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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2012/155

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Sachverhalt

Sachverhalt

 

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag Segeberg

 

  1. Zu welchen Zeitpunkten gab es Besuche mit jeweils wie vielen Beauftragten durch die vom Kreis eingesetzten Träger?

 

Antwort:

 

Stunden vor Ort in der Familie

Monat

Weibliche

Familienhelferin

Männlicher

Familienhelfer

Summen in Stunden

07/11

6,5

16,75

23,25

08/11

1

17,25

18,25

09/11

14

12

26

10/11

19

19

38

11/11

9,5

16

25,5

12/11

9,5

12

21,5

01/12

8

15,25

23,25

02/12

10

14

24

03/12

6,5

12,5

19

04/12

6

6,25

12,25

05/12

5

13,25

18,25

06/12

4

15

19

Summen in Stunden

99

169,25

268,25

 

 

  1. Welche Besuche waren erfolgreich und ermöglichten die vorgesehenen „Kontrollen“?

 

Antwort:

 

Die vorgesehenen Hausbesuche konnten in der Regel realisiert bzw. durchgeführt werden. Falls die Eltern und Kinder nicht angetroffen wurden, wurden Besuche unangemeldet, zeitnah und auch an Wochenenden nachgeholt.

 

  1. Warum hat keiner der Beauftragten hinter den Vorhang gesehen, hinter dem sich ganz offensichtlich der Kellerzugang befand?

 

Antwort:

 

Die Existenz bzw. Nutzung des Kellerraums war für einen Besucher der Familie nicht erkennbar, weil ein räumlicher oder baulicher Zusammenhang mit der Wohnung der Familie nicht besteht. Da zudem keinerlei Hinweise auf den zeitweisen Aufenthalt des Kindes im Keller vorlagen, bestand auch keine Veranlassung dazu, außerhalb der Familienwohnung liegende Räume des Hauses in Augenschein zu nehmen. 

 

  1. Wie viele Personen bzw. Familien wurden und werden durch sogenannte Träger und wie viele durch das Jugendamt selbst betreut und welche Kosten sind mit den jeweiligen Trägern (bitte namentlich benennen) in 2011 und 2012 jeweils pro Besuch oder pauschal abgerechnet worden? Welche der Träger sind als gemeinnützig anerkannt?

 

Antwort:

 

Zur Gesamtzahl der Hilfen zur Erziehung im Jahr 2012 vgl. unten , Antworten auf Fragen Nrn. 1. und 2. der Fraktion Die Linken vom 29.09.2012.

 

Jeder Fall des Jugendamtes hat eine fallzuständige Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Dieser Fachkraft obliegt die Planung, Einleitung, Begleitung und Überwachung von weitergehenden Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt beauftragt mit der Durchführung von Hilfen zur Erziehung (ambulant, teilstationär, stationär) grundsätzlich fachkundige Träger und Dienstleister, da es keine eigenen Dienste oder Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung betreibt.

 

Insofern ist in jedem Fall der Hilfe zur Erziehung sowohl eine fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes als auch ein freier Träger mit seinen Fachkräften tätig. Bei Übertragung der Elterlichen Sorge oder Teilen der Elterlichen Sorge auf das Jugendamt ist darüber hinaus eine weitere Fachkraft des Jugendamtes in der Eigenschaft als Amtsvormund bzw. Amtspfleger für das einzelne Mündel verantwortlich. Diese Regelung basiert u.a. auf einer Änderung des Vormundschaftsrechts, für deren personelle und organisatorische Umsetzung die bundesdeutschen Jugendämter im Zeitraum 07/2011 und 07/2012 Sorge tragen mussten; hinsichtlich der Fallzahlbegrenzung 50 pro Vollzeitstelle und hinsichtlich der Trennung der funktionalen Handlungsstränge „Vormund“ und „Leistungsgewährung“.

 

Übersicht der Anbieter „ambulante Hilfen“

mit regelmäßig mehr als fünf ambulanten Betreuungsaufträgen*

 

Träger

Leistungs-einheit

Entgelt (netto)** 2011

Entgelt (brutto)***

2011

Entgelt (netto)** 2012

Entgelt (brutto)***

2012

Rechts-form

Gemein-nützigkeit

Träger A

Fachleistungs-stunde

28,89 EUR

43,34 EUR

31,78 EUR

47,67 EUR

oHG

nein

Träger B

Fachleistungs-stunde

43,96 EUR

65,94 EUR

43,96 EUR

65,94 EUR

gGmbH

ja

Träger C

Fachleistungs-stunde

37,98 EUR

56,97 EUR

37,98 EUR

56,97 EUR

e.V.

nein

Träger D.

Fachleistungs-stunde

41,52 EUR

62,28 EUR

41,52 EUR

62,28 EUR

gGmbH

ja

Träger E

Fachleistungs-stunde

43,82 EUR

65,73 EUR

43,82 EUR

65,73 EUR

Verein

ja

 

*Neben den aufgeführten Trägern gibt es eine Vielzahl von Trägern (ca. 40 an der Zahl), die nur in Einzelfällen oder nur einmalig in Anspruch genommen werden oder die  z. B. als stationärer Träger im Rahmen der Verselbstständigung von ehemaligen BewohnerInnen Leistungen im Wege der Nachbetreuung erbringen.

 

**Die „netto“- Angaben umfassen ausschließlich die Kosten für die direkte Betreuung am Klienten pro Fachleistungsstunde (60 Min.).

 

***In den „brutto“- Angaben sind zusätzlich zu den „netto“- Kosten Zeitanteile für Fahrzeiten, Vor- und Nachbereitung, Berichtswesen, Supervisionen, etc. berücksichtigt.

 

  1. Welcher zusätzliche Aufwand (Personalkosten) ist im Jugendamt entstanden, wenn Träger beauftragt wurden?

 

Antwort:

 

Auch bei Beauftragung eines freien Trägers verbleibt beim Jugendamt die Fallzuständigkeit. Damit verbunden ist die Pflicht zur Hilfeplanung, Überwachung des freien Trägers, Entgegennahme von Berichten, Weitergabe von Informationen an den Vormund bzw. andere Stellen. Der tatsächliche Aufwand des Jugendamtes dafür hängt im Einzelfall von dem Umfang und dem Inhalt der Hilfe ab, eine stundenweise Erfassung dieser personellen Aufwendungen findet allerdings nicht statt.

 

 

Fragenkatalog der CDU-Fraktion vom 27.09.2012

 

  1. Wer hatte zu welchen Zeitpunkten das („wesentliche“) Sorgerecht für die Kinder und auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert dieses.

 

Antwort:

 

Im Mai 2010 wurde für die damaligen fünf Kinder das vollständige Sorgerecht auf das Kreisjugendamt übertragen. Dem Sorgerechtsentzug liegen die §§ 1666 und 1666 a BGB zugrunde.

 

Nach Anhörung im August 2010 und Beschlussfassung des Oberlandesgerichts im September 2010 wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, indem die elterliche Sorge bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII bei den Eltern verblieb. Nach dem 13.06. 2012 wurde die vollständige elterliche Sorge für ein zwischenzeitlich geborenes 6. Kind auf das Kreisjugendamt übertragen, während es bei der bisherigen OLG-Regelung der elterlichen Sorge für die anderen fünf Kinder verblieb.

 

  1. Nach welchen Kriterien erfolgte in diesem Fall die Auswahl des freien Trägers?

 

Antwort:

 

Jede Hilfeentscheidung setzt eine Feststellung des erzieherischen Bedarfes und ein dem entsprechendes Anforderungsprofil an den zu beauftragenden Trägers voraus. Die Einschätzung sah so aus, dass der freie Träger über mehrere Fachkräfte zu verfügen hatte, die sich mit vergleichbaren Betreuungen langjährig auskennen mussten. In der Regel werden für vergleichbar umfängliche Betreuungen zwei Fachkräfte benötigt, um zeitlich umfänglicher in der Familie unterstützen zu können und möglichst eine weibliche und männliche Fachkraft einsetzen zu können. Der Träger hat diese Voraussetzungen.

