Drucksache - DrS/2013/119
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss des Kreistages über die Gültigkeit der Kreiswahl vom 26.05.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Carola Pape-Boldt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
10.09.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
|
|
|
12.09.2013
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Einspruch des WSDV vom 15.06.2013 gegen die Kreiswahl wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Einspruch von Herrn Wilfried-Hassan Siebert vom 03.07.2013 gegen die Kreiswahl wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Der Einspruch von Herrn Ingo Gunzel vom 06.06.2013 gegen die Kreiswahl wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Der Einspruch von Herrn Jürgen Kaldewey vom 05.07.2013/01.08.2013 gegen die Kreiswahl wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Kreiswahl vom 26.05.2013 wird gemäß § 39 Ziffer 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) für gültig erklärt. Es liegt keiner der in § 39 Ziffer 1 bis 3 GKWG genannten Fälle vor.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 39 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) i.V.m. § 66 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch den von ihm gewählten Wahlprüfungsausschuss über die Gültigkeit der Kreiswahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu entscheiden:
- War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.
- Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen.
- Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
- Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der Kreiswahlausschuss hat am 30.05.2013 das Ergebnis der Kreiswahl festgestellt. Das Ergebnis wurde gemäß § 64 i.V.m. § 87 GKWO förmlich bekannt gemacht; in dieser Bekanntmachung wurde auf die Einspruchsfrist (06.06.2013 bis 05.07.2013) hingewiesen.
Festzustellen ist, dass Fälle der Ziffer 1(fehlende Wählbarkeit einer Vertreterin bzw. eines Vertreters) und 3 (rechnerische Fehler, fehlerhafte Beurteilung gültiger oder ungültiger Stimmzettel) nicht vorliegen oder geltend gemacht wurden.
Gegen die Gültigkeit der Kreiswahl wurden vier Einsprüche eingelegt. Zu prüfen ist, ob diese Einsprüche Wahlfehler im Sinne des § 39 Ziffer 2 GKWG darstellen.
Nr. | Name | Einspruch vom | Begründung | Anlage |
1 | Bundespartei WIR SIND DAS VOLK WSDV Deutsche Volkspartei | 15.06.2013 | Betrifft zum einen die grds. Regelung des § 4 Nr. 2 GKWG in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 Bundeswahlgesetz, wonach Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, für die zur Bestellung all ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist und zum anderen den Ausschluss teilbetreuter Personen. Dieser Wahlrechtsausschluss stellt nach Ansicht der Einspruchsführerin einen schwerwiegenden Eingriff der Betroffenen am politischen Willensbildungsprozess dar | 1 |
2 | Wilfried Hassan Siebert | 03.07.2013 | Inhaltsgleiche Begründung wie 1 | 2 |
3 | Ingo Gunzer | 06.06.2013 | In der Gemeinde Hartenholm lagen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch den Einspruchsführer in den drei Wahlkabinen unterschiedliche Schreibutensilien aus. Nach Ansicht des Einspruchsführers wurde dadurch der Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Stimmabgabe verletzt | 3 |
4 | Jürgen Kaldewey
| 05.07.2013 / 01.08.2013 | Der Einspruchsführer moniert die nicht satzungsgemäße Einladung von Mitgliedern des Kreisverbandes der GRÜNEN zur Aufstellungsversammlung am 30.01.2013. Nach Ansicht des Einspruchsführers leidet die Aufstellungsversammlung folglich an einem Wahlmangel
| 4 |
Zu 1:
Im Einspruchsschreiben der WSDV heißt es wortwörtlich: „Die Wahl wird hiermit von uns, der Partei: WSDV angefochten und für ungültig erklärt“.
Gemäß § 38 Abs. 1 GKWG kann jeder oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets (…) Einspruch erheben. Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, mindestens seit sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Parteien und Wählergruppen unterliegen dieser Begriffsdefinition nicht und sind damit nicht einspruchsberechtigt. Der Einspruch der WSDV ist damit unzulässig.
