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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1.     Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2023 des Kreises Segeberg wird zur Kenntnis genommen.

 

  1.     Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt den Jahresabschluss 2023 mit der am 27.03.2024 aufgestellten Abschlussbilanz des Kreises Segeberg zum 31.12.2023 mit einer Bilanzsumme von 346.521.667,18 € sowie einem Eigenkapital in Höhe von 121.362.089,88 € sowie den Lagebericht.

 

  1.      Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, dass die mit dem Jahresabschluss 2023 ausgewiesene Ergebnisrücklage in Höhe von 24,5 Mio. € und die allgemeine Rücklage in Höhe von 74,2 Mio. € der Bilanz gem. § 60 Abs. 3 GemHVO entnommen und auf die Allgemeine Rücklage in Höhe von 61.437.031,15 € und auf die Ausgleichsrücklage in Höhe von 37.290.609,73 € verteilt werden (Variante 1).

 

  1.     Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, dass der mit dem Jahresabschluss 2023 ausgewiesene Jahresüberschusses in Höhe von 22,6 Mio. € so verteilt wird, dass die allgemeine Rücklage eine Höhe von 78.362.089,88 € und die Ausgleichsrücklage eine Höhe von 43 Mio. € ausweisen.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2023 des Kreises Segeberg liegt vor, der Jahresabschluss 2023 soll beschlossen werden.

 

Aufgrund der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit Wirkung ab 01.01.2024 wird gem. § 60 Abs. 3 GemHVO nach Beschluss über den Jahresabschluss 2023 der Bestand der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage entnommen und der Kreistag beschließt dann über die Aufteilung dieser Werte auf die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage.

 

Als weiterer Schritt ist über die Verwendung des Jahresüberschusses 2023 zu beschließen.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 91 Abs. 1 GO i. V. m. § 57 KrO hat der Kreis Segeberg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Gemäß § 92 Abs. 3 GO i.V. m. § 57 KrO legt der Landrat nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Kreistag beschließt bis zum 31.12. des Folgejahres über den Jahresabschluss.

 

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegt vor und ist in der Anlage beigefügt. Dieser enthält u. a. auch die Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2023 sowie den Lagebericht.

 

Unter Ziffer 4.5 des Schlussberichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2023 des Kreises Segeberg kommt das Rechnungsprüfungsamt zu folgender Gesamtaussage:

 

„Die Prüfung hat zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt.

 

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreises. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Kreises und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die wesentlichen Bewertungsgrundlagen sind unter Tz. 3 im Anhang zum Jahresabschluss des Kreises (Anlage 4 zum Erläuterungsteil) dargestellt. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden gegenüber der Eröffnungsbilanz unverändert angewandt.“

 

Nach § 60 (Übergangsregelung) Abs. 2 GemHVO sind für Jahresabschlüsse bis einschließlich denen des Haushaltsjahres 2023 die Regelungen in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung maßgeblich.

 

Der Jahresabschluss 2023 weist zum 31.12.2023 eine allgemeine Rücklage in Höhe von 74.231.308,96 € sowie eine Ergebnisrücklage in Höhe von 24.496.331,95 € aus. Darüber hinaus ist der Überschuss im Umfang von 22.634.448,97 € bilanziert. Das Eigenkapital beträgt insgesamt 121.362.089,88 €.

 

Änderung der GemHVO – Bildung einer Ausgleichsrücklage

 

Die GemHVO wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert.

 

Gemäß der Neufassung des § 25 Abs. 1 GemHVO wird die Ergebnisrücklage durch die Ausgleichsrücklage ersetzt.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 GemHVO wird nach Beschluss über den Jahresabschluss 2023 der Bestand der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage entnommen und mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage verteilt. Hierbei bleibt der Jahresüberschuss 2023 zunächst unberücksichtigt. Die allgemeine Rücklage soll einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.

 

Nutzung der Ausgleichsrücklage für den fiktiven Haushaltsausgleich

 

Gemäß § 26 Absatz 1 GemHVO ist der Haushalt ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Neu ist nun, das Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn ein Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Dies wird als fiktiver Haushaltsausgleich bezeichnet.

 

Die Ausnutzung der Ausgleichsrücklage zum sogenannten fiktiven Haushaltsausgleich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Die Voraussetzungen sind:

 

  1. Gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO muss die allgemeine Rücklage bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 20 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweisen.

