Drucksache - DrS/2012/093
Grunddaten
- Betreff:
-
Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Haß, Ruediger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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03.09.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.09.2012
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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13.09.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
§ 67 der Gewerbeordnung schränkt das regelmäßige Warenangebot auf Wochenmärkten ein, bietet aber im Absatz 2 landesspezifische regionale Anpassungsmöglichkeiten. Davon hat der Kreis Segeberg letztmalig im Jahre 2007 Gebrauch gemacht; die bisherige „Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten“ vom 4.10.2007 läuft jetzt durch Zeitablauf mit Ende Oktober diesen Jahres aus.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1.9.2006 ist zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte auf die Länder überführt worden, im allgemeinen wird jedoch nach Auskunft unseres Ministeriums für Wissenschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie bundesweit ein Änderungs- oder Modernisierungsbedarf nicht gesehen.
Die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) hat zwar schon vor einigen Jahren den Bund-Länder-Ausschuss (BLA) „Gewerberecht“ beauftragt, in enger Abstimmung mit dem BLA „Inlandsmessen“ den etwaigen Anpassungs- und Modernisierungsbedarf zur Schaffung noch besserer Rahmenbedingungen aufzuzeigen und ggf. „Muster-Vorschriften“ zur Gewährleistung harmonisierender Vorschriften bis zur nächsten WMK zu konzipieren. Der BLA „Inlandsmessen“ ist aber seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass kein derartiger Bedarf bestehe. Diesem Beschluss hat sich am 23./24.5.2007 auch der BLA „Gewerberecht“ mit einer Enthaltung angeschlossen. Seither ist dieses Thema noch nicht wieder aufgegriffen worden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die bisherigen Regelungen noch über einen längeren Zeitraum unverändert bestehen bleiben.
Ende der 80er Jahre entstanden nahezu landesweit fast gleichlautende Ausnahmeregelungen, die nur durch die landesrechtliche Beschränkung der Gültigkeit von Verordnungen im § 62 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) regelmäßig auslaufen. Die bisherigen Regelungen auf Erweiterung des Warenkreises haben sich bewährt.
Auch seitens der örtlichen Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden wird aktuell kein Änderungsbedarf gesehen. Gleichwohl wird um Verlängerung der bisherigen Regelung ersucht.
Diese Vorlage entspricht der Verordnung aus dem Jahre 2007 und soll für weitere fünf Jahre gelten. Dann soll eine neue Evaluation erfolgen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,3 kB
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