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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/126

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt die 3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg vom 03.12.2020 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Auf Wunsch der Politik sollen für die ständigen Ausschüsse die Fraktionen statt der bisher 6 künftig 8 stellvertretende Ausschussmitglieder benennen können.

Aufgrund der Änderung der Kreisordnung besteht die rechtliche Notwendigkeit, die Hauptsatzung bezogen auf Stiftungen anzupassen.

Daneben wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

 

Sachverhalt:

1.

Die CDU-Fraktion beantragte mit Schreiben vom 18.02.2024 die Änderung der Hauptsatzung.

Danach soll § 5 Ständige Ausschüsse Abs. 5 Satz 1 wie folgt geändert werden:

Jede Fraktion kann bis zu 8 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen.

Als Begründung führte die CDU folgendes an:

„Wie beim Jahrestreffen des Ältestenrates zwischen den anwesenden Fraktionen und der Verwaltung vorbesprochen soll so der Doppelbelastung vieler Ausschussmitglieder entgegengewirkt werden.“

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.03.2024 wurde über den Vorschlag der CDU-Fraktion bereits beraten und ein Beschluss herbeigeführt. Gleiches erfolgte am 14.03.2024 in der Sitzung des Kreistages. In beiden Gremien wurde mehrheitlich für den Antrag der CDU abgestimmt (vgl. DrS/2024/043).

Die Änderung der Hauptsatzung bedarf bestimmter formeller Voraussetzungen und ist über eine Nachtragssatzung oder ggf. eine Neufassung einer Satzung herbeizuführen.

Dieses Formerfordernis wurde in der Drucksache 2024/043 nicht eingehalten. Um die Formvorgaben einzuhalten, wurde die hier vorliegende 3. Nachtragssatzung der Hauptsatzung erstellt und wird hiermit zur Abstimmung gestellt. Inhaltlich bleibt es zu § 5 Abs. 5 Satz 1 – „Ständige Ausschüsse“ bei dem Antrag der CDU.

 

2.

In § 8 Abs. 2 b – „Aufgaben des Hauptausschusses“ soll eine redaktionelle Anpassung vorgenommen werden.

 

Bislang lautet die Vorschrift wie folgt:

 

„die Erhöhung solcher Beteiligungen oder die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, soweit die Beteiligung des Kreises 75% nicht übersteigt,“

 

Die bisherige Formulierung der Satzung wurde aus dem Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände abgeleitet, welches das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bereitgestellt hat. An der durch Unterstrich gekennzeichneten Stelle wurde in der derzeit geltenden Fassung der Bezug auf „die Gemeinde“ genutzt. Durch die Änderung wird die Formulierung nunmehr auf den Kreis angepasst und damit korrigiert.

 

„die Erhöhung solcher Beteiligungen oder die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die der Kreis seinen Einfluss verliert oder vermindert, soweit die Beteiligung des Kreises 75% nicht übersteigt,“

 

 

3.

§ 8 Abs. 2 e – „Aufgaben des Hauptausschusses“ ist aufgrund einer Änderung der Kreisordnung anzupassen.

 

§ 23 der Kreisordnung zählt die dem Kreistag vorbehaltenden Entscheidungen auf. In § 23 Nr. 21 der Kreisordnung wurde bezogen auf die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung eine Konkretisierung aufgenommen. In der neuen Fassung § 23 Nr. 21 b der Kreisordnung wurde der ursprüngliche Begriff „Stiftung“ nunmehr konkretisiert in „nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung“. Diese Konkretisierung ist in die Hauptsatzung mit aufzunehmen, weshalb der im folgenden Absatz unterstrichene Passus eingefügt wurde.

 

e) Die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 200.000 € nicht übersteigt,

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

x 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlagen

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