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ALLRIS - Auszug

30.08.2021 - 4.1 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur R...

Beschluss:
zurückgezogen
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Wortprotokoll

Frau Täck stellt den Prüfauftrag an die Verwaltung vor. Dabei gehe es um ein Tempolimit von 80 km/h auf allen Kreisstraßen oder auf allen Kreisstraßen ohne Radweg. Sie gehe davon aus, dass die Bürger dies auch wünschen.

 

Herr Hamer unterstützt den Prüfauftrag. Aufgrund des Tempolimits für LKW würden sich gefährliche Überholsituationen ergeben. Frau Hahn-Fricke merkt an, dass die Tempolimits auch kontrolliert werden müssen. Zudem gäbe viele schwere Unfälle mit LKW innerorts. Die CDU halte das Templimit für nicht realisierbar. Herr Wersig merkt an, dass man meist ohne Probleme 100 km/h auf Landstraßen fahren könne. Für LKW gelte ein Tempolimit von 60 km/h, so dass Überholen mit höchstens 80 km/h eher gefährlicher werde. Er halte den Antrag daher nicht für sinvoll.

 

Herr Evermann hält ein Tempolimit an einigen Stellen für angebracht. Er merkt aber an, dass aus seiner Sicht eine generelle Beschränkung nicht von der Experimentierklausel gedeckt sei. Deshalb sei ein Prüfauftrag entbehrlich. Herr Hansen hält das Tempolimit mit der Experimentierklausel für vereinbar und erklärt, dass dies ein Modellprojekt wäre. Die Sicherheit von z. B. Schulkindern erhöhe sich durch die Geschwindigkeitsreduzierung auf Straßen, an denen keinen Radweg zur Verfügung stehe.

 

Herr Krüger berichtet, dass § 45 Abs. 9 geprüft worden sei. Hiernach dürften Einschränkungen nur an Stellen mit besonderer Gefahrenlage vorgenommen werden. Dies gelte auch für die Experimentierklausel. 86% der Unfälle mit Radfahrern würden sich innerorts ereignen, wobei bei 54% dieser Unfälle die Radfahrer Schuld hätten. Oft sei nicht eine zu hohe Geschwindigkeit, sondern eine nicht angepasste Fahrweise die Unfallursache. Außerdem sei Verkehrsrecht kein kommunales Recht.

 

Eine Stellungnahme des LBV dazu laute wie folgt:

„Nach 45 Abs. 1 S. 1 StVO haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

§ 45 Abs. 9 S. 1 StVO schränkt dieses Recht insofern ein, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine Ausnahme der Anwendung des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist lediglich bei einer Erprobungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 zweiter Halbsatz gegeben. Dennoch muss auch hier im Rahmen vom § 45 Abs. 9 S. 1 StVO ein konkreter Einzelfall vorliegen.

Hieraus ist erkennbar, dass sich Beschränkungen und Verbote auch bei Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO nur auf die entsprechenden Gefahrenstellen beziehen und nicht pauschal für einen gesamten Bereich angeordnet werden dürfen wie z.B. pauschal auf alle Kreisstraßen.“

 

Frau Täck erklärt, dass der Prüfauftrag dennoch aufrecht erhalten werde. Es gelte, Unfälle zu vermeiden und man dürfe nicht nach der Schwere der Unfälle unterscheiden. Herr Evermann merkt an, dass der Prüfauftrag vom Landesbetrieb schon durchgeführt wurde und ergeben habe, dass es für eine Einführung des Tempolimits rechtlich keine Möglichkeite gebe. Herr Krüger stimmt dem zu und teilt mit, dass der Kreis im ständigen Austausch mit der Polizei sei, um auf Unfälle angemessen zu reagieren. Die rechtlichen Vorschriften des Bundes seien hierbei einzuhalten.

 

Herr Hansen bedankt sich für die vorausschauende Prüfung und erkundigt sich, wer ggf. einen Antrag bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) stellen könnte. Herr Krüger führt aus, dass die BAST dem Bundesverkehrsministerium unterstehe und politische Vertreter über den Verkehrsausschuss Anträge stellen könnten.

 

 

 

Herr Hansen zieht den Antrag zurück.

 

 

Pause: 19:40 – 19:55 Uhr

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage