11.02.2019 - 3.1 Satzung des Kreises Segeberg über die Kostenerh...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Datum:
- Mo., 11.02.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Sozialpsychiatrie und Gesundheitsförderung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Weihe merkt an, dass er sich eine Legende wünsche, aus der die Berufsbezeichnungen der Mitarbeiter hervorgehen.
Weiter stellt er folgende Fragen, um deren Beantwortung er bis zur Niederschrift bittet:
Ist die Gebühr pro Impfung oder pro Zeitanteil?
Zu Punkt 4.1
Sind die Kosten nur für Menschen ohne Krankenversicherung?
Was ist mit den Sachkosten?
Was ist mit den Menschen ohne Einkommen?
Beantwortung der Fragen zur Neufassung der Gebührensatzung:
Allgemein:
- Fehlende Legende zu den Abkürzungen der Berufsbezeichnungen
Die Legende befindet sich am Ende der Tabelle der Gebührensatzung
Pkt. 4.1 (Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose)
Damit eine festgestellte sexuell übertragbare Krankheit und eine Tuberkulose tatsächlich behandelt werden, können Ärzte des Gesundheitsamtes in Einzelfällen die Behandlung selbst durchführen und abrechnen. Für solche Ausnahmefälle müssen die Gebührentatbestände aufgeführt werden. In der Regel übernehmen die Behandlung andere medizinische Einrichtungen, mit denen das Gesundheitsamt zusammenarbeitet.
- Gilt das Angebot nur für Menschen ohne Krankenversicherung?
Das Angebot gilt im Bedarfsfall auch für krankenversicherte Bürger.
- Wer trägt die Sachkosten?
Falls die Person bei einer Krankenkasse versichert ist, werden die Kosten von den Trägern der Krankenversicherung getragen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflichtet.
Es kann aber auch vorkommen, dass die Behandlung aus öffentlichen Mitteln getragen wird.
- Was geschieht mit Menschen ohne Einkommen?
s.o.
Pkt.4.2 (Impfberatungen und Impfungen)
- Gelten die Gebühren pro Impfung oder beziehen sie sich auf Zeitanteile?
Wie der Tabelle zu entnehmen ist gilt der angegebene Betrag je ¼ Stunden-Satz
- Um welche Impfungen handelt es sich hier?
Gemäß „Erlass zur Durchführung von unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz durch die Gesundheitsämter“ werden folgende Impfungen angeboten:
Diphterie,
Hepatitis A -Prävention von Gruppenerkrankungen (Riegelungsimpfungen) sowie Prostituierte und im Einzelfall für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 IfSG
Hepatitis B – für Kinder und Jugendliche sowie Prostituierte und im Einzelfall für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 IfSG
Haemophilus-Influenzae – b-Infektion (Hib)
HPV
Masern ( auch aus besonderem Anlass z.B. im Rahmen von Ausbrüchen)
Meningokokken C
Mumps
Pertussis
Pneumokokken
Poliomyelitis
Röteln
Rotaviren
Tetanus
Varizellen
Wie oben bereits erwähnt, werden derzeit nur kostenlose Impfungen angeboten. Für den Fall, dass doch einmal kostenpflichtige Impfungen (z.B. Reiseimpfungen) angeboten werden, ist die Aufführung des Gebührentatbestandes in der Gebührensatzung erforderlich.
- Wer trägt die Sachkosten?
Die Impfstoffkosten trägt das Land. Bei versicherten Personen rechnet das Land mit den gesetzlichen Krankenkassen ab.
Personal- und Sachkosten (Spritzen, Desinfektionsmittel, Pflaster, Tupfer,..) trägt der Kreis
- Was geschieht mit Menschen ohne Einkommen ?
s.o.
Anlagen zur Vorlage
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