Drucksache - DrS/2023/255-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Beschlusses zur Förderung der Demokratiestärkung bei Jugendlichen durch Bezuschussung des Verbandes Politischer Jugend (VPJ) Kreis Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Jugend und Bildung
- Bearbeitung:
- Andrea Terschüren
- Beteiligt:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle; Finanzen und Finanzcontrolling
- Ziele:
- 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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09.07.2024
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08.10.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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11.07.2024
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10.10.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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10.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Kreistag:
I. In Abänderung des Beschlusses vom 07.12.2023, Drs/2023/255, beschließt der Kreistag die Förderung von Projekten und Maßnahmen der Nachwuchsorganisationen der im Kreistag vertretenen demokratischen Parteien auf Basis der in der Anlage beigefügten Förderrichtlinie zur Demokratiestärkung mit jährlich insgesamt maximal 20.000 € aus Fördermitteln des Kreises ab dem laufenden Haushaltsjahr. Die Förderung für das Jahr 2024 wird dabei anteilig mit 10.000 € ausgekehrt.
I.a Hierzu wird die in der Anlage im Entwurf beigefügte Förderrichtlinie zur Demokratiestärkung beschlossen.
II. Zur Realisierung des unter a aufgeführten Beschlusses beschließt der Kreistag gleichzeitig eine Ausnahmeregelung gem. Ziffer 3.7 der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen im Kreis Segeberg in der Absicht, die Vollfinanzierung von Projekten und Maßnahmen auf Basis der "Richtlinie zur Förderung der Demokratiestärkung" zu ermöglichen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Um die Förderung von Projekten und Maßnahmen der Nachwuchsorganisationen der im Kreistag vertretenen demokratischen Parteien zu ermöglichen, hat die Verwaltung einen Lösungsvorschlag erarbeitet und mit einem Entwurf entsprechender Förderrichtlinien hinterlegt.
Sachverhalt:
Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 07.12.2023 die Förderung des Verbandes politischer Jugend (VPJ) mit jährlich 20.000 € beschlossen.
Im Rahmen der Überlegungen der Verwaltung, wie dieser Beschluss umzusetzen sei, stellte sich zunächst die Frage, ob die gesetzliche Grundlage des § 83 Abs.1 Satz 2 SGB VIII überhaupt/auch für den kommunalen Bereich anwendbar sei. Eine entsprechende Nachfrage beim Ministerium für Berufliche Bildung, Forschung, Wissenschaft und Kultur ergab:
"-Auf Grundlage des §83 Abs.1 SGB VIII wird allein die fachlich oberste Bundesbehörde ermächtigt Förderungen an Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit zu fördern, die von überregionaler Bedeutung sind und nicht nach ihrer Art durch das Land allein wirksam gefördert werden können.
- Aus § 83 SGB VIII ergibt sich derzeit somit kein Förderanspruch des VPJ. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Die Regelung besagt lediglich, dass das BMFSFJ als zuständige oberste Bundesbehörde Fördermaßnahmen ergreifen soll. Die Norm selbst gewährt für sich genommen aber keinen individuellen Anspruch darauf, Förderung für bestimmte Maßnahmen oder überhaupt Förderung zu erhalten. Ein sich im Hinblick auf eine bestimmte Verwaltungspraxis aus Artikel 3 Abs. 1 GG ergebender Förderanspruch kann allerdings nur bei rechtmäßiger Verwaltungspraxis bestehen. Bei rechtswidriger Verwaltungspraxis bietet Artikel 3 Abs. 1 GG keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten.
- Als Grundlage einer kommunalen Förderung scheidet das SGB VIII daher aus. Vielmehr müsste eine Grundlage aufgrund einer kommunalen Richtlinie i.V.m. einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung geschaffen werden."
Damit wurde die Rechtsauffassung der Segeberger Kreisverwaltung bestätigt.
Die Rückmeldung macht vor allem deutlich, dass dem Kreis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage fehlt, um auf Basis der bezeichneten Vorschrift eine Förderung auszukehren. Darüber hinaus fehlt es dem VPJ aktuell an der für den Erhalt von Zuwendungsmitteln aus öffentlicher Hand erforderlichen Rechtsform eines eingetragenen Vereins, um etwa rechtsverbindliche Unterschriften leisten zu können etc.
Darüber hinaus kann derzeit weder dem Gleichheitsgrundsatz genüge, noch die erforderliche Berücksichtigung des Neutralitätsgebots verbindlich sichergestellt werden. Insoweit bedarf es entsprechender Modifizierungen in der Ausgestaltung des die Verwaltung zur Umsetzung verpflichtenden politischen Anliegens.
Die mit dem Kreistagsbeschluss für die Verwaltung verbundenen Herausforderungen wurden am 03.06.2024 in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Vertretungen der politischen Nachwuchsorganisationen der Fraktionen im Kreistag (CDU, SPD, FDP), der Leiterin der Rechtsabteilung sowie der Leiterin des Fachbereichs Jugend und Bildung erläutert.
