Drucksache - DrS/2012/100
Grunddaten
- Betreff:
-
Reorganisation des Gebäudemanagements II – Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg (ISE)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Zentrale Steuerung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Finanzen und Finanzcontrolling; Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR; Gleichstellungsbeauftragte; Personalrat; Rechnungsprüfung/Gemeindeprüfung; Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.08.2012
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,
die 4. Satzungsänderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ zum 01.01.2013 gemäß Anlage.
Falls das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein in der Änderung von § 1 Abs. 5 Betriebssatzung einen anzeigepflichtigen Tatbestand i. S. d. § 108 GO erkennen und nicht wesentliche Änderungen vorschlagen sollte, wird diesen bereits jetzt zugestimmt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
I.
Der Kreistag hatte am 08.12.2011 folgende Beschlüsse gefasst:
(1.) Auflösung des Kommunalunternehmens – Anstalt des öffentlichen Rechts –
„Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ (GMSE) spätestens zum 31.12.2012,
(2.) Übertragung der bisherigen Aufgaben der GMSE auf den Eigenbetrieb ISE,
(3.) Übernahme des gegenwärtig bei der GMSE angestellten Personals durch den
Eigenbetrieb ISE, respektive durch den Kreis Segeberg,
(4.) Weiterführung des Gebäudemanagements durch den Eigenbetrieb ISE.
Bei der folgenden Änderung der Betriebssatzung wurden die Bestimmungen der Errichtungs- und Organisationssatzung der GMSE – soweit zulässig – in die Betriebssatzung übertragen. Zahlreiche Befugnisse des Verwaltungsrates werden bereits jetzt durch die Hauptsatzung erfasst, die diese dem Kreistag als vorbehaltene Entscheidungen i. S. d. § 23 KrO zuweist oder der Landrätin und dem Hauptausschuss überträgt. Insofern war auch die Hauptsatzung – wenn auch nur geringfügig – zu ändern (vgl. Parallelvorlage 3. Nachtragssatzung der Hauptsatzung des Kreises Segeberg).
Es war zu entscheiden, ob neben den regulären Organen des Eigenbetriebes – Werkleitung, Landrätin, Kreistag – ein Werkausschuss zu installieren ist, dementsprechend die Kompetenzen zwischen diesen 4 Organen zu verteilen sind. Hier wurde eine pragmatische Lösung dergestalt gefunden, dass zwar ein Werkausschuss eingerichtet werden soll, dass dessen Funktion zumindest in dieser Legislaturperiode noch vom Hauptausschuss ausgeübt werden soll. Hierzu bedurfte es einer Änderung der Hauptsatzung, da die entsprechende Regelung nur dort zulässigerweise aufgenommen werden kann. Wenn eines Tages ein eigener Werkausschuss gegründet werden sollte, dann wäre die Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Die Betriebssatzung müsste nicht geändert werden. Der Entwurf der Betriebssatzung sieht also folgende Entscheidungsträger vor: Werkleitung, Landrätin, Werkausschuss/Hauptausschuss, Kreistag.
Ein weiterer Schwerpunkt der Änderung der Betriebssatzung bestand darin, die Aufgaben der Werkleitung im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu konkretisieren und deren Aufgaben gegenüber der Landrätin und dem Werkausschuss abzugrenzen. Auch wurden die Berichtspflichten gegenüber der Verwaltungsleitung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen klarer gefasst.
Unter II. 2. werden zur Neuregelung von § 1 Abs. 4 Betriebssatzung (infrastrukturelle Dienstleistungen für den Kreis und seine Beteiligungen) steuer- und kommunalrechtliche Hinweise, zu § 1 Abs. 5 Betriebssatzung (Beistandsleistungen für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) darüber hinaus auch vergaberechtliche Hinweise gegeben. Die Neuregelung von § 1 Abs. 5 Betriebssatzung macht aus dem bisherigen nicht wirtschaftlichen Eigenbetrieb ein „wirtschaftliches Unternehmen“ im Sinne des Kommunalrechts. Dies stellt einen anzeigepflichtigen Tatbestand i. S. d. § 108 Abs. 1 GO dar, über den das Innenministerium – Kommunalaufsicht – zu entscheiden hat. Die vorliegende Fassung der Betriebssatzungsänderung wurde dem Innenministerium übermittelt, so dass Änderungsvorschläge, wenn sie vor dem 13.09.2012 übermittelt werden, noch vor der endgültigen Beschlussfassung durch den Kreistag eingearbeitet werden können. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass das Innenministerium die Änderungsvorgaben erst nach dem 13.09.2012 macht. Falls diese nicht wesentlich, eher redaktioneller Natur sind, wurde der Beschlussvorschlag um den Satz 2 ergänzt.
Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit wird im Folgenden der Arbeitstitel „ISE neu“ gewählt, wenn von der ISE in der ab 2013 geltenden Fassung gesprochen wird. Diesbezüglich wird angeregt, ggf. den Namen des Eigenbetriebes „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ mit der Neufassung der Satzung zu ändern.
Die in der Anlage beigefügte Synopse stellt auf der linken Seite den aktuellen Text der Betriebssatzung („ISE alt“) dar, während auf der rechten Seite die Änderungen jeweils kursiv dargestellt werden („ISE neu“). Der Anlagenspiegel der GMSE zum 31.12.2012 wird Anlage 3, die Schlussbilanz der GMSE zum 31.12.2012 wird Anlage 4 zu § 1 Abs. 1 Betriebssatzung „ISE neu“ werden.
II.
Die wichtigsten Änderungen der Betriebssatzung (vgl. Anlage) werden im Folgenden erläutert.
1). Zur Präambel:
Hier wird die Beschlusslage des Kreistages vom 08.12.2011 wiedergegeben, vor allem dass der Eigenbetrieb ab dem 01.01.2013 mit einem eigenen Personalkörper ausgestattet ist.
2). Zu § 1 (Gegenstand, Name, Rechtsform, Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes):
Der „ISE neu“ sollen zum 01.01.2013 das auf den Kreis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangene bewegliche Vermögen sowie die sonstigen Aktiva und Passiva der Schlussbilanz der GMSE zum 31.12.2012 zugeordnet werden. Dies führt zu einer Erhöhung des Stammkapitals der „ISE neu“ um 100.000 Euro (vgl. § 2 Betriebssatzung „ISE neu“).
Zu § 1 Absatz 4:
Dem Eigenbetrieb oblag bisher die Verwaltung und Bewirtschaftung des Immobilien- und Liegenschaftsbestandes des Kreises Segeberg. Nun soll er zusätzlich die infrastrukturellen Dienstleistungen (Hausmeister- und Postdienste, Reinigungsmanagement, Beschaffungsmanagement, Logistik; vgl. § 3 Abs. 1 Errichtungs- und Organisationssatzung GMSE) übernehmen. Die Erweiterung dieses Dienstleistungsangebotes gegenüber den Beteiligungen des Kreises ist dem Umstand geschuldet, dass die GMSE diese Dienstleistungen gegen Entgelt gegenüber den neu gegründeten Regionalen Berufsbildungszentren Norderstedt und Bad Segeberg als Anstalten des öffentlichen Rechts erbringt. In diese Verträge wird der Kreis, respektive die „ISE neu“ eintreten. Hier ist auf Folgendes hinzuweisen:
(1.)
Anders als die Vermietung und sonstige Bewirtschaftung des eigenen Immobilienbestandes begründet die Durchführung von infrastrukturellen Dienstleistungen gegen Entgelt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. d. §§ 2 Abs. 3 UStG, 1 Abs. 4 Nr. 6, 4 KStG. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um eine Leistungserbringung gegenüber Dritten wie den Berufsbildungszentren handelt.
