19.09.2019 - 4.5 Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der WI-SE-Fra...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.5
- Sitzung:
-
11. Sitzung des Sozialausschusses
- Gremium:
- Sozialausschuss
- Datum:
- Do., 19.09.2019
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Tanja Krüger
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Kühl von ProFamilia erläutert, dass es bisher keine bundeseinheitliche Regelung zu diesem Thema gebe. Das BIKO Projekt werde nicht fortgeführt, die Auswertung des Projektes sei hier abrufbar: Abschlussevaluation zum Modellprojekt biko – Beratung, Information und Kostenübernahme bei Verhütung
Herr Pahl verweist auf einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der im Bundestag eingebracht worden sei und dort diskutiert werde. Für den Übergang sollte der Kreis eine Lösung herbeiführen.
Frau Löhmann teilt auf Nachfrage von Herrn Mann mit, dass ergänzend zum Antrag verwaltungsseitig ein Formulierungsvorschlag zur Rechtssicherheit unterbreitet worden sei. Die Änderung liege darin, dass im Beschlussvorschlag nun der Anspruch und nicht der tatsächliche Bezug von Leistungen Voraussetzung sei. Herr Giesecke ergänzt, dass die Ansprüche sich relativ leicht ermitteln lassen würden, dies könne der Träger leisten. Frau Kühl bestätigt dies.
Beschlussvorschlag:
- Die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel werden übernommen für Personen, die entsprechend der Altersgrenze in § 24a Abs. 2 S. 1 SGB V keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse haben, einen Wohnsitz im Kreis Segeberg haben und die Voraussetzungen für
a) unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder
b) unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII oder
c) unterhaltssichernde Leistungen nach dem AsylbLG oder
d) Leistungen nach § 6a BKKG oder
e) Leistungen nach BAFöG oder
f) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder
g) Wohngeld
erfüllen.
- Die Kreisverwaltung beauftragt einen geeigneten Träger mit der Prüfung und Auszahlung der Gelder.
- Die mit Sperrvermerk versehenen Mittel werden in Höhe von 30.000 € freigegeben.