Drucksache - DrS/2012/094
Grunddaten
- Betreff:
-
Reorganisation des Gebäudemanagements III – 3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Zentrale Steuerung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Personalrat; Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle; Rechnungsprüfung/Gemeindeprüfung
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.08.2012
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
I.
Die vorliegende Hauptsatzungsänderung steht in erster Linie im sachlichen Zusammenhang zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ (ISE) (vgl. Parallelvorlage Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes ISE). Der vorliegende Entwurf beinhaltet darüber hinaus die Änderungen der Aufgabenwahrnehmung des Hauptausschusses im Rahmen von § 40 b Abs. 4 KrO (Beteiligungssteuerung) sowie notwendige Änderungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit in den Ausschusssitzungen infolge der Neuregelung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften vom 22.03.2012.
Die in der Anlage 1 dargestellten inhaltlichen Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt. Streichungen des Textes sind ausdrücklich erwähnt. Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit stellt Anlage 2 als Lesefassung die Änderungen im Kontext des jeweiligen Absatzes dar.
II.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen anhand der Anlage 1 kurz kommentiert:
1) Zu § 1 – Änderung von § 5 Abs. 1 Buchst. a) Hauptsatzung
(ständige Ausschüsse/Hauptausschuss/Aufgabengebiete):
Der Satzungsentwurf weist dem Hauptausschuss ausdrücklich die Funktion des Werkausschusses des Eigenbetriebes ISE zu. Da die Aufgabengebiete des Hauptausschusses und des Werkausschusses unterschiedlich sind (vgl. Parallelvorlage Änderung der Betriebssatzung), bedurfte es dieser Klarstellung, und zwar in der Hauptsatzung, da nur dort die ständigen Ausschüsse darzustellen sind (§ 40 KrO). Die Betriebssatzung, die die Kompetenzen des Werkausschusses festlegt, müsste nicht geändert werden, wenn eines Tages ein eigener Werkausschuss gegründet werden sollte.
2) Zu § 2 – Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung
(Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen):
Die Neuregelung von Satz 2, demnach die Ausschüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall beschließen, greift die Neufassung von § 30 Abs. 2 Satz 1 KrO auf. Diese lässt anders als bisher nicht mehr den Ausschluss der Öffentlichkeit allgemein – durch die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung –, sondern nur noch durch Beschlussfassung im Einzelfall zu. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Öffentlichkeit dann auszuschließen ist, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern (§ 30 Abs. 1 Satz 2 KrO).
3) Zu § 3 – Änderung von § 6 Abs. 2 Hauptsatzung
(Entscheidungen der Landrätin/des Landrates):
Buchst. g) – Anmietung/Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden – wird erweitert um die Kompetenz der Vermietung/Verpachtung und zusammengefasst zu dem Begriff der Miet- und Pachtangelegenheiten. Die Zuständigkeit ohne Wertbegrenzung wurde nicht geändert, da die Verpachtung von Grundstücksflächen im Bereich des Naturschutzes anders als bei der ISE im niedrigschwelligen Bereich liegt.
Die Vergabe von Aufträgen gemäß Buchst. h) war bisher der Landrätin bis zur Wertgrenze von 50.000 € zur Entscheidung zugewiesen, während Buchst. i) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurverträgen ohne Wertbegrenzung vorsah. Die Betriebssatzung hingegen sah bisher in § 6 Abs. 2 den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die Landrätin bis zur Wertgrenze von 150.000 € vor. Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage soll nun die Wertgrenze für die Vergabe von Aufträgen jedweder Art durch die Landrätin auch in der Hauptsatzung auf 150.000 € angehoben werden. Hierbei wurde die Unterscheidung des Vergaberechts („Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Bauleistungen und freiberuflichen Leistungen“) übernommen, womit die Regelung zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurverträgen gemäß Buchst. i) obsolet wurde.
4) Zu § 4 – Änderung von § 7 Abs. 7 Hauptsatzung (Aufgabenwahrnehmung
des Hauptausschusses nach § 40 b Abs. 4 KrO (Beteiligungssteuerung)):
Nach der bisherigen Regelung von Satz 2 berichtet die Landrätin dem Hauptausschuss in nicht öffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Kreises. Nun soll dem Hauptausschuss vierteljährlich auf der Basis der Daten vom 31.03., 30.06, 30.09. und 31.12. schriftlich berichtet werden. Beabsichtigt ist mit dieser Neuregelung eine Quartalsberichterstattung durch das Beteiligungsmanagement, die sich an die gesetzliche Pflicht der quartalsmäßigen Berichterstattung der Geschäftsführung an die Aufsichtsräte anlehnt. Ergänzt wurde auch in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen für den Jahresabschluss des Kreises, dass über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen von über 20 % berichtet wird. Hier wurde die Ergänzung „strategisch wichtige“ eingefügt, um ggf. auch Beteiligungen unter 20 % zu erfassen. Auch wenn die Berichtsinhalte ggf. Geschäftsgeheimnisse darstellen und daher nicht öffentlich zu behandeln sind, wurde die alte Formulierung „in nicht öffentlicher Sitzung“ aus den unter § 2 genannten Gründen gestrichen.
Satz 3 wurde neu aufgenommen, um klarzustellen, dass das Beteiligungsmanagement in Zukunft in den Quartalsberichten auch auf die Geschäftslage der ISE eingehen wird. Die bisherige Formulierung bezog sich nur auf die Beteiligungen des Kreises. Damit sind eigene Rechtsträger, insbesondere juristische Personen, nicht jedoch rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe gemeint.
Einzelheiten des Berichtswesens werden noch in einer gesonderten Beteiligungsrichtlinie zu formulieren sein. Mit der Aufnahme der Regelung in die Hauptsatzung wird jedoch die notwendige Verbindlichkeit festgelegt.
5) Zu § 5 (Inkrafttreten):
Da der Eigenbetrieb ISE erst ab dem 01.01.2013 mit den geänderten Regelungen „arbeiten“ wird, sollen sowohl die geänderte Betriebssatzung als auch diese 3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung am 01.01.2013 in Kraft treten. Hiervon ausgenommen ist § 2 (Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung – Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen –). Diese soll ab sofort, d. h. nach Genehmigung durch das Innenministerium und Bekanntmachung in Kraft treten. Streng genommen müsste auch die Regelung zu § 4 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung – Berichterstattung in nicht öffentlicher Sitzung –) sofort in Kraft treten. Da § 2 aber weitere Regelungen enthält, soll hiervon abgesehen und in der Praxis – wie bereits jetzt – die Nichtöffentlichkeit nach Maßgabe der Beschlussfassung in der Sitzung hergestellt werden.
Zusammenfassend wird um Zustimmung zur vorgelegten Nachtragssatzung zur Hauptsatzung gebeten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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