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ALLRIS - Auszug

20.06.2016 - 3.5 Gesellschaftsvertrag (neu) der KSB/WKS GmbH

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Vorsitzende erklärt, heute nicht über die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat entscheiden zu wollen, da dieses Aufgabe des Hauptausschusses und Kreistags sei.

Herr Wulf führt aus, dass der Hauptausschuss beschlossen habe, den §8 dahingehend zu ändern, dass die Aufsichtsratsmitglieder gehalten und nicht berechtigt werden. Zu seiner Nachfrage, warum die einschlägigen Paragraphen zur Verweisung auf das Aktiengesetz im §9 weggelassen wurden, dass der Verweis auf den §111 AktG mit Aufgaben und Rechten eines Aufsichtsrats ausreichend sei. Der §52 GmbH regle, dass ein Aufsichtsrat gebildet werden könne und welche Paragraphen des Aktiengesetzes einschlägig seien. Da die Bildung eines Aufsichtsrates sei durch Vertrag aber schon festgelegt, so dass eine Aufnahme lediglich deklaratorische Wirkung hätte.

 

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Beschlussvorschlag:

Der WRI-Ausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt

 

- vorbehaltlich einer positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Bad Segeberg (vgl. DrS/2016/121)–

 

  1. der Gesellschaftsvertrag der KSB GmbH vom 26.08.2011 wird in der als Anlage 1 beigefügten, geänderten Fassung mit der Anpassung, dass in § 8 Abs. 2) Satz 2 „berechtigt“ in „gehalten“ geändert wird, beschlossen. Der Gesellschaftervertreter der KSB GmbH wird bevollmächtigt, alle erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse zur Umsetzung herbeizuführen.

 

  1. die Entsendung der nachfolgend aufgeführten 6 Vertreter in den Aufsichtsrat gem. § 8 Abs. 2) Nr. a) Gesellschaftsvertrag.

1.

N.N.

2.

N.N.

3.

N.N.

4.

N.N.

5.

N.N.

6.

N.N.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 12Ablehnung: -Enthaltung: -

 

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Anlagen zur Vorlage