§ 60 Abs. 3 Satz 4 GemHVO verdeutlicht, dass die Bilanzsumme des Jahresabschusses 2022 gemeint ist (20% von 307.185.155,75 € = 61.437.031,15 €)

  1. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 5 soll die Ausgleichsrücklage mindestens 15 % der allgemeinen Rücklage betragen.
  2. Gemäß 26 Abs. 3 Satz 1 GemHVO muss im Rahmen der Haushaltsplanung ein positiver Finanzmittelbestand zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesen werden.
  3. Gemäß 26 Abs. 3 Satz 2 GemHVO ist bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses ein Haushaltsausgleich zulässig, wenn bilanziell kein Bestand an Kassenkrediten vorhanden ist oder ein vorhandener Bestand an Kassenkrediten innerhalb von vier Wochen nach Ende des Jahres, für den der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, vollständig abgedeckt wurde.

 

Welche Möglichkeiten zur Aufteilung des Eigenkapitals gibt es?

 

Nach Entnahme der Bestände der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage ist dieser Bilanzwert in Höhe von 98.727.640,91 € aufzuteilen.

Das Land hat ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, das auf Basis der Bilanzsumme 2022 in Höhe von 307.185.155,75 € die minimale und maximale allgemeine Rücklage bestimmt (der Jahresüberschuss aus 2023 wird vorerst bei der Verteilung nicht berücksichtigt):

 

Variante 1: minimale Höhe allg. Rücklage / maximale Höhe Ausgleichsrücklage

 

Bilanzposition

Minimale allg. Rücklage zum 01.01.2024

Bilanzsumme 31.12.2022

307.185.155,75

Allgemeine Rücklage

61.437.031,15

20 % der Bilanzsumme 2022

 

Ausgleichsrücklage

37.290.609,76

60,7 % der allg. Rücklage

 

Summe der Rücklagen

98.727.640,91

 

Variante 2: maximale Höhe allg. Rücklage / minimale Höhe Ausgleichsrücklage

 

Bilanzposition

Maximale allg. Rücklage zum 01.01.2024

Bilanzsumme 31.12.2022

307.185.155,75

Allgemeine Rücklage

85.850.122,53

28 % der Bilanzsumme 2022

 

Ausgleichsrücklage

12.877.518,38

15 % der Allg. Rücklage

 

Summe der Rücklagen

98.727.640,91

 

In dieser Bandbreite kann eine Entscheidung über die Höhe der allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024 getroffen werden.

Die Verwaltung empfiehlt, unter Berücksichtigung der Fehlbetragssituation der Jahre 2024 und 2025 die Variante 1, also die maximale Höhe der Ausgleichsrücklage.

 

Verteilung des Jahresüberschusses aus 2023

 

Im nächsten Schritt ist der im Jahresabschluss 2023 erzielte Überschuss in Höhe von 22.634.448,97 € auf die allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage aufzuteilen.

Der geplante Fehlbetrag 2024 in Höhe von 18,5 Mio. €, könnte sich aufgrund bereits bekannter Abweichungen auf ca. 23,2 Mio. € erhöhen (siehe Information im Hauptausschuss am 15.02.2024). Bei Erstellung dieser Drucksache liegen die endgültigen Daten des Haushaltsentwurfes 2025 noch nicht vor. Aber bereits mit dem Haushalt 2024 errechnet sich für 2025 ein Defizit im Umfang von 19,8 Mio. €. Um für die geplanten Defizite der Jahre 2024 und 2025 von zusammen rund 43 Mio. € die Ausgleichsrücklage nutzen zu können, müsste dies als Mindesthöhe festgeschrieben werden.

Durch den stetigen Aufwuchs der Bilanzsumme (6,7 % im Durchschnitt der letzten Jahre) steigt auch die Mindesthöhe der allgemeinen Rücklage. Dies ist zu berücksichtigen, um auch in den nächsten Jahren die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme des fiktiven Haushaltsausgleiches zu erfüllen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Ausgleichsrücklage mit maximal 43 Mio. € festzusetzen, um somit die geplanten Fehlbeträge der Jahre 2024 und 2025 auszugleichen und den restlichen Betrag des Jahresüberschusses der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

Bilanzposition

 zum 01.01.2024

Bilanzsumme 31.12.2023

346.521.667,18

 

 

Allgemeine Rücklage

 

Bestand

61.437.031,15

anteilige Zuführung Jahresüberschuss 2023

16.925.058,73

Summe (22,6 % der Bilanzsumme 2023, 25,5 % der Bilanzsumme 2022)

78.362.089,88

 

 

Ausgleichsrücklage

 

Bestand

37.290.609,76

Zuführung Jahresüberschuss 2023

5.709.390,24

Summe (54,9 % der allg. Rücklage)

43.000.000,00

 

 

Summe der Rücklagen

121.362.089,88

 

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Finanz. Auswirkung

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlagen

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