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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2013/114

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen dem Kreistag des Kreises Segeberg, die in der Anlage beigefügte Satzung des Kreises Segeberg über die Benutzung des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreis Segeberg ist gem. § 6 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (RDG) Träger des Rettungsdienstes für sein Kreisgebiet. Mit der Durchführung des Rettungsdienstes sind gem. § 6 Abs. 3 RDG durch öffentlich-rechtliche Verträge das DRK (Deutsche Rote Kreuz – Kreisverband Segeberg – e.V.) und der KBA (Krankentransporte, Behinderten- und Altenhilfe e.V.) beauftragt worden. Gemäß § 8a RDG haben die Kreise für ihren Rettungsdienstbereich mit den Krankenkassen (als Kostenträger) Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes zu vereinbaren. Die Ergebnisse der entsprechenden Verhandlungen werden in einer Entgeltvereinbarung fixiert und von allen Beteiligten unterschrieben. Hierbei ist die Mustervereinbarung zugrunde zu legen, auf die sich die Landesverbände und die Kostenträger im Rahmen des Eckpunktepapieres geeinigt haben.

 

Details zur rechtssicheren konkreten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses werden in einer Satzung auf Grundlage des § 4 der Kreisordnung geregelt. In der Satzung kann auf die getroffene Vereinbarung i.S.v. § 8a RDG und die darin festgelegten Benutzungsentgelte Bezug genommen werden. Eine derartige „Rumpfsatzung“, die allein das Benutzungs-verhältnis ausgestaltet, hat keinen Eingriffscharakter. Der Eingriff gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern ist bereits im Gesetz selbst geregelt (§ 8a Abs. 2 RDG). Die Satzung bedarf somit keiner besonderen gesetzlichen Grundlage für belastende Maßnahmen. Die Umsetzung des Entgelts gegenüber nicht gesetzlich krankenversicherten Benutzerinnen und Benutzern erfolgt durch Leistungsbescheid auf der Grundlage des § 8a Abs. 2 RDG i.V.m. der Satzung.

 

Die beiden Durchführer (DRK und KBA) haben sich dazu verpflichtet, die zwischen dem Kreis und den Kostenträgern ausgehandelten Benutzungsentgelte (öffentlich-rechtliche Forderungen) als Verwaltungshelfer für den Kreis Segeberg festzusetzen.

 

Die Verhandlungen mit den Krankenkassen über die neuen Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich Segeberg konnten zum Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden. Die Verhandlungsergebnisse wurden in die o.g. Entgeltvereinbarung übernommen. Hiernach betragen ab 01.01.2013 die Entgelte für die Benutzung eines Rettungswagens 480,82 € , eines Notarzteinsatzfahrzeuges 222,78 € bzw.  eines Krankentransportwagens 42,51 €. Nachdem kürzlich das Unterschriftenverfahren hierzu abgeschlossen werden konnte, ist nun die beigefügte Satzung zu erlassen. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 28.06.2001 in der Fassung vom 20.06.2003 außer Kraft. Im Anschluss ist die Satzung zusammen mit einem entsprechenden Auszug aus der Entgeltvereinbarung (vgl. § 5 Abs. 3 der beigefügten Satzung) bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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