21.02.2019 - 3.3 Aufstockung des Landesprogramms IMPULS ("Kita-S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.3
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 21.02.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Stankat führt in die Vorlage ein und erläutert die verschiedenen Finanzierungsvarianten sowie die Eilbedürftigkeit aufgrund der kurzen Fristen. Die Verwaltung bevorzuge eine einheitliche Förderquote von 75 %, da es in diesem Fall nicht zu einer Gleichbehandlung der Gemeinden, die neue Plätze schaffen, komme. Denkbar sei eine Umwidmung von Mitteln aus dem 1000-Plätze-Programm oder eine Finanzierung aus den investiven Mitteln, die vom Kreistag zur Entlastung der Kommunen bereit stünden. Über deren Verwendung müsse jedoch zunächst die Lenkungsgruppe beraten und ggfs. noch der Kreistag entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt, für die auskömmliche Mittelaufstockung des „Kita-Sofortprogramm 2019“ des Landes einen Kreisanteil in Höhe von bis zu 1.385.200 EUR einzusetzen. Die Deckung des Betrages erfolgt aus im Kreishaushalt bereitstehenden investiven Mitteln des Kreises für den Kita- und Krippenausbau.
Es sollen alle bis zum 31.01.2019 im Rahmen des Programms dem Kreis vorgelegten Anträge im Umfang von 75 % der anerkennungsfähigen Kosten aus Landes- und Kreismitteln gefördert werden. Die Förderung aus Landesmitteln muss bis zum 31.12.2019 abgerechnet sein, die Fertigstellung der geförderten Maßnahmen muss bis zum 31.10.2019 erfolgen. Die Förderung aus Kreismitteln muss bis zum 31.03.2020 abgerechnet sein.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit zur verwaltungsseitigen Abwicklung des „Kita-Sofortprogramm 2019“ wird auf die Herausgabe einer Richtlinie durch den Kreis Segeberg verzichtet. Die Abwicklung durch den Kreis erfolgt auf Basis der einschlägigen Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein und im Rahmen dieses Beschlusses.