Drucksache - DrS/2013/140
Grunddaten
- Betreff:
-
Kreisverordnung über die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Jahn, Alexandra
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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31.10.2013
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.11.2013
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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07.11.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird die Kreisverordnung über die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in der zurzeit geltenden Fassung vorgelegt. Der Kreistag nimmt Kenntnis von dem beabsichtigten Erlass der Kreisverordnung. Der als Anlage beigefügte Verordnungstext wird nach Ausfertigung durch Bekanntmachung/Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz wird der anliegende Verordnungstext dem Kreistag vorgelegt.
Die Heranziehung der Kommunen zur Aufgabendurchführung der Sozialhilfe ist bisher, da es sich bei den nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) übertragenen Aufgaben ausschließlich um Selbstverwaltungsaufgaben handelte, durch Satzungen des Kreises gemäß § 4 Abs. 1 Kreisordnung (KrO) erfolgt.
Nachdem ein Teil der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Geldleistungen) durch bundesgesetzliche Änderung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) und landesgesetzlicher Änderung des AG-SGB XII als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durchzuführen sind, kann eine Heranziehung durch Satzung für diesen Bereich nicht mehr erfolgen; die bereits erlassene Satzung wird für diesen Teil der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII wegen fehlender Rechtsgrundlage (teilweise) nichtig.
Das AG-SGB XII wurde durch das Land rückwirkend zum 01.01.2013 angepasst. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kommunen zur Aufgaben der Sozialhilfe nach § 5 AG-SGB XII bleibt unverändert.
Der Kreis Segeberg beabsichtigt daher die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit es die Weisungsaufgabe betrifft, mittels beiliegender Kreisverordnung auf die kreisangehörigen Gemeinden, Städte und Ämter zu übertragen. Diese ist gem. § 55 des Landesverwaltungsgesetzes dem Kreistag vorzulegen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46,4 kB
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