Verfahrensvorschlag der Verwaltung
Um die seitens des Kreistages gewünschte Förderung dennoch ermöglichen zu können, hat die Verwaltung sich bemüht, alternative Möglichkeiten zu identifizieren, auf deren Grundlage gleichwohl Mittel zur Förderung von Projekten der Mitgliedsorganisationen des VPJ vergeben werden könnten.
Alternative I:
Der VPJ erwirbt den Status eines eingetragenen Vereins nach den Vorschriften der §§ 21 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Er würde damit in die Lage versetzt, für den Zusammenschluss der Mitgliedsorganisationen nach Maßgabe seiner Satzung Mittel einzuwerben und zu verteilen.
Alternative II:
Der KT-Beschluss wird abgeändert.
Anstelle der VPJ-Förderung wird die Förderung von Projekten und Maßnahmen der Nachwuchsorganisationen der im Kreistag vertretenen demokratischen Parteien beschlossen, .
Der/Die Vorsitzende der jeweiligen Jugendorganisation ist jeweils stellvertretend für die Vereinigung antragsberechtigt.
Den im VPJ zusammengeschlossenen politischen Nachwuchsorganisationen steht es frei, nach Maßgabe ihrer Satzung gemeinsam zu entscheiden, wofür einzelne Mitglieder jeweils Anträge stellen. Ebenso ist eine gemeinsame Antragstellung möglich, sofern eine jeweils vertretungsberechtigte und für die zweckentsprechende Mittelverwendung hauptverantwortliche Person benannt und entsprechend autorisiert wird.
Die Verpflichtung zur Ausrichtung an den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen im Kreis Segeberg bleibt davon unberührt.
Bewertung:
Der mit der Realisierung der Alternative I verbundene Aufwand für den VPJ ist groß und zeitnah kaum zu bewerkstelligen.
Zunächst müsste durch angemessene Ansprache allen demokratischen politischen Nachwuchsorganisationen die Gelegenheit gegeben werden, sich dem Verband anzuschließen. Im Anschluss müsste eine Mitgliederversammlung organisiert, eine verbindliche Satzung beschlossen und ein Vorstand gewählt werden.
Ferner wäre die damit die beabsichtigte Förderbefugnis abhängig von einem weiteren KT-Beschluss.
Eine institutionelle Förderung ist in den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen im Kreis Segeberg nämlich nicht vorgesehen.
Hier bedürfte es zunächst einer Anpassung durch den Fachdienst 20.00 und eines Beschlusses durch den Kreistag.
Unabhängig davon plädiert die Verwaltung jedoch für die Weiterverfolgung der Alternative II. Diese ist rechtlich "sauberer" und könnte - vorbehaltlich der Abänderung des KT-Beschlusses vom 07.12.2023 sowie der Beschlussfassung zur vorgelegten Förderrichtlinie zur Demokratiestärkung - unverzüglich zur Anwendung kommen., auch wenn eine hundertprozentige zuwendungsrechtliche Passung nicht gegeben ist.
Auf diese Weise könnten noch im laufenden Kalenderjahr die von den Vertretungen der Partei-Nachwuchsorganisationen geschätzt etwa acht avisierten Projekte beantragt und umgesetzt werden.
Hinweis der Verwaltung:
In Anbetracht der strengen Konsolidierungsmaßnahmen wird es zukünftig absehbar zu schmerzhaften Einbußen bei diversen, vornehmlich präventiven Jugendhilfemaßnahmen kommen müssen.
Hier wird es Aufgabe der Politik sein, dieses Missverhältnis zu Gunsten des beabsichtigten Förderbeschlusses etwa freien Trägern der Jugendhilfe zu erklären, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass an anderer Stelle hinreichend öffentliche Mittel zur Stärkung der Demokratie, etwa landesseitig, zur Verfügung gestellt werden.
Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die Verantwortung für den Teilplan 1111 obliegt dem Landrat.
Im FB V-Budget stehen bislang keine gesondert ausgewiesenen Mittel zur Demokratiestärkung zur Verfügung.
Die Aufgabe der Jugendverbandsarbeit wird bislang unter Federführung des KJR und des VJKA bzw. durch unterschiedlichste Angebote (kommunaler) freier Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie als Bestandteil der Lehrpläne in den Schulen umgesetzt.
Durch die Beschlussfassung wird eine neue und freiwillige Aufgabe für den Fachbereich begründet. Der Fachbereich Jugend und Bildung verfügt folgerichtig nicht über die mit der Beschlussumsetzung verbundenen personellen Ressourcen, die für eine zuwendungsrechtliche Bearbeitung zur Verfügung stehen. Vielmehr ist das vorhandene Personal bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch eine teilweise extreme Arbeitsbelastung in besonderem Maße gefordert, so dass mit weiteren Überlastungsanzeigen zu rechnen ist.
Sperrvermerk
Finanz. Auswirkung
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Nein |
x |
Ja: |
x |
Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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10.000 € im laufenden Haushaltsjahr |
x |
Mittelbereitstellung |
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x |
Teilplan: 1111 Kreisorgane |
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In der Ergebnisrechnung |
Produktkonto: 5291060000 Förderrichtlinie zur Demokratiestärkung |
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In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe von |
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Euro |
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(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
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Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
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Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
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Nein |
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Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
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Nein |
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Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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350,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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136 kB
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