11 €

115,40 €

Gesamtkosten pro JEW

481,47 €

562,39 €

 

 

Für die Berechnung des zukünftigen Erstattungsbetrages vom Kreis an die Stadt Norderstedt werden die Kosten des Kreises Segeberg pro Jugendeinwohner (481,47 €) multipliziert mit der Anzahl der Jugendeinwohner in Norderstedt (13.200). Daraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 6.355.404,00 €. Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode sind alle anfallenden Kosten enthalten, d.h. keine zusätzliche Berücksichtigung mehr von Mietkosten oder der FAG Mittel.

 

Für die Regelungen zum Personal und der EDV wurden ebenfalls einvernehmliche Regelungen getroffen. In Bezug auf den Personalgestellungsvertrag sind sich der Kreis und die Stadt einig, dass dieser Vertrag in neuer Form für die sechs noch verbliebenden Kreismitarbeiter/-innen unbefristet fortgeführt wird.

 

Der mit Datum vom 02.02.2007 getroffene EDV-Vertrag wird beendet, sobald die eigene EDV-Software für die Jugendhilfe der Stadt Norderstedt eingesetzt wird. Ein Kostenausgleich erfolgt dafür nicht.

 

Die Jugendhilfeplanung wird seit 01.04.2012 bei der Stadt durch eine eigene Jugendhilfeplanerin wahrgenommen, so dass auch hier keine weiteren Regelungen für die Zukunft zu treffen sind. Unabhängig davon sind teilweise gemeinsame Statistiken für das Land zu liefern.

 

Die Kostenregelung sollte für die Dauer von 3 Jahren Anwendung finden, d.h. vom 01.03.2013 bis zum 29.02.2016. Danach ist eine Anpassung auf der Basis der o.g. Kennzahlen erforderlich. Eine Anpassung außerhalb der festgelegten Zeiträume erfolgt nur dann, wenn besondere Vorkommnisse (z.B. Gesetzesänderung) eine sofortige Korrektur der Erstattungsbeträge erforderlich machen.

 

Im Bereich Kindertagesstätten wurden folgende Themen im Rahmen der Verhandlungen behandelt:

 

  • Betriebskostenförderung Kitas/ Kreisanteil
  • Kostenausgleich für Norderstedter Kinder, die eine Hamburger Kita besuchen
  • Tagespflege
  • Sozialstaffel
  • Ausgleich für Personaleinsatz

 


Die besprochenen Themen, die erzielten Ergebnisse sowie die entsprechenden Begründungen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

 

 

Bisheriger

Betrag

Neuer Betrag

Begründung

Tagespflege

70.000 €

423.300 €

Grundsätzliche Änderung der Finanzierung der Tagespflege seit 2005

 

Der vorgenannte neue Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

31.500 €

 

Zuschuss an Verein Tagespflege e.V.

Tatsächlicher Zuschuss der Stadt Norderstedt = 73.000 € (2013); 50% Kreisbeteiligung analog Kreisregelung für Henstedt-Ulzburg und Ellerau = 36.500 € Der Kreis erkennt allerdings weniger Verwaltungsstunden als Norderstedt an (- 5000 €).

2.300 €

Zuschuss Grund-qualifikation TGM

an Familienbildungsstätte

44.500 €

Zuschuss an TGM

Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung

176.000 €

 

Sozialstaffel Tagespflegefälle

Es sind zunächst die 45 Fälle berücksichtigt, die eindeutig auf die Tagespflegerichtlinien des Kreises umgerechnet werden konnten (ALG II-Empfänger und Geschwisterermäßigung), das wären 122.300 €. Hinzu kommen rund 25 Fälle (davon 14 Fälle = 100% Ermäßigung, 2 Fälle = 80% Ermäßigung), die eine einkommensabhängige Ermäßigung erhalten und nicht umgerechnet werden konnten. Es wird daher vorgeschlagen, für diese Fälle eine Pauschale von 50.000 € anzusetzen.  Hinzu kommen ca. 3.700 € durch die Änderung des KitaG zum 01.08.2013.

 

169.000 €

Kreisbezuschussung des Elternbeitrages  v. 0,80 €/Betreuungsstunde

Außerdem wurden die Veränderungen die sich durch die neue Richtlinie des Kreises ergeben (Zuschuss des Kreises von 0,80 € pro Betreuungsstunde/tägl.) pauschal mit ca. 216.000 € berechnet. Hiervon werden aufgrund der Auswirkungen dieser Regelung auf die Sozialstaffel  anteilig pauschal 47.000 € in Abzug gebracht.

 

 

Bisheriger

Betrag

Neuer Betrag

Begründung

Sozialstaffel

1.305.000 €

1.410.200 €

Änderung des KitaG zum 1.8.13; zukünftig werden ALG II-Empfänger eine Ermäßigung in Höhe von 100% erhalten, dadurch entstehen für den Kreis Mehrkosten in Höhe von ca. 105.00 €, da die Kreisrichtlinien für diesen Personenkreis zurzeit nur eine maximale Ermäßigung in Höhe von 85% vorsehen.

