09.05.2017 - 4.2 Ausschreibungsverfahren zur Erstellung eines sc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Di., 09.05.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Auf Nachfrage von Herrn Dieck erläutert Herr Giesecke, dass der Gesetzgeber zum 01.07.2016 die Möglichkeit geschaffen hat, eine „Gesamtangemessenheitsgrenze“ (Nettokaltmiete und Betriebskosten plus Heizungskosten) zu bilden. Dabei ist es erforderlich, dass für alle drei Bestandteile entsprechende Daten ermittelt werden. Hinsichtlich der Festlegung angemessener Heizkosten gibt es weder gesetzliche noch von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben. Im Rahmen der Preisermittlung erhielt die Kreisverwaltung von mehreren potentiellen Bietern die Aussage, dass sie aufgrund der rechtlichen Unsicherheit keine Gesamtangemessenheitsgrenze ermitteln würden. Damit aber überhaupt Angebote für ein schlüssiges Konzept eingereicht werden können, wurden im Rahmen des Ausschreibung 2 Lose gebildet Eines berücksichtigte auch Heizkosten, das andere nicht. Bei der Angebotsüberprüfung konnte dann zwar festgestellt werden, dass doch Angebote für die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze eingereicht wurden, diese aber nicht rechtssicher und teilweise sogar rechtswidrig gewesen sind. Deshalb solle der Sozialausschuss beschließen, die Ausschreibung für das erste Los aufzuheben und für das zweite Los „exklusive Heizkosten“ zu dem in der Vorlage genannten Preis den Zuschlag zu erteilen.
Herr Rüge erklärt, dass das RPA nicht beteiligt werden müsse, da der Wert der Ausschreibung unter 25.000 € liege.
Beschlussvorschlag:
Unter der Maßgabe, dass die Auftragssumme 20.000 € (netto) nicht übersteigt, wird der Sozialausschuss ermächtigt, abschließend über die Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren „Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII“ zu entscheiden.