Drucksache - DrS/2024/183
Grunddaten
- Betreff:
-
Inflationsausgleichsprämien im ÖPNV
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Frank Hartmann
- Beteiligt:
- Finanzen und Finanzcontrolling
- Verfasser 1:
- Claudius Mozer (SVG)
- Ziele:
- 7. Ziel 7 - Natur-, Landschafts- und Klimaschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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25.09.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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08.10.2024
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von steuerfreien Inflationsausgleichsprämien geschaffen. Im Rahmen des Verkehrsvertrages über das Teilnetz SE3-9 hat die Autokraft hiervon Gebrauch gemacht, für die Jahre 2022/2023 einen entsprechenden Aufwand von 296.745,73 € nachgewiesen und bittet den Kreis Segeberg um die separate Übernahme dieser Kosten, da diese von der verkehrsvertraglichen Finanzierungssystematik/ Preisgleitungsmechanismus nicht erfasst werden. Nach umfassender Prüfung durch hvv/NAH.SH und landesweiter Abstimmung unter den ÖPNV-Aufgabenträgern sind Verwaltung/SVG zu der Einschätzung gekommen, die Übernahme dieser außerplanmäßigen Kosten zu befürworten, die durch außerplanmäßige Erträge haushaltsneutral gedeckt werden können.
Sachverhalt:
Verkehrsverträge zwischen ÖPNV-Aufgabenträgern (AT) wie dem Kreis Segeberg und Verkehrsunternehmen (VU) regeln die Qualität, die Quantität und die Finanzierung des ÖPNV-Leistungsangebots. Inflationsbedingte Veränderungen der Produktionskosten werden über Preisgleitungsmechanismen abgebildet, denen Indizes des Statistischen Bundesamtes für die Treibstoff- und Lohnkostenentwicklung zugrunde liegen.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von (bis 3.000 € p.P.) steuerfreien Inflationsausgleichsprämien geschaffen. Hiervon haben die VU in Schleswig-Holstein im Sinne des Fahrpersonals und der Personalbindung auf einem immer enger werden Arbeitsmarkt („Arbeitnehmermarkt“) Gebrauch gemacht. Diese Sonderzahlungen sind nicht Bestandteil von regulären Tarifverträgen, gehen als „atypische“ Lohnkosten nicht in den ÖPNV-Lohnkostenindex des Statistischen Bundesamtes ein, werden von der Preisgleitung nicht erfasst und werden insofern verkehrsvertraglich nicht wirksam. Deshalb haben sich landesweit verschiedene VUs mit der Bitte um Unterstützung an die ATs sowie die Verkehrsverbünde hvv und NAH.SH gewandt. Auf Bitte der ATs haben hvv/NAH.SH den Sachverhalt fachlich und juristisch analysiert, bewertet und im Ergebnis festgestellt, dass eine freiwillige Übernahme dieser „atypischen Sonderzahlungen“ vertretbar und plausibel wäre. Die ATs kamen auf dieser Basis zu der fachlichen Einschätzung, dass damit die Grundlage gegeben sei, sich konstruktiv mit den VUs über diese wirtschaftlichen Sondereffekte zu verständigen, die verkehrsvertraglich nicht wirksam werden. Zumal insbesondere die Personalbindung im Sinne der ATs ist, um Fahrtausfälle zu vermeiden oder mindestens zu begrenzen.
Als Voraussetzungen für derartige Kostenübernahmen wurde festgehalten, dass entsprechende Aufwände durch Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern nachzuweisen sind sowie, dass auf Subunternehmer (deren Einsatz verkehrsvertraglich zulässig ist) entfallende Anteile vollständig an diese weiterzureichen sind.
Im Rahmen des Verkehrsvertrags über die Teilnetze SE3-9 hat die Autokraft für die Jahre 2022/2023 insofern Inflationsausgleichsprämien von insgesamt 296.745,73 € nachgewiesen (inklusive Subunternehmer) und bittet den Kreis Segeberg um die Übernahme dieser Kosten (Anlagen 1 bis 4).
Da diese „atypischen Sonderzahlungen“ zum Zeitpunkt der Angebotskalkulation (Ende 2019/Anfang 2020) weder bekannt noch absehbar waren, konnten diese von der Autokraft auch dort nicht berücksichtigt werden. In der Gesamtbetrachtung befürworten Verwaltung/SVG daher einen Ausgleich dieser außerplanmäßigen Kosten durch den Kreis Segeberg. Die Finanzierung kann durch außerplanmäßige Erträge haushaltsneutral gedeckt werden können (Erhöhung der ÖPNV-Landesmittel gemäß ÖPNV-Finanzierungsverordnung).
Andere VUs (VHH/Teilnetz SE1-2, VKP/Teilnetz SE10) haben keine entsprechenden Forderungen geltend gemacht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies in näherer Zukunft ändert.
Finanz. Auswirkung
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Nein |
x |
Ja: |
x |
Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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296.745,73 € in 2024 |
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Mittelbereitstellung |
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x |
Teilplan: 547 |
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In der Ergebnisrechnung |
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In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
x |
Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe von |
296.745,73 |
Euro |
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(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
x |
Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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x |
Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
4141110000 - Regionalisierungsmittel Land |
Steuerliche Relevanz
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Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
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Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x |
Nein |
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Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
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Nein |
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Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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455,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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460,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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4
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(wie Dokument)
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963,9 kB
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