Zu 2:
Der Einspruch des Herrn Wilfried-Hassan Siebert ist fristgemäß erfolgt, an der Einspruchsberechtigung i.S.d. § 38 GKWG besteht keine Zweifel. Der Einspruch ist folglich zulässig.
Der Einspruch ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, Wahlfehler sind nicht erkennbar.
Voraussetzung für die Begründetheit eines Einspruchs ist ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Sachvortrag (Tatsachenvortrag) aus dem sich –schlüssig- entnehmen lässt, worin der Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften (Wahlfehler) liegen soll, und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (Substantiierungspflicht (BVerfG in st. Rspr.; zur Bundestagswahl: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage, § 49 Rn. 25;Kommentierung Asmussen/Thiel, Praxis der Kommunalverwaltung, § 38 Ziffer 3 –Substantiierungsgebot-).
Nach § 4 Nr. 2 GKWG sind Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Der Runderlass des Innenministeriums vom 30.11.2012 zur Vorbereitung der Kommunalwahl führt hierzu in Ziffer 6.1 ergänzend aus, dass ein Wahlausschluss nur bei Personen erfolgt, für die nach dem Wortlaut der Mitteilung des Vormundschaftsgerichts eine Betreuung in allen Angelegenheiten ausgesprochen wurde. Alle anderen Personen bleiben wahlberechtigt. Vom Einspruchsführer wurden konkrete Fälle, Fakten oder Sachverhalte über Wahlrechtsausschlüsse des betroffenen Personenkreises nicht vorgetragen. Es wird lediglich vermutet, dass teilbetreute Personen keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, Hinweise auf Orte, Anzahl der Betroffenen und dgl. finden sich nicht. Dieser pauschale Vorwurf genügt der Substantiierungspflicht nicht. Insofern muss der Wahleinspruch als unbegründet zurückgewiesen werden.
Zu 3:
Der Einspruch des Herrn Ingo Gunzer ist fristgemäß erfolgt, an der Einspruchsberechtigung i.S.d. § 38 GKWG besteht keine Zweifel. Der Einspruch ist folglich zulässig.
Der Einspruchsführer macht geltend, dass in Hartenholm in den drei vorhandenen Wahlkabinen Bleistifte ausgelegt waren, in einer Kabine jedoch zusätzlich ein Kugelschreiber hinterlegt war. Aus diesem Grund sieht er den Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Stimmabgabe verletzt.
Der Wahlvorsteher der Gemeinde Hartenholm hat in einer Stellungnahme (E-Mail vom 18.07.2013) darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Wahlhandlung die drei Wahlkabinen mit Bleistifte und Kugelschreiber ausgestattet wurden. Zwischenzeitlich „abhanden“ gekommene Schreibgeräte wurden vom Wahlvorstand im Laufe des Tages ersetzt.
Wahlrechtlich ist die Art der zu verwendenden Schreibstifte nicht vorgeschrieben. Der Wähler ist nicht verpflichtet, das in den Wahlkabinen bereit liegende Schreibmittel zu benutzen. (zur Bundestagswahl: Schreiber, Bundestagswahlgesetz, 9. Auflage, § 34 Rn. 5, vgl. auch: Kommentierung Asmussen/Thiel, Praxis der Kommunalverwaltung, § 32 Ziffer 4 GKWG). Der Wähler kann vielmehr auch einen eigenen oder einen geliehenen Stift benutzen. Die Verwendung eines eigenen oder geliehenen Schreibwerkzeuges ist nach der Kommentierung Schreiber „in der Regel nicht geeignet, das Wahlgeheimnis zu gefährden oder gar zu verletzen“. Wenn die Verwendung eigener oder geliehener Stifte zu keiner Gefährdung bzw. Verletzung des Wahlgeheimnisses führt, so ist davon auszugehen, dass die Benutzung bereit gestellter Schreibgeräte ebenfalls zu keiner Gefährdung oder Verletzung des Wahlgeheimnisses geführt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die wahlrechtlichen Vorschriften weitere Vorkehrungen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses vorsehen. So ist die Wählerin bzw. der Wähler gemäß § 66 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) gehalten, den Stimmzettel so zu falten, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Als weitere Maßnahmen sind die Benutzung von Wahlkabinen und Wahlurnen zu nennen.
