Drucksache - DrS/2024/002-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Aufsichtsrat KUBUS GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Ziele:
- 1. Ziel 1 - moderner öffentlicher Dienstleister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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09.07.2024
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss
- genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder –vorbehaltlich der Benennung durch den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag- gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats im Aufsichtsrat der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ mit Wirkung ab 01.07.2024.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
- verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Tätigkeit des Landrats im Aufsichtsrat der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.
Sachverhalt:
Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Herr Landrat Schröder soll in der Vorstandssitzung des SHLKT am 15.07.2024 für das Mandat im Aufsichtsrat der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss – für den Zeitraum ab 01.07.2024 vorgeschlagen werden. Die bisherige Entsendung war bis zum 30.06.2024 befristet (als Ersatzmitglied für den ausgeschiedenen Landrat Görtz; vgl. DrS/2024/002). Die Bestellung im Aufsichtsrats erfolgt gem. § 10 Abs. 1 KUBUS Gesellschaftsvertrag längstens auf die nach § 102 AktG zulässige Zeit (4 Geschäftsjahre gerechnet ab 2025).
Das Mandat beschränkt sich auf zwei Aufsichtsratssitzungen pro Jahr. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat gewährt KUBUS ein Sitzungsgeld von 200,- €. Die Gesellschafter der KUBUS GmbH sind fünf kommunale Landesverbände in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bayern.
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten. In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet. Bei der genannten Nebentätigkeit gelangt folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung:
- für die Tätigkeit im KUBUS Aufsichtsrat liegt im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit vor.
Finanz. Auswirkung
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Nein |
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Ja: |
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Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der Ergebnisrechnung |
Produktkonto:
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In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe von |
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Euro |
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(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
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Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X |
Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X |
Nein |
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Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
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Nein |
|
Ja: |
