04.09.2019 - 3.2 Bericht aus der WZV-Abfallwirtschaft und den Ab...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Datum:
- Mi., 04.09.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Frank Hartmann
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Wersig stellt einige Fragen, die Frau Dr. Hobohm wie folgt beantwortet. Die Beschaffung eines wasserstoffbetriebenen LKWs sei etwa doppelt so teuer, wie die eines Dieselfahrzeugs. Es werden derzeit Fördermöglichkeiten geprüft. Keinesfalls sollen deshalb die Abfallentgelte steigen.
Bezüglich der Abholung der Gelben Säcke liege die Zuständigkeit nicht beim WZV. Es könnte versucht werden, einen Vertreter des Betreibers einzuladen, sie halte dies jedoch nicht für erfolgsversprechend.
Zur verbleibenden Dauer des Betriebs der Mülldeponie gebe es derzeit keine gesicherten Aussagen. Der Füllstand sei bereits hoch, jedoch werde erheblich weniger Müll angeliefert, als noch vor einigen Jahren.
Herr Wulf erinnert an die Beantwortung einer Anfrage während der Einwohnerfragestunde der letzten Sitzung. Frau Dr. Hobohm sagt zu, Herrn Jokisch eine Antwort zukommen zu lassen.
Die Antwort lautet: Die Organisation der Entsorgung von leeren Verkaufsverpackungen über den Gelben Sack im Kreis Segeberg obliegt dem jeweils zuständigen Systemträger des Dualen Systems Deutschland. Abrechnungssystematiken werden zwischen den Vertragspartnern festgelegt und entziehen sich der Regulationsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers. Grundsätzlich würde ein solches System einen enorm hohen Nachweis- und damit Verwaltungsaufwand bedingen und damit wirtschaftlich untragbar sein.
Herr Pranzas möchte wissen, wie mit dem Rückfahrverbot der Müllwagen umgegangen werde. Frau Dr. Hobohm erklärt, dass die entsprechenden Straßen abgefahren werden und in ein Kataster aufgenommen werden. Der WZV führt entsprechend eine Gefährdungsbeurteilung durch und entscheidet dann auf Basis gesetzlicher Vorgaben, ob weiter rückwärts in die Straßen gefahren werden darf. Wo ein Durchfahren von Straßen mit dem Müllfahrzeug nicht möglich sei, müssten die Behälter zur Abholung an Sammelplätze gebracht werden.