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ALLRIS - Auszug

01.10.2015 - 12 Satzung über den Beirat und die Beauftragte ode...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschlussvorschlag:

Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz vom 09.09.2015, des Hauptausschusses vom 29.09.2015 und des Kreistages des Kreises Segeberg vom 01.10.2015 wird folgende Satzung erlassen:

§1 Zusammensetzung und Auftrag

(1) In den Beirat für Radverkehr beim Kreis Segeberg sind Personen zu berufen, die in Fragen des Radverkehrs und der Radverkehrsförderung besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der Kreisverwaltung und im Umwelt-, Natur- und Klimaschutzausschuss ein besonderer Beratungsbedarf besteht.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den / die Radverkehrsbeauftragte_n, die Kreisverwaltung und deren Fachausschüsse in wichtigen Angelegenheiten des Radverkehrs zu unterstützen und fachlich zu beraten und insbesondere bei der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes des Kreises mitzuarbeiten, Maßnahmen der Radverkehrsförderung zu initiieren und ist an allen den Radverkehr berührenden Planungen zu beteiligen und anzuhören.

§2 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung des Beirates (konstituierende Sitzung).
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Beirates weiter.

§3 Berufung

(1) Die Radverkehrs-, Fahrgast- und Umweltschutzverbände sowie sonstige Vereine und Körperschaften, von denen die Kreisverwaltung einen besonderen Beratungsbedarf erwartet, können nach schriftlicher Aufforderung durch die Kreisverwaltung innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern unterbreiten.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Landrat  für die Amtsdauer des Beirates berufen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll 11 nicht überschreiten.

§4 Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern

(1) Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, hat es dies der Kreisverwaltung schriftlich mitzuteilen, die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang dieser Mitteilung. § 2 bleibt unberührt.
(2) Mitglieder können nach § 98 Landesverwaltungsgesetz aus dem Beirat abberufen werden; vor der Abberufung ist das betroffene Beiratsmitglied zu hören.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder wird es aus dem Beirat abberufen, kann ein neues Mitglied nach §§ 1 und 3 für die restliche Amtsdauer des Beirates berufen werden.

§5 Sitzungen

(1) Der Beirat wird zu seiner ersten Sitzung von der Kreisverwaltung einberufen und nach den §§ 95 und 96 Landesverwaltungsgesetz für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Zu den weiteren Sitzungen wird der Beirat von dem oder der Vorsitzenden einberufen.

(2) Aus Gründen sparsamer Haushaltsführung finden in der Regel drei Sitzungen pro Jahr statt. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt weitere Sitzungen anzuberaumen, sofern die Kreisverwaltung oder mindestens zwei Drittel der bestellten Beiratsmitglieder dies aus wichtigem Grund verlangen.

(3) Zu den Sitzungen des Beirates ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der bestellten Beiratsmitglieder widerspricht. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung erfolgt im Auftrag des oder der Vorsitzenden durch die Kreisverwaltung.

(4) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Interessierte haben im Rahmen der Einwohnerfragezeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen bzw. Kommentare abzugeben.

(5) Über jede Sitzung eines Beirates ist eine Niederschrift nach § 105 Landesverwaltungsgesetz anzufertigen.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Es gelten die §§ 101 und 102 Landesverwaltungsgesetz, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Für Wahlen durch den Beirat gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes.

§7 Vorsitz

Die oder der ehrenamtliche Radverkehrsbeauftragte übernimmt den Vorsitz des Radverkehrsbeirates und bereitet die Sitzungen zusammen mit der Verwaltung vor.

§8 Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter für Radverkehr

(1) Der Landrat beruft den oder die ehrenamtliche Radverkehrsbeauftragte und damit auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Radverkehrsbeirates auf Empfehlung einer Kommission, die sich aus je einem Mitglied der Kreistagsfraktionen, der Fachbereichsleitung IV der Kreisverwaltung, einem Klimaschutzmanager und dem / der für Radverkehr zuständigen MitarbeiterIn der Kreisverwaltung zusammensetzt.

(2) Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tage der Berufung. § 2 Abs. 2 und § 4 gelten entsprechend.

(3) Der / die Radverkehrsbeauftragte kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kreistages abberufen werden; § 35a KrO gilt entsprechend.

§ 9 Zusammenarbeit mit Beauftragten der Gemeinden

Die oder der Kreisbeauftragte soll bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben auf dem Gebiet einer Gemeinde, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine Ortsbeauftragte oder einen Ortsbeauftragten für Radverkehr bestellt hat, mit den jeweiligen Ortsbeauftragten der Gemeinde zusammenarbeiten und auf Wunsch auch Gemeinden beraten, die (noch) nicht über eine_n Ortsbeauftragte verfügen.

§ 10 Beteiligung des Beirates sowie der oder des Kreisbeauftragten

(1) Die Kreisverwaltung beteiligt den Beirat sowie die Kreisbeauftragte oder den Kreisbeauftragten zumindest in allen Fällen bzw. Planungen, die den Radverkehr berühren / betreffen.

§ 11 Entschädigung

(1) Die Kreisverwaltung kann im Rahmen der ihr bereitgestellten Haushaltsmittel den Mitgliedern des Beirates für die erste bis dritte Sitzung im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld nach der LVO über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern sowie Reisekosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, soweit die Auslagen nicht nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind, gewähren.

(2) Dem oder der Kreisbeauftragte für  den Radverkehr kann vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel eine Aufwandsentschädigung von 250 Euro im Monat gewährt werden.
(3) Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.

§ 12 Ubergangsvorschrift

(1) Die Amtsdauer der oder des bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Radverkehrsbeauftragten sowie des amtierenden Beirates endet 5 Jahre nach seiner ersten Sitzung; seine bestehende Geschäftsordnung gilt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung weiter. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für den amtierenden Beirat und den oder die amtierende/n Radverkehrsbeauftragte_n entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Bad Segeberg, den

Kreis Segeberg

Der Landrat

Jan Peter Schröder

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 48Ablehnung: -Enthaltung: 2