Bericht der Verwaltung - DrS/2013/030
Grunddaten
- Betreff:
-
Gutachten zur Frühförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Erwachsene
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Rohwer, Annett
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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14.03.2013
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11.04.2013
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11.06.2013
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22.08.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft hat das Gutachten im Frühjahr 2012 im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein abgeschlossen, es wurde nun veröffentlicht.
Inhaltlich gibt es folgende Gesichtspunkte zu bedenken:
Eine früh einsetzende Förderung unter Einbeziehung der familiären Situation für förderbedürftige Kinder ist für deren persönliche Entwicklung und im Sinne einer präventiven Sozialpolitik ein wichtiger Beitrag zur Herstellung von gleichen Entwicklungschancen. Die Betonung des gesamtgesellschaftlichen Stellenwerts einer optimalen Förderung der Potentiale nachwachsender Generationen, die Vermeidung von Ausgrenzungsprozessen und die Suche nach diesbezüglichen Optimierungsmöglichkeiten werden begrüßt.
Vor dem Hintergrund der derzeit gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen, in deren Kontext die Frühförderung als Leistungssystem steht, ist ein Teilaspekt, nämlich das Leistungssystem „Frühförderung“ im Gutachten beleuchtet worden.
Einige der Erwartungen sind aber eher an die „Randsysteme“ Frühe Hilfen SGB VIII, Früherkennung und Frühbehandlung SGB V sowie die im Gutachten nicht erwähnten Bezugssysteme Hilfen zur Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten nach dem SGB VIII zu richten.
Die Frühförderung der Eingliederungshilfe ist behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zugeordnet. Daher ist der Zugang zur Leistung restriktiv an das Vorliegen einer bereits manifestierten Abweichung des Gesundheitszustandes (körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit) sowie einer daraus resultierenden Einschränkung der Teilhabe oder drohenden Teilhabeeinschränkung gekoppelt ist (§ 2 SGB IX). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht daneben nur bei Vorliegen einer Wesentlichkeit (§ 53 SGB XII). Daneben besteht in der Sozialgesetzgebung eine Vorrang-/ Nachrangregelung, die die Leistungen des SGB VIII und des SGB V als vorrangig festlegt. Die klare Beschreibung dieses rechtlichen Kontextes lässt das Gutachten leider vermissen.
Allein eine defizitäre soziale Lage der Eltern mit bestehenden Risikofaktoren für die Entwicklung oder seelische Gesundheit eines Kindes sowie eine Überforderungssituation aufgrund gesellschaftlicher Rahmenbedingungen kann keine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne der Gesetzgebung darstellen. Diese Faktoren können einen Anspruch auf eine Frühförderleistung nicht begründen. Die Beschreibung der Zielgruppen der Frühförderung im Gutachten differenziert an dieser Stelle unzureichend und bezeichnet dies als „Verschiebung von Behinderungsbildern“ oder „neue Morbidität“.
Die im Gutachten erfolgte Beschreibung des in der Frühförderung betreuten Personenkreises/ der Zielgruppen, orientiert sich weniger an dem beschriebenen rechtlichen Kontext als vielmehr an den Erwartungen von Anbietern und Fachkräften. Diese sehen in Unkenntnis des rechtlichen Kontextes im System der Frühförderung ein präventives, niedrigschwelliges Hilfesystem, eigentlich eine „frühe Hilfe“, die für alle Folgen gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, welche sich belastend auf die Entwicklung von Kindern auswirken können, zuständig ist.
Zurzeit besteht das System der (allgemeinen) Frühförderung aus langjährig eher unstrukturiert gewachsenen Anbieterstrukturen und behördlichen Verfahren mit unterschiedlichen regionalen Ausprägungen und stetig steigenden Fallzahlen. Die Steuerung dieses Systems durch die Kommunen setzte in unterschiedlicher Ausprägung und Gewichtung in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehntes ein und ist insbesondere durch die Einführung von Hilfeplanung und Casemanagement unterstützt worden.
Die Verhandlung auf Grundlage der Fachleistungsstunde mit gleichen Standards ist ein Baustein bei der Schaffung gleicher Standards für Anbieter.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Gutachten einen Blick auf ein System wirft, welches im Wandel begriffen ist und Anregungen zur Schaffung vernetzter Strukturen gibt.