Der Einspruchsführer hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass das Wahlgeheimnis im Einzelfall verletzt wurde und folglich ein Wahlfehler vorliegt. Der Einspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zu 4:
Herr Kaldewey hat mit Schreiben vom 05.07.2013 fristgemäß Einspruch eingelegt. Die Einspruchsbegründung erfolgte mit Schreiben vom 01.08.2013 durch die RA Kerssenbrock, Bruck, Goerke aus Kiel. Herr Kaldewey ist einspruchsberechtigt i.S.d. § 38 GKWG. Der Einspruch ist zulässig.
In der Einspruchsbegründung vom 01.08.2013 macht der Einspruchsführer geltend, dass Mitglieder zur Aufstellungsversammlung der GRÜNEN am 30.01.2013 nicht satzungsgemäß eingeladen worden sind. Die Beschlüsse der Aufstellungsversammlung vom 30.01.2013 leiden daher unter einem schwerwiegenden Mangel (s. S. 3, Ziffer 8)
Die Bewerberaufstellung ist grundsätzlich eine Angelegenheit der inneren Ordnung der Partei. Die wahlrechtlichen Vorschriften enthalten lediglich einige zur Wahrung einer den demokratischen Grundsätzen entsprechenden Bewerberaufstellung erforderliche Mindestanforderungen, zu denen auch gehört, dass alle Parteimitglieder zur Aufstellungsversammlung einzuladen sind. Die Einhaltung dieses demokratischen Grundsatzes wird durch die Unterzeichnung der Anlage 17 (Erklärung des Versammlungsleiters über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern) dokumentiert, die damit urkundlichen Charakter erhält.
Der Kreisverband der GRÜNEN hat mit dem Kreisvorschlag auch die Anlage 17 vorgelegt. Der Kreiswahlausschuss hat das Vorliegen dieses Dokumentes richtigerweise als Nachweis der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Aufstellungsverfahrens gewertet.
Insbesondere die nicht belegten Vermutungen des Einspruchsführers, dass „ca. 65 Personen per Briefversand (hätten) eingeladen werden müssen“ (Ziffer 3 des Schreibens), „davon auszugehen ist, dass wahrscheinlich ca. 40 Mitglieder…nicht eingeladen worden sind“ (Ziffer 5 des Schreibens) bzw. „ca. 40 einladungsberechtigte Mitglieder...keine ordnungsgemäße Einladung erhalten haben“ (Ziffer 8 des Einspruchsbegründungsschreibens) genügen den Anforderungen an einen Tatsachenvortrag im Sinne der Substantiierungspflicht nicht. Der Einspruchsführer hat nicht hinreichend und schlüssig nachweisen können, welche wahlrechtlichen Vorschriften im Einzelfall verletzt sein sollen. Ein Wahlfehler ist nicht erkennbar. Der Einspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Kommentierung zu § 21 BWG - Aufstellung von Parteibewerbern- (Schreiber, Bundestagswahlgesetz, 9. Auflage, § 21 Rn. 46) hingewiesen. Dort heißt es: „Die Vorschrift fordert danach keinen Nachweis der Einhaltung der parteiinternen Satzungsbestimmungen zur Kandidatenaufstellung und damit keine Überprüfung ihrer Beachtung durch die zuständigen Wahlorgane. Verstöße allein gegen Satzungsrecht der Parteien sind im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung grundsätzlich wahlrechtlich ohne Bedeutung. Die demokratische Grundlage der Wahl wird nach Ansicht des BVerfG nicht allein dadurch verletzt, dass eine Partei bei der Kandidatenaufstellung Vorschriften ihrer Satzung nicht (…) einhält (...) “.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
| |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
124,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
127,7 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
25,3 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
241,4 kB
|