 

  1. Wenn einem Dritten/“freien Träger“ die Überprüfung/Betreuung der Familie übertragen war, welche vertraglichen Regelungen bestanden und welche Aufgaben waren wahrzunehmen?

Wie und in welchen Zeiträumen hat das Jugendamt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Dritten/“freien Trägers“ geprüft?

 

Antwort:

 

Mit freien Trägern  werden zunächst allgemeine Entgelt- und Leistungs-vereinbarungen abgeschlossen, die ein Tätigwerden im Einzelfall ermöglichen („Marktzugang“). Für den konkreten Einzelfall einer Familienbetreuung werden die Ziele, die Schritte zur Zielerreichung, der persönliche Austausch mit den Eltern und altersangemessen mit den jungen Menschen durch die Erstellung und Fortschreibung von Hilfeplänen gewährleistet. In regelmäßigen Gesprächen mit dem Träger wird ausgetauscht, welche Schritte umgesetzt wurden und wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften des freien Trägers und der Familie sowie mit dritten Stellen und Personen (z.B. Schule, Vormund, Kita) ausgesehen hat. Der freie Träger erstellt Rechnungen gegenüber dem Kreisjugendamt, die die erbrachten zeitlichen Aufwendungen darstellen. Die Klienten und Betroffenen zeichnen diese Stundenauflistungen in der Regel ab.

 

  1. Gibt es Hinweise, dass das vom freien Träger eingesetzte Personal nicht erfahren oder qualifiziert genug war, die übertragene Aufgabe voll umfänglich wahrzunehmen? Bzw. waren stets die gleichen Mitarbeiter des freien Trägers bzw. des Jugendamtes mit der Fallwahrnehmung beauftragt oder kam es hier zu Personalwechsel?

 

Antwort:

 

Nein, es gibt keine Hinweise auf den Einsatz unerfahrenen oder nicht qualifizierten Personals. Vielmehr hat der Träger erfahrenes und für die Aufgabe qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt, was auch den Vereinbarungen mit dem Jugendamt entspricht.

 

In den letzten zwei Jahren waren auf Seiten des freien Trägers durchgängig jeweils zwei Fachkräfte und insgesamt in diesem Zeitraum drei Personen tätig. Seit Sommer 2010 waren auf Seiten des Kreisjugendamtes stets dieselbe Fachkraft im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und derselbe Amtspfleger in der Fallverantwortung.

 

  1. Gibt es außer der aus der Presse bekannten Strafanzeige nach neuerer Kenntnis eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezüglich einer gesetzmäßigen Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes und/oder des beauftragten Dritten?

 

Antwort:

 

Die Staatsanwaltschaft Kiel, Herr Oberstaatsanwalt Bieler, hat telefonisch mitgeteilt, dass gegen den Leiter des Jugendamtes, gegen die fallbeteiligte Mitarbeiterschaft des Kreises und die fallbeteiligte Mitarbeiterschaft des Beauftragten Strafanzeige erstattet worden sei. Aufgrund dessen sei ein Ermittlungsverfahren gegen alle Vorgenannten eingeleitet worden. Es werde aber erst fortgeführt, wenn die Ermittlungen gegen die Eltern abgeschlossen seien. Die Staatsanwaltschaft hat einen Antrag auf Übersendung aller fallbezogenen Jugendamtsakten angekündigt. Die Aktenübersendung ist bereits vollständig vorbereitet. Ein schriftliches Übersendungsersuchen bzw. ein richterlicher Beschlagnahmebeschluss liegt dagegen noch nicht vor.