Kostenausgleich mit Hamburg

-

Spitzabrechnung

Bisher erstattet der Kreis an Norderstedt keine Kosten für diese Kostenausgleichsfälle,  15% der Betreuungskosten werden den Kommunen laut Förderrichtlinie des Kreises jedoch erstattet. Schätzungsweise wird es sich in Norderstedt 2014 um 77 Fälle handeln, was 79.000 € ausmachen würde. Es wird eine Spitzabrechnung vereinbart.

Personalkostenerstattung

-

59.400 €

Erstattung für Aufgabenübernahme im Bereich Tagespflege (Anstieg seit 2005 von 70 auf 250 Fälle) und Sozialstaffel (Abrechnung der Sozialstaffelermäßigungsfälle mit den nichtstädtischen Trägern in Norderstedt) = 1,25 Stellen. Die Aufgaben sind auf die einzelnen Kita-Sachbearbeiter/innen aufgeteilt, die in der Vergütungsgruppe E 9 eingruppiert sind. Dies würde 66.200 € ausmachen. Der Kreis erkennt aufgrund eigener Bewertungen nur E 8 an.

Gesamt

1.375.000 €

 

1.892.900 €

zzgl. Spitzabrechnung Kostenausgleich HH

 

 

 

Das Gesamtergebnis der Revisionsverhandlungen sieht vor, dass der Kreis Segeberg der Stadt einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 8.248.304,00 € zuzüglich eines Betrages für den Kostenausgleich mit Hamburg (Spitzabrechnung) zur Verfügung stellt.

 

Die vorgenannte Kostenregelung gilt erstmalig zum 01.03.2013. Nach Ablauf von 3 Jahren, beginnend ab 01.03.2013, findet eine Überprüfung der Kostenentwicklung statt.

 

Die Neuberechnung des Erstattungsbetrages für den Bereich Jugend sollte dann wieder auf der Basis der getroffenen Vereinbarung, d.h. unter Berücksichtigung der Kosten pro Jugendeinwohner multipliziert mit der Anzahl der Jugendeinwohner in Norderstedt erfolgen.

 

Für den Bereich der Kindertagesstätten können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden, auf welcher Basis eine Neuüberprüfung der Erstattungskosten erfolgen kann, da hier verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind (z.B. gesetzliche Änderungen).

 

Bei dem anliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich um eine Kostenausgleichsregelung gem. § 60a Absatz 2 Gemeindeordnung (GO).


Zusammenfassung

 

Kostenerstattung „Altvertrag“

 

Pauschale Summe ASD (für Leistungsgewährung, ohne Personal)2.480.000 €

Personalkosten ASD (Basis: Kosten zum damaligen Übergabezeitpunkt)   662.300 €

Personalkosten WJH (zum Übergabezeitpunkt)   106.200 €

Personalkosten Beistandschaften (1 Stelle)     50.000 €

Personalkosten für eine zusätzliche Stelle im ASD     50.000 €

Mietkosten Außenstelle Norderstedt (auf Basis der damaligen Miete)     41.200 €

Kosten Kita Bereich1.410.000 €

Kosten Kita Bereich   335.000 €

 

Gesamtkostenerstattung5.134.700 €

+ FAG Mittel   773.000 €

           __________

5.907.700 €

 

Kostenerstattung „Neuvertrag“

 

  • Personalkosten auf der Basis der Personalkostenplanung 2013 (inkl. Tarifsteigerung) für alle Stellen des FB 411 mit Gesamtkosten Amtsleitung (ohne anteilige Kosten Dezernentin und ohne offene Jugendarbeit)
  • Leistungsausgaben für die Leistungsgewährung aus dem Jahre 2012
  • Dafür keine „Extra-Berücksichtigung“ von Mietkosten und FAG Mitteln

 

Kosten für Jugendamt (Personal und Leistungsgewährung)6.355.404 €

Kosten pro Jugendeinwohner x Anzahl der Jugendeinwohner in Norderstedt (0-21 Jahre)

Tagespflege    423.300 €

Sozialstaffel1.410.200 €

Personalkostenerstattung     59:400 €

 

Gesamtkostenerstattung8.248.304 €

+ Spitzabrechnung mit der Stadt Hamburg

 

Differenz Alt/Neu2.340.604 €

+ Spitzabrechnung mit der Stadt Hamburg

 

Zahlung ab 01.03.2013 (für 3 Jahre; dann erneute Revision)

 

Besonderheiten:

 

  • Personalgestellungsvertrag wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst

(unbefristete Regelung für 6 Kollegen/innen statt ehemals 12 Kollegen/innen)

 

  • EDV-Vertrag läuft aus mit Einsatz des eigenen beschafften Systems (keine Kostenerstattung durch den Kreis)

 

  • Heimaufsicht und Tätigkeitsuntersagung für Kindertagesstätten verbleibt beim Kreis

 

  • Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Kreis Segeberg wird fortgeführt
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