Das Finanzamt Bad Segeberg hatte am 13.09.2007 für die in Gründung befindliche GMSE die verbindliche Auskunft erteilt, dass deren infrastrukturelles Dienstleistungsangebot gegenüber dem Kreis keinen BgA begründe, weil die GMSE im Ergebnis nicht für einen Dritten tätig werde. Diese Begründung wird nach Auffassung der Verwaltung auch für den vorliegenden Fall gelten können, dass nicht die GMSE dem Kreis diese Leistungen anbietet, sondern umgekehrt der Kreis, respektive die „ISE neu“ den Berufsbildungszentren. Da die verbindliche Auskunft von 2007 gegenüber dem Kreis als eigenem Steuerschuldner keine Rechtswirkung entfaltet und der Umsatz aufgrund der Tätigkeit für die Berufsbildungszentren den Grenzwert von 30.648 Euro p. a. überschreiten wird, ist insofern eine neue verbindliche Auskunft einzuholen.
(2.)
Auch wenn die „ISE neu“ nun für die Berufsbildungszentren tätig werden wird, führt der Rechtsformwechsel bei den Berufsbildungszentren nicht dazu, dass aus der „ISE neu“ ein wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 101 Abs. 1 GO wird. Sie wird nämlich weiterhin den Eigenbedarf des Kreises und seiner Beteiligungen an der Versorgung mit Gebäuden und verwandten Dienstleistungen decken. Insofern bleibt sie eine Einrichtung i. S. d. § 101 Abs. 4 Nr. 3 GO (Hilfsbetrieb ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes).
Zu § 1 Absatz 5:
Die Möglichkeit der Beistandsleistung für andere Gebietskörperschaften wurde der Regelung in § 3 Abs. 3 Errichtungs- und Organisationssatzung GMSE nachgebildet. Hier ist Folgendes zu beachten:
(1.)
Die GMSE hatte in den Jahren 2011 und 2012 Projektsteuerungsaufgaben im Umfang von zusammen rd. 110.000 Euro durchgeführt. Geplant sind für 2013 ähnliche Dienstleistungen der „ISE neu“ im Umfang von rd. 12.000 Euro bei einem geplanten Gesamtumsatz von rd. 11 Mio. Euro.
Das Finanzamt Bad Segeberg hatte am 22.04.2010 gegenüber der GMSE die verbindliche Auskunft erteilt, dass sie die Projektsteuerung für andere Kommunen und Ämter als steuerfreie Amtshilfe ansehe. Da auch diese Auskunft gegenüber dem Kreis keine Bindungswirkung hat, empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft für die Zukunft, da die Rechtsprechung inzwischen restriktiver geworden ist.
(2.)
Die Beistandsleistung für andere Gebietskörperschaften gegen Entgelt führt dazu, dass aus der „ISE neu“ als Einrichtung i. S. d. § 101 Abs. 4 Nr. 3 GO (Hilfsbetrieb ausschließlich zur Deckung der Eigenbedarfs) ein wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 101 Abs. 1 GO wird. Anders als bei dem steuerrechtlichen BgA kommt es hier nicht darauf an, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt, was bei einem Jahresumsatz von mehr als 30.648 Euro angenommen wird. Mit anderen Worten: Die „ISE neu“ wird zu einem wirtschaftlichen Unternehmen i. S. d. Gemeindeordnung, selbst wenn sie nur einen Umsatz von z. B. 5.000 Euro p. a. aus der Beistandsleistung für andere erzielen würde. Als solche darf sie nur tätig sein, wenn sie die Voraussetzungen von § 101 Abs. 1 GO erfüllt. Diese sind die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und die Voraussetzung, dass der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise, insbesondere durch Private erfüllt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier schon aus dem Grunde gegeben, dass der Umfang der Leistungen für andere im Verhältnis zum Gesamtumsatz der „ISE neu“ als marginal anzusehen ist. Die Tätigkeiten für andere bezogen sich in der Vergangenheit – und so ist dies auch für die Zukunft geplant – auf Projektsteuerungsarbeiten an Schul- und Verwaltungsgebäuden. Dies setzt ein Know-how voraus, das in der GMSE, respektive in der „ISE neu“ für die Betreuung der eigenen Objekte typischerweise vorgehalten wird. Zudem wird sich die „ISE neu“ entsprechend den Empfehlungen des Landesrechnungshofes anlässlich der Querschnittsprüfung von Juni 2011 und den Beschlüssen des Kreistages von Dezember 2011 in Zukunft fast ausschließlich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren, den für die kommunale Aufgabenerfüllung erforderlichen Gebäude- und Raumbedarf so wirtschaftlich wie möglich bereitzustellen.
