Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2012/116

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

§ 111 SchulG regelt Anspruch und Leistungspflicht von Schulkostenbeiträgen für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren. Danach hat eine Gemeinde für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildenden Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.

 

Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bildungsministeriums, nach der seitens der Kreise kein Anspruch auf Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler, die ein Förderzentrum in Trägerschaft des Kreises besuchen, gegenüber den Wohnsitzgemeinden geltend gemacht werden könne, vertritt das Ministerium nunmehr die Auffassung, dass die Kreise ebenso wie andere kommunale Schulträger nach § 111 Abs. 1 SchulG durchaus einen Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen haben.

 

Für die Förderzentren in Trägerschaft der Kreise – egal, ob mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ oder mit anderen Förderschwerpunkten – gelte § 111 Abs. 1 SchulG ebenso wie für Schulen in gemeindlicher Trägerschaft. Grundsätzlich können daher auch die Kreise für Schülerinnen und Schüler ihrer Förderzentren Schulkostenbeiträge von den Wohnsitzgemeinden erheben. Damit hat sich das Bildungsministerium nunmehr der Rechtsauffassung des Landkreistages angeschlossen, die dieser bereits im Anhörungsverfahren zur Schulgesetznovelle 2007 gegenüber der Landesregierung und dem Bildungsausschuss des Landtages vertreten hat. Mit der geänderten Rechtsauffassung wird jetzt eine langjährige Forderung des LKT erfüllt.

 

Für alle Kreise in Schleswig-Holstein und so auch für den Kreis Segeberg kann diese geänderte Rechtsauffassung des Ministeriums erhebliche Relevanz bekommen, nämlich insofern, als dass nach Abschluss der politischen Willensbildung als Ergebnis die Erhebung von Schulkostenbeiträgen für die Förderzentren erfolgt oder darauf verzichtet wird.

Die Förderzentren in der Trägerschaft des Kreises in Bad Segeberg, Kaltenkirchen und Norderstedt werden im laufenden Schuljahr von insgesamt 266 Schülerinnen und Schülern besucht. Legt man den bisher vom Land festgesetzten Schulkostenbeitrag für Förderzentren Schwerpunkt geistige Entwicklung zugrunde, dann errechnet sich ein jährlicher Schulkostenbeitrag von insgesamt 266 x 6.719,00 € (6.469,00 + 250,00) = 1.787.254,00 €.

 

Der Landkreistag beabsichtigt, für alle Kreise eine gleiche Vorgehensweise zu empfehlen. Das kann allerdings nur erfolgen, wenn die Ergebnisse der Diskussionen in den Kreisverwaltungen und den politischen Gremien der Kreise abgeschlossen sind und ein umfassendes Meinungsbild vorliegt.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, der neuen Rechtsauffassung des Bildungsministeriums zu folgen und ab 2013 einen Schulkostenbeitrag für die Förderzentren G von den Wohnortgemeinden zu erheben. Auf die gesetzliche Möglichkeit der für 4 Jahre rückwirkenden Veranlagung sollte verzichtet werden.

 

Meinungsstand lt. Umfrage bei den Kreisen in S-H.:

 

Herzogtum Lauenburg

Erhebung soll ab 2013 erfolgen, Ansatz ist im Haushaltsentwurf berücksichtigt

Nordfriesland

Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen, Tendenz zur Erhebung ab 2013 wohl erkennbar

Plön

Kommunen sind über die neue Rechtsauffassung informiert, beim Kreis aber noch abwartende Haltung

Dithmarschen

Abwartende Haltung

Pinneberg

Abwartende Haltung

Rendsburg-Eckernförde

Abwartende Haltung

Schleswig-Flensburg

Abwartende Haltung

Ostholstein

Abwartende Haltung

Steinburg

Abwartende Haltung

Stormarn

Erhebung soll schon für 2012 erfolgen, Kommunen sind informiert

 

Loading...