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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/092

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Kreis Segeberg stimmt der Neufassung der Organisationssatzung des Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst - Anstalt des öffentlichen Rechts - (ZSR.SH) in der beigefügten Fassung zu.

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die ZSR AöR möchte eine Änderung der Organisationssatzung vornehmen, dies macht gem. § 9 Abs. 5 der Satzung ZSR.SH eine Zustimmung aller Träger erforderlich.

Der Kreis Segeberg ist als einer der 15 Träger mit 6,67% am Stammkapital der AöR von insgesamt 30.000,- € beteiligt.

 

Sachverhalt:

Die Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts (ZSR AöR) ist ein durch alle Rettungsdienstträger (die Kreise und kreisfreien Städte) im Land Schleswig-Holstein zum 01.03.2022 errichtetes Kommunalunternehmen im Bereich des Rettungsdienstes. Der Zweck des Unternehmens ist die Umsetzung der Aufgabe der zentralen Qualitätssicherung im Rettungsdienst. Diese Aufgabe ist allen Rettungsdienstträgern durch § 10 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes übertragen worden.

Ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts hat gemäß § 106 a Absatz 2 Gemeindeordnung eine Organisationssatzung aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Organisationssatzung obliegt dem Verwaltungsrat die Aufgabe der Änderung der Organisationssatzung der ZSR AöR. Für einige Aspekte ist nach § 9 Abs. 4 und 5 zusätzlich die Zustimmung aller Träger vorgesehen.

Aufgrund einer Anpassung der Aufgaben der AöR ist eine Änderung der Organisationssatzung notwendig, die die ZSR AöR auch zum Anlass nehmen möchten, um eine Effizienzsteigerung in den Verwaltungsprozessen zu erzielen. Die ZSR AöR steht vor der Herausforderung, sich in einem dynamischen Anforderungsumfeld effizient und effektiv zu positionieren. Hierzu ist es unerlässlich, dass die ZSR AöR ihre internen Prozesse verschlankt und ihre Verwaltungsverfahren vereinfacht sowie beschleunigt. Einige Verwaltungsverfahren sind durch eine hohe Komplexität und Langwierigkeit gekennzeichnet, was oft zu Verzögerungen in der Umsetzung von entscheidenden Prozessen führt. Die ZSR AöR möchte diese Verfahren vereinfachen, damit Entscheidungen schneller getroffen und umgesetzt werden können. Dadurch kann die ZSR AöR ihre operative Effizienz direkt verbessern. Bislang erfordert die Organisationssatzung eine doppelte Bestätigung sowohl durch den Verwaltungsrat als auch durch die Kreistage für den Beschluss des fünfjährigen Finanzplans, des Wirtschaftsplans sowie der Ergebnisverwendung. Da jedoch bereits alle Träger einen verantwortlichen Vertreter im Verwaltungsrat stellen, ist diese doppelte Bestätigung nicht nur redundant, sondern auch ein zeitlicher und administrativer Mehraufwand, der vermeidbar ist. Die Abschaffung dieser doppelten Bestätigung wird die Entscheidungsprozesse signifikant beschleunigen und die Abstimmung mit den Krankenkassen als Refinanzierungsträger erleichtern. Die Zuleitung der fünfjährigen Finanzplanung und des Wirtschaftsplanes an die Kreistage bzw. Ratsversammlungen vor Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß § 13 Absatz 1 der Organisationssatzung sowie § 16 Absatz 2 KUVO ist davon unberührt und bleibt unverändert bestehen.

Alle vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage in rot hervorgehoben.

Die ZSR AöR ist überzeugt, dass diese Änderungen essenziell für die zukünftige Effizienz ihrer Organisation sind. Der Kreistag wird hiermit um Kenntnisnahme und Erteilung der Zustimmung zur Neufassung der Organisationssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens „Zentrale Stelle Rettungsdienst – Anstalt öffentlichen Rechts” gebeten.

 

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Finanz. Auswirkung

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlagen

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