(3.)
Das Tätigwerden der „ISE neu“ als rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetrieb für andere öffentliche Auftraggeber unterfällt nicht dem Vergaberecht. Auch ist es nicht als Inhouse-Vergabe zu qualifizieren. Diese Konstruktion findet nämlich nur Anwendung, wenn ein Dritter einen selbstständigen Rechtsträger beauftragt, an dem die Kommune z. B. beteiligt ist (EuGH vom 18.11.1999, „Teckal“, Rs. C 107/98).
Will man gleichwohl die Grundsätze der Inhouse-Rechtsprechung anwenden, dann bleibt die Beistandsleistung für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften weit unter der Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes (EuGH vom 19.04.2007, „Asemfo-Tragsa“, Rs. C 295/05). Vorsorglich wurde in die Neuregelung von § 1 Abs. 5 Betriebssatzung die Grenze von 10 % aufgenommen.
3). Zu § 4 (Aufgaben der Werkleitung):
Zu § 4 Absatz 2:
Über die Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der „ISE neu“ soll nun nicht mehr die Landrätin (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Betriebssatzung alt) entscheiden, sondern die Werkleitung. Anders als bisher soll eine Wertbegrenzung nicht mehr vorgenommen werden, da die Stundung ein Geschäft der laufenden Betriebsführung ist.
Zu § 4 Absatz 3:
Zur laufenden Geschäftsführung gehören u. a. die Aufgaben des Rechnungswesens, des Einsatzes des Personals und der IT etc. Mit dem neuen Absatz 3 soll in erster Linie klargestellt werden, dass sich die Werkleitung zur Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen den Dienstleistungen der Kernverwaltung bedient.
Zu § 4 Absatz 4 (Personalwesen):
Der Eigenbetrieb hat anders als die AöR keine Dienstherrenfähigkeit. Deshalb ist und bleibt die Landrätin oberste Dienstbehörde. Als Dienstvorgesetzte der Beamtinnen/Beamten kann sie nur einige wenige Befugnisse, z. B. die Gewährung von Urlaub oder die Reduzierung der Arbeitszeit, auf die Werkleitung delegieren.
Bei den Beschäftigten sind grundsätzlich alle Personalentscheidungen auf die Werkleitung delegierbar. Analog § 5 Abs. 8 Errichtungs- und Organisationssatzung der GMSE soll die Werkleitung alle Personalentscheidungen bezüglich der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD treffen können. Bei allen anderen Personalentscheidungen – auch hinsichtlich der Beamtinnen/Beamten – ist die Werkleitung vorher zu hören.
Zu § 4 Absatz 6 (Regelmäßige Berichterstattung i. S. d. § 18 EigVO):
§ 4 Abs. 6 behandelt die nach § 18 EigVO vorgeschriebene Pflicht zur Berichterstattung der Werkleitung gegenüber der Verwaltungsleitung. § 4 Abs. 4 der aktuellen Satzung erwähnt diese Pflicht nur, während nun explizit formuliert ist, dass über die Entwicklung des Wirtschaftsplanes schriftlich zu unterrichten ist. Entgegen der gesetzlichen Fassung soll vierteljährlich berichtet werden. Die Berichterstattung über Maßnahmen, die sich auf die Finanzwirtschaft des Kreises auswirken, ist aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges aus § 4 Abs. 4 der aktuellen Satzung an diese Stelle verlagert worden.
Zu § 4 Absatz 8 (Eilentscheidungskompetenz):
Diese Regelung stellt klar, dass Eilentscheidungen, die an sich in die Kompetenz der Gremien fallen, nur von der Landrätin und nicht von der Werkleitung getroffen werden dürfen (vgl. § 51 KrO).