 

 

Anfrage der Fraktion Die Linke vom 18.09.2012

 

Unter Bezug auf den Text der Teilplanbeschreibung 3633, Hilfen zur Erziehung, wird die Verwaltung gefragt:

 

  1. Halten Sie bei der „dramatischen Fallzahlsteigerung“ den bestehenden Personalschlüssel sowohl im Stellenplan der Verwaltung wie auch der freien Träger für weiterhin angemessen?

 

Antwort:

 

Nein, die für das Jugendamt im Stellenplan 2012 ausgewiesen Stellen sind angesichts der Fallzahlsteigerung als nicht mehr ausreichend anzusehen. Einer entsprechenden Beratung und Aufforderung des Jugendhilfeausschuss vom 31.05.12 folgend, hat die Verwaltung mit DrS/2012/089 eine Darstellung der Personalsituation und zusätzlichen Stellenbedarfe mit Stand Mitte 2012 vorgenommen:

  • Für den Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachdienstes 51.33, Sozialpädagogische Hilfen, wurde ein Mehrbedarf von 2,0 Vollzeitstellen als Ausgleich für die Fallzahlensteigerungen der letzten drei Jahre festgestellt.
  • Für die Umsetzung neuer Inhalte des Bundeskinderschutzgesetzes bzgl. Frühe Hilfen, Familienhebammen, Netzwerkarbeit (vgl. hierzu auch DrS/2012/090) ist die zusätzliche Bereitstellung von 1,0 Vollzeitstellen notwendig.
  • Für die Koordinierung des Projekts „Sozialraumorientierung“ ist eine 0,5 Vollzeitstelle befristet auf drei Jahre erforderlich.
  • Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass für die durch das Bundeskinderschutzgesetz erweiterten Handlungsfelder personell noch kein Ausgleich erfolgt ist.

 

Darüber hinaus werden eingedenk des Segeberger Kinderschutzfalls zurzeit, auf Basis der Bemessungen einer internen Organisationsuntersuchung aus dem Jahr 2009, alle sozialpädagogischen Arbeitsbereiche des Jugendamtes auf Personalmehrbedarfe unter besonderer Berücksichtigung der unbedingten Sicherstellung des Kinderschutzes überprüft. Entsprechender Bericht wird folgen. Dabei soll die Auswertung der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Wolff einfließen. Durch Drucksachen 2012/105-1 sowie 2012/151 sind zwischenzeitlich alle abgeschlossenen Ermittlungen und Vorschläge der Verwaltung zu einer Optimierung der Arbeit des Kreisjugendamtes vorgelegt.
 

Zur Stellenplanung und Personalwirtschaft der freien Träger der Jugendhilfe kann die Verwaltung des Jugendamtes nicht auf eigene Erkenntnisse oder Zahlen zurückgreifen. Sofern es sich dabei um Anbieter von Leistungen im Einzelfall handelt ist davon auszugehen, dass deren Personalkörper sich dem beauftragten Auftragsvolumen jeweils flexibel anpassen.  Sofern es sich um Anbieter von mit Festbeträgen geförderten Beträgen handelt (z. B. Beratungsstellen), sind deren Personalkörper durch vereinbarte Budgets und Leistungsumfänge begrenzt. Nähere Angaben dazu enthalten die jährlichen Geschäftsberichte der Beratungsstellen.

 

 

  1. Denken Sie evtl. daran, den Text „Einschätzung der Teilplanverantwortlichen“ zu aktualisieren?

 

Antwort:

 

Ja, im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfs prüft und aktualisiert die Verwaltung in jedem Jahr auch die erläuternden Texte zu den Teilplänen.

 

  1. Uns wurde von häufigen Besuchen berichtet? Wie lange dauerte ein Besuch im Durchschnitt?

 

Antwort:

 

Besuche der Sozialpädagogischen Familienhelfer fanden alleine oder zweit statt. Sie dauerten je nach Anlass und Intensität von 0,25 Stunden bis zu 4,25 Stunden. Im rechnerischen Durchschnitt dauerte der Aufenthalt einer Person 1,34 Stunden.

