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ALLRIS - Auszug

22.06.2011 - 3.2 Richtlinie des Kreises Segeberg zur Kooperation...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Stankat erläutert mittels einer PowerPoint-Präsentation die aktuelle Situation zur Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg habe bislang die Schulsozialarbeit bzw. die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule als freiwillige Leistung gefördert. Aufgrund der neuen Förderungssituation würden SGB-II-Bundesmittel nunmehr mit der Maßgabe der Weiterleitung an die Schulträger an den Kreis gegeben.

Herr Stankat führt aus, dass der Landesgesetzgeber außerdem eine Anpassung des Schulgesetzes vorgenommen habe. Das Land könne die Schulsozialarbeit ebenfalls fördern. Herr Stankat erläutert anhand der Handlungsziele die Entlastung des Kreishaushalts. Er erklärt die nächsten Schritte und sagt zu, dass es nach der Sommerpause ein Konzept zur Koordinierung der Schulsozialarbeit durch den Kreis geben werde.

Herr Stankat erläutert auf Nachfrage von Herrn Busch, dass die Eltern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zur Antragstellung auf individuelle Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket aufgefordert würden. Er führt aus, dass mit jeder geförderten Schule Kooperationsvereinbarungen zu schließen seien. Auf Nachfrage von Herrn Schulz erläutert Herr Stankat, dass es sich bei der Schulsozialarbeit methodisch auch um eine individuelle Förderung handele. Es werde jedoch auch Gruppenarbeit geleistet. Er erklärt, dass es auch um die Sicherstellung etablierter Projekte gehe und dass eine rückwirkende Förderung ab Januar 2011 nur für diese möglich sei.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt dem Kreistag die von der Verwaltung im Entwurf vorgelegte Richtlinie des Kreises Segeberg zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule sowie zur Förderung von Schulsozialarbeit zu beschließen und rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Kooperation von Jugendhilfe und Schule rückwirkend zum 01.01.2011 außer Kraft gesetzt. Die Landrätin wird ermächtigt, den Wortlaut der Richtlinie vor ihrer Ausfertigung an rechtliche Erfordernisse sowie an das Ergebnis einer einvernehmlichen Abstimmung mit den Städten, Ämtern und Gemeinden anzupassen. Die Gremien sind sodann zu informieren.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 11Ablehnung: -Enthaltung: 1

 

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Anlagen zur Vorlage