4). Zu § 6 Abs. 2 (Aufgaben der Landrätin):
Die Kompetenz nach der aktuellen Ziffer 2 (Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen) wurde ausdrücklich erweitert um Bauleistungen und freiberufliche Leistungen, um damit Ingenieur- und Architektenleistungen zu erfassen. In der Wertskala bis 250.000 Euro soll nun der Werkausschuss (vgl. § 7 Abs. 2 Betriebssatzung „ISE neu“) und darüber hinaus der Kreistag (vgl. § 8 Betriebssatzung „ISE neu“) entscheiden.
Die Entscheidung gemäß der aktuellen Ziffer 3 (Stundung von Zahlungsverpflichtungen) wurde der Werkleitung übertragen (vgl. § 4 Abs. 2 Betriebssatzung „ISE neu“). Die Entscheidung über den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu dem Betrag von 50.000 Euro ist bereits durch § 6 Abs. 2 lic. b) Hauptsatzung der Landrätin zugewiesen. Deshalb kann die bisherige Ziffer 3 ersatzlos gestrichen werden.
Die Entscheidung über Miet- und Pachtangelegenheiten war bisher im Teilbereich „Anmietung/Anpachtung“ nach § 6 Abs. 2 Bst. g) der aktuellen Hauptsatzung allein der Landrätin ohne Wertbegrenzung zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Vermietung und Verpachtung war bisher in der Betriebssatzung nicht ausdrücklich geregelt. Nun sollen nach der neuen Ziffer 3 alle Miet- und Pachtangelegenheiten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro jährlich von der Landrätin, bis 150.000 Euro jährlich vom Werkausschuss (vgl. § 7 Abs. 2 Betriebssatzung „ISE neu“) und darüber hinaus vom Kreistag (vgl. § 8 Betriebssatzung „ISE neu“) getroffen werden. Diese Wertgrenzen sind denen des Leasing nach § 6 Abs. 2 Bst. e) und § 7 Abs. 2 Bst. h) Hauptsatzung nachgebildet.
Die Kompetenz nach Ziffer 5 der bisherigen Regelung (Einleitung von Gerichtsverfahren, Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen, ohne Wertbegrenzung) ist bereits durch §§ 6 Abs. 2 lic. b) und 7 Abs. 2 lic. e) Hauptsatzung der Landrätin, dem Hauptausschuss und dem Kreistag – je nach Wertgrenze - zugewiesen. Die Ziffer 5 war daher zu streichen.
5). Zu § 7 (Zuständigkeit des Werkausschusses):
Zu § 7 Absatz 1 (Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages in Angelegenheiten des Eigenbetriebes):
Die Neuregelung stellt klar, dass alle Beschlüsse des Kreistages durch den Werkausschuss vorbereitet werden, soweit sie nicht bereits von einem anderen Ausschuss beraten werden. Dies wird für den Hauptausschuss hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 EigVO (z.B. Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses) ausdrücklich durch Satz 2 geregelt. Wenn dies nicht gewollt ist, müsste § 7 Abs. 1 Satz 2 Betriebssatzung „ISE neu“ wie folgt lauten:
„Dem Werkausschuss obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages nach § 5 Abs. 1 EigVO.“
Zu § 7 Absatz 2:
Hinsichtlich der Kompetenz nach Ziffer 1 (Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis 250.000 Euro) wurde die Regelung von § 7 Abs. 2 Bst. e) Hauptsatzung für den Abschluss von Vergleichen nachgebildet.
Hinsichtlich der Kompetenz nach Ziffer 2 (Miet- und Pachtangelegenheiten bis 150.000 Euro) wurde die Regelung von § 7 Abs. 2 Bst. h) Hauptsatzung für den Abschluss von Leasing-Verträgen nachgebildet.
6). Zu § 8 (Aufgaben des Kreistages):
In Unterabsatz 2 wurden aus Gründen der Transparenz die Vorbehaltsentscheidungen des Kreistages gemäß § 5 EigVO dargestellt.
Es wird um Zustimmung zur vorgelegten Änderung der Betriebssatzung gebeten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
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(wie Dokument)
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