 

 

Anfrage der Fraktion Die Linke vom 29.09.2012

 

Erläuterung der Verwaltung zur einleitenden Bemerkung der Fragesteller:

Der Teilplan 3633, Hilfen zur Erziehung, umfasst für das Jahr 2012 ein geplantes Ausgabevolumen (netto) in Höhe von rund 10,38 Mio. EUR. Darin enthalten sind die Ausgaben für alle einzelfallbezogenen ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung für Minderjährige sowie die auf den Teilplan entfallenden Aufwendungen des Kreises für Personal und Sachmittel.

 

Ebenfalls im diesem Teilplan enthalten sind Aufwendungen für Leistungen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) gem. § 31 SBG VIII, wie sie auch die Familie in Bad Segeberg erhalten hat. Der  Aufwand für SPFH betrug im IST des Haushaltsjahres 2011  insgesamt 1.645.656 EUR. Durch den im Segeberger Kinderschutzfall beauftragten Träger werden jährlich zwischen 60 und 75 % der vom Jugendamt vergebenen SPFH-Aufträge abgewickelt, mithin bearbeitet der Träger in diesem Arbeitsfeld ein jährliches Auftragsvolumen des Kreises von einer Million EUR und mehr.

 

Erläuterung zur Begrifflichkeit „Inobhutnahme“ in den weiteren Fragen der Fragsteller:

Als „Inobhutnahme“ im jugendhilferechtlichen Sinne bezeichnet man die vorläufige und vorübergehende Inschutznahme und Unterbringung  eines/einer Minderjährigen durch das Jugendamt unter den Voraussetzungen des § 42 SGB VIII. Die Maßnahme einer „Inobhutnahme“ unterscheidet sich damit von den Hilfearten „Vollzeitpflege“ gem. § 33 VIII und  „Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform“ gem. §34 SGB VIII, bei denen es sich in der Regel um eine länger befristete oder sogar dauerhafte Hilfe außerhalb der eigenen Familie handelt. Dies vorausgeschickt, finden die Fragen

 

  1. und 2.  Wie hoch ist  (inkl. der laufenden Zahlungen) der jährliche Gesamtaufwand zur Inobhutnahme in Heimen / Gruppen und bei Pflegeeltern

folgende  Antworten:

Im laufenden Jahr 2012 wurden für Kinder und Jugendliche insgesamt 1.307 Hilfen zur Erziehung geleistet, davon betroffen waren 1.581 Kinder (Stand 10.10.12). Im  Einzelnen handelt es sich (inkl. Mehrfachhilfen) um

-          ambulante Hilfen in 759 Familien mit 1051 Kindern

-          teilstationäre Einzelfallhilfen bei 80 Kindern

-          stationäre Einzelfallhilfen bei 505 Kindern

Hilfearten und Ausgaben für stationäre Hilfen verteilen sich im laufenden Jahr 2012 wie folgt:

 

 

Hilfen

Ausgaben

§ 33 Vollzeitpflege

238

2.359.319 EUR

§ 34 Heimunterbringung

202

5.281.821 EUR

§ 42 Inobhutnahme

101

   381.720 EUR

 

 

 

 

 

  1. Spielt neben der Frage: Vertrauen versus Kontrolle gegenüber Eltern auch das Kostenargument - hinsichtlich einer Inobhutnahme oder nicht - eine Rolle?

 

Antwort:

 

Nein, entscheidend ist der vom Jugendamt festgestellte Hilfebedarf

 

  1. Gibt es zu 3. darüber Absprachen oder gar Bonusvereinbarungen mit den beauftragten Trägern? Wenn ja, seit wann bestehen diese?

 

Antwort:

 

